Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* C* und andere Verurteilte wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2a und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, teils iVm §§ 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der D* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2025, GZ E*-262 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Mit (rechtskräftigem) Urteildes Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2025, GZ E*-237.6, wurde – soweit beschwerderelevant – unter anderem F* B* C* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB teils iVm §§ 12 zweiter und dritter Fall; 15 StGB und des Vergehens des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168f Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB iVm §§ 12 zweiter Fall; 15 StGB schuldig erkannt, zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und unter einem bei F* B* C* 20.829 Euro für verfallenerklärt (§ 20 Abs 3 StGB).
In dem dem Hauptverfahren vorangegangen von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren , AZ **, waren (antragsgemäß [ON 1.57]) mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Dezember 2024, GZ **-114 (berichtigt am 30. Dezember 2024; ON 114.1), - soweit beschwerderelevant - am Konto IBAN G* bei der H* AG (Kontoinhaber F* B* C*) 4.504,04 Eurogemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmt(Pkt II./b./), das Konto gesperrt (Pkt IV./) und gemäß § 115 Abs 5 StPO ein Deckungsbetrag in dieser Höhe festgelegt worden (Pkt. VI./).
Am 2. Oktober 2025 beantragten – soweit beschwerderelevant - F* B* C* und dessen (nicht am Verfahren beteiligte) Ehefrau, D* C*, die „Entsperrung“ ihrer (im Einzelnen unangeführt gebliebenen) Konten, um die Lebenshaltungskosten (bspw Miete, Rechnungen, Essen) bestreiten zu können (ON 260).
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht – auf Grundlage des rechtskräftigen Verfallserkenntnisses - der H* AG auf, das am Konto IBAN G* des F* B* C* Guthaben ( 4.504,04 Euro per 21. November 2024) auf ein Konto des Landesgerichts für Strafsachen Wien auszuzahlenund hob unter einem die Beschlagnahme durch Drittverbot nach der angeführten Realisierung (§ 115 Abs 6 StPO) auf (ON 262).
Dagegen richtet sich die auf eine Aufhebung des Beschlusses (der Beschlagnahme) gerichtete Beschwerde der D* C* (ON 266). Sie sei – zusammengefasst - alleinige Kontoinhaberin und damit Eigentümerin des Kontoguthabens, das aus redlichen Geldern stamme. Das Konto sei ausschließlich auf ihren Namen eröffnet worden. Ihr Ehemann, F* B* C*, sei lediglich nachträglich als Mitzeichnungsberechtigter eingetragen worden und zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer des Kontos gewesen, womit sich eine Realisierung des Kontos zu ihren Ungunsten verbiete.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO stehen gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Von einem Zwangsmittel betroffen ist jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird, etwa derjenige, gegen den sich die Zwangsmaßnahme richtet, beispielsweise der Eigentümer einer beschlagnahmten Sache ( Tipold,WK StPO § 87 Rz 12; Stricker , LiK-StPO, § 87 Rz 13).
Der unbescheinigt gebliebenen (sämtliche der in der Beschwerde angeführten [offenbar von einer KI „empfohlenen“, ON 266, 2f] Beilagen, wie etwa eine Kontoeröffnungsbestätigung, ein aktueller Kontoauszug bzw eine Bestätigung der Bank über die Kontoinhaberschaft, wurden nicht vorgelegt) Behauptung, alleinige Kontoinhaberin des oben angeführten Kontos zu sein, steht schon das Ergebnis der Kontoregisterabfrage (ON 35.7.1) und die Auskunft der H* AG vom 21. November 2024 (ON 71.7.2) entgegen, die F* B* C* als alleinigen Kontoinhaber und keinen weiteren Zeichnungsberechtigten ausweist. Damit verschlägt auch die Behauptung der Eheleute vom 18. Dezember 2024 in ihrem Antrag auf Freigabe eines, im Übrigen gar nicht näher bezeichneten Kontos (ON 105), gemeinsame Kontoinhaber zu sein (zur Aufhebung der Sicherstellung betreffend eines F* B* C* zurechenbaren Kontos bei der I* mit dem IBAN ** mit einem Kontoguthaben von 157,95 Euro vgl ON 90.3).
Dem folgend fehlt es der Beschwerdeführerin an einer Beschwerdelegitimation, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden