Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 3b StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, dahingehend geändert, dass die Anordnung der Beschlagnahme hinsichtlich der Datenkategorie Multimedia für den Zeitraum 1. Jänner 2025, 00.00 Uhr, bis zum Zeitpunkt der Sicherung der Daten bewilligt wird.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2025 (ON 1.3) auf Bewilligung der Anordnung abgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 3b zweiter Fall StGB.
Demnach steht er im Verdacht, (richtig:) zumindest im August 2025 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (vgl NCMEC Reporte ON 2.3-2.6 und 2.12) bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen im Sinne des Abs 4 des § 207a StGB besessen zu haben, und zwar insgesamt 31 Video- und drei Bilddateien fast ausschließlich unmündiger Mädchen, die ihre nackte gespreizte Vulva der Kamera präsentieren, sich Gegenstände in den Anus einführen, von Männern und auch Frauen sexuell missbraucht werden, sowie KI generierter Bilddateien, die den sexuellen Missbrauch zeigen, wobei er die Tat nach Abs 3 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs 4 begangen hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Haft- und Rechtsschutzrichterin neben der Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des A* samt Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./A./) gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten, nämlich Computern, Laptops, Smartphones, sonstiger Datenträger, Foto- und Videokameras samt entsprechender Videokassetten, sowie sämtlicher auf den sichergestellten Datenträgern abgespeicherter Daten, die dem Beschuldigten zugehören, weiters Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, und zwar Daten gespeichert in Clouds und externen Speicherorten, von denen auf oben genannten Datenträgern aus zugegriffen werden kann.
in Bezug auf die Datenkategorien
- Geräteinformationen,
- Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten,
- Multimedia-Daten, insbesondere Audio inklusive Sprachmemos, Video, Bild inklusive Screenshots,
- Dokumente,
- Kommunikation,
- Finanzdaten bzw Crypto,
- Webaktivitäten,
- Anwendungen und Datenbanken,
jeweils bezogen auf Dateninhalte, die für die Aufklärung der Straftat nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB wesentlich sind, nämlich bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen oder entsprechende Nachrichtenverläufe, welche derartiges Material oder diesem zugrundeliegende Handlungen und/oder Vermittlungen zu derartigen Kontakten betreffen sowie geographische Standorte und Verschriftlichungen bzw Protokolle oder sonstige Textdateien und Dokumente, welche bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen oder diesen zugrundeliegende Handlungen betreffen, sowie Webaktivitäten (Suchverläufe etc) jeweils für den Zeitraum von 1. Jänner 2025 bis zum Tag der Durchführung der Beschlagnahme, längstens bis 31. Oktober 2025 (Punkt II./). Weiters erfasst wurden hievon auch solche Daten, deren Zeitstempel nicht vorhanden ist, deren Zeitstempel offensichtlich nicht korrekt, unplausibel oder nicht nachvollziehbar ist und die in anderen Daten enthalten sind.
Von dem genannten Zeitraum wurden Daten der Datenkategorie Multimedia, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme am Datenträger vorhanden sind, unabhängig vom Speicherdatum, Erstellungsdatum, Datum des letzten Zugriffs und Datum der letzten Änderung explizit ausgenommen – also eine zeitlich unbeschränkte Aufbereitung und Auswertung angeordnet -, weil der Tatbestand des § 207a Abs 3 StGB auch dann erfüllt sei, wenn im oben angeführten, gerichtlich bewilligten Zeitraum kein Zugriff auf die inkriminierten Daten protokolliert worden sei.
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zulässig zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), sei die Beschlagnahme der Datenträger und Daten zur Aufklärung der Straftat erforderlich, insbesondere zur Abklärung, ob sich darauf weiteres bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial befinde, derartige Dateien anderen zur Verfügung gestellt worden seien, über derartige Dateien oder diesen zugrundeliegenden Handlungen kommuniziert worden oder im Internet auf solche Daten zugegriffen worden sei.
