BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchAllgemeiner TeilFünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe§ 47

§ 47Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme

In Kraft seit 01. März 2023
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