Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A*wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 4. August 2025, BE*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. September 2023 wurde die ** geborene A* gemäß § 434 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, weil sie am 10. Jänner 2023 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, in einem dadurch bedingten, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) ihre Erwachsenenvertreterin in wiederholten Angriffen gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihr zahlreiche SMS-Nachrichten mit dem sinngemäßen Inhalt, dass sie das Opfer umbringen bzw abstechen werde und das Messer schon auf sie warte, übermittelte, sohin Taten begangen hat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihr, wäre sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen wären, wobei nach Person und Zustand der Betroffenen sowie der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sie sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, die gegen Leib und Leben gerichtet und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, nämlich zumindest eine schwere oder absichtlich schwere Körperverletzung begehen werde.
Die Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB wird seit 23. August 2023 im FTZ B* vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ B* (ON 4), Einsichtnahme in den Strafakt, den Personalakt und die Strafregisterauskunft sowie Anhörung der Betroffenen und einer Auskunftsperson des FTZ B* (ON 8) die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB fest (ON 9).
Dagegen richten sich die sogleich angemeldeten (ON 8, 2), jedoch schriftlich nicht ausgeführten Beschwerden der Betroffenen sowie des Erwachsenenvertreters, die im Sinn einer Kassation der angefochtenen Entscheidung berechtigt sind.
Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.
Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall nach der Person der Betroffenen, ihrer Entwicklung und ihrem Gesundheitszustand die Voraussetzungen für eine (weitere) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unverändert vorliegen. Dabei stützte sich das Erstgericht auf die Stellungnahme des FTZ B* vom 18. April 2025 (ON 4), den persönlichen Eindruck der Untergebrachten im Rahmen der Anhörung sowie das Einweisungsgutachten Dr.C* (im Erkenntnisverfahren des Landesgerichts St. Pölten Hv*), das vom 19. Juni 2023 datiert und in der Hauptverhandlung vom 6. September 2023 aufrecht erhalten wurde.
Da die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Beweisergebnisse, vor allem die forensisch-therapeutische Stellungnahme des FTZ B* mittlerweile mehr als neun Monate zurückliegen und auch das Einweisungsgutachten nahezu drei Jahre alt ist, kann eine verlässliche Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands sowie der Aufführung und Entwicklung der Betroffenen in der Anstalt seit dieser Zeit ebensowenig getroffen werden, wie eine Einschätzung ihrer Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Um überprüfen zu können, ob die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, bei A* nach wie vor gegeben ist, bedarf es aktueller Entscheidungsgrundlagen, vor allem der Einholung einer neuen forensisch-therapeutischen Stellungnahme des FTZ B* sowie eines Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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