Angesichts des bereits gefundenen Datenmaterials sei von einer stark pädosexuellen Neigung auszugehen; nachdem der Beschuldigte zumindest an drei unterschiedlichen Tagen (9., 11. und [richtig:] 13. August 2025) derartiges Material heruntergeladen habe, sei weiters davon auszugehen, dass er bereits zuvor auf ähnliche Darstellungen zugegriffen oder diese gespeichert habe, sodass ein Zeitraum ab 1. Jänner 2025 verhältnismäßig erscheine (BS 6).
Ausschließlich gegen den im Beschluss angeführten uneingeschränkten Zeitraum betreffend die Datenkategorie „Multimedia“ richtet sich die rechtzeitige (Zustellung an den Rechtsschutzbeauftragten am 27. August 2025 [VJ-Einsicht; ON 1.6], Ausfolgung an den Beschuldigten am 6. September 2025 [ON 10.2, 1]) Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 6.3; zu dessen Beschwerdelegitimation vgl § 115l Abs 4 StPO), in der er zusammengefasst moniert, dass das Absehen von der Festlegung eines Zeitraums hinsichtlich der Datenkategorie Multimedia nicht dem Gesetz entspreche. Die zeitliche Begrenzung des Zugriffs auf einen Datensatz solle den mit der Ermittlungsmaßnahme verbundenen Grundrechtseingriff minimieren. Dass durch die Festlegung von Anfangs- und Endzeitpunkt der Aufbereitung der Datenkatogorien stets ein Risiko bestehe, beweisrelevante Daten zu übersehen, sei zwingende Folge einer zeitlichen Begrenzung des Datenzugriffs und gelte auch für die Datenkategorie Multimedia.
Die Staatsanwaltschaft Wien erstattete dazu eine Gegenausführung (ON 7), in der sie im Wesentlichen darauf verwies, dass es sich bei § 207a StGB um ein Dauerdelikt handle. Unabhängig davon, wann die Datei erlangt oder abgespeichert worden sei, werde sie immer noch besessen, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Aufbereitung noch auf dem Datenträger befinde. Die „Erweiterung“ des Zeitraums diene der forensisch korrekten Sicherung der Daten mit Zeitstempeln, die nicht in den Bewilligungszeitraum fielen, dennoch aber zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch besessen würden.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die im einzelnen in § 115f Abs 3 StPO angeführten Parameter zu enthalten. Sie ist nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 115 Rz 11). Dies ist in der Anordnung und Bewilligung zu begründen.
Die Anordnung und Bewilligung haben anzuführen:
a.) die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und
b.) den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat.
Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Keinesfalls darf die Beschlagnahme „zur Sicherheit“, „bloß zur Vorsicht“ oder aus Anlass einer nur sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 110 Rz 49; AB 16 BlgNr 28. GP 16 und 18). Nur in Ausnahmefällen kann von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums (vgl VfGH G 352/21) auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind. Dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten sowie Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (vgl Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, GZ: 2024-0.859.242, 10 f).
Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Der Beginn und das Ende des Auswertungszeitraums sind aufgrund von bereits vorliegenden Beweismitteln oder sonstigen stichhaltigen Anhaltspunkten festzulegen. Sofern keine konkreten Informationen zum Tatzeitraum vorliegen, ist der Zeitraum möglichst anhand der bekannten Tatsachen zu bestimmen (Einführungserlass aaO). Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (siehe AB 16 BlgNR 28. GP 18 f; Einführungserlass, aaO).
Der (einfache) und in der Beschwerde auch nicht monierte Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen des Landeskriminalamts **, GZ **, wonach vom NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) mitgeteilt wurde, dass der Benutzer der Email Adresse ** Dateien mit bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrachsmaterial im oben beschriebenen Dateninhalt auf seinen Account hochgeladen habe (Reports ON 2.3-2.6 und 2.12), wobei die von Google zur Verfügung gestellten Daten eine Zuordnung dieser E-Mail Adresse zum Beschuldigten ergibt (ON 2.2, 2). Angesichts der Menge und Qualität der Bilder (ON 2.7-2.11) und Videos (ON 3.1-3.31), die teilweise eindeutig Unmündige zeigen, liegt jedenfalls auch eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der subjektiven Tatseite vor.
Unter Berücksichtigung der Schwere der beschriebenen Straftat, der dargestellten Dichte des vorliegenden Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs ist die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Der festgelegte Zeitraum – mit Ausnahme jenes betreffend die Datenkategorie „Multimedia – ist angesichts des wiederholten Abspeicherns von verschiedenen Missbrauchsdateien grundsätzlich ebenfalls nachvollziehbar, weil mit Blick auf die Menge des besessenen Materials eine gewisse Erweiterung des Zeitraums in die Vergangenheit sowie bis zur Beschlagnahme der Datenträger aufgrund der Tatsache, dass bei unterschiedlichen technischen Vorgängen der mit der Datei in technischer Hinsicht verknüpfte Zeitpunkt jeweils unterschiedlich sein kann und auch Veränderungen unterworfen ist, nachvollziehbar und grundsätzlich gerechtfertigt ist.
Die Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung der strafbaren Handlung liegt auf der Hand, kann doch begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl AB 16 BlgNR 28. GP 16).
Die Beschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die zeitlich uneingeschränkte Auswertung von Multimedia-Daten nicht dem Gesetz entspricht und unverhältnismäßig ist.
Zwar mag sein, dass § 207a Abs 3 StGB als Dauerdelikt konzipiert ist, das auch erfüllt ist, wenn im fraglichen Zeitraum nicht auf die Datei zugegriffen wurde. Mit dieser Begründung ist aber für die zwingend vorzunehmende zeitliche Einschränkung nichts gewonnen, zumal der Einführungserlass explizit die Suche nach Missbrauchsmaterial „innerhalb einer bewilligten Datenkategorie und einem Zeitraum“ als Beispiel anführt, ohne jedoch Ausnahmen hinsichtlich der Erforderlichkeit der zeitlichen Festlegung zu statuieren (Einführungserlass, 14). Dass bei Delikten, bei denen bereits der vom erforderlichen Vorsatz getragene Besitz von gewissen Daten strafbar ist - zu denken ist dabei insbesondere an die gegenständlichen Vorwürfe aber beispielsweise auch solche nach dem VerbotsG -, eine gänzlich uneingeschränkte Auswertung der Datenträger möglich sein soll, ist dem Gesetz und den Materialien gerade nicht zu entnehmen: § 115f Abs 3 StPO unterscheidet hinsichtlich der Festlegung eines Zeitraums nicht zwischen den Datenkategorien, der Einführungserlass sieht wie bereits ausgeführt lediglich für Zugangsdaten (somit Geräteinformationen sowie Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten) keine Einschränkung auf einen Zeitraum vor (Einführungserlass, 10 und 14; vgl in diesem Sinne auch OLG Linz 7 Bs 132/25y und 9 Bs 189/25w, OLG Wien ua 20 Bs 235/25t, 18 Bs 132/25f, 18 Bs 264/25t).
Der angefochtene Beschluss ist daher im Umfang der Ausnahme von der Festlegung eines Zeitraums in Bezug auf die Datenkategorie „Multimedia“ wie vom Rechtsschutzbeauftragten aufgezeigt mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Mit Blick auf den angelasteten Tatzeitraum erweist sich eine uneingeschränkte Auswertung der Datenkategorie Multimedia als unverhältnismäßig. In Stattgebung der Beschwerde war daher auch bezüglich dieser Kategorie der in der Anordnung für die übrigen Datenkategorien herangezogene Auswertungszeitraum, der sich am inkriminierten Tatzeitraum in Zusammenhang mit Quantität und Qualität des bereits bekannten Missbrauchsmaterials orientiert, heranzuziehen.
Sollten bei der Auswertung der so erlangten Daten Hinweise hervorkommen, die eine Delinquenz über einen darüber hinausgehenden Zeitraum nahelegen, steht der Staatsanwaltschaft eine neuerliche Anordnung auf Basis der so gewonnenen Anhaltspunkte offen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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