Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Mai 2026, BE*-27, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Mai 2024, Hv* (rechtskräftig 10. Dezember 2024), wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Demnach hat er am 14. Jänner 2023 in ** B*
I./ auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden war, vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, indem er ihr, nachdem sie einen „Versöhnungskuss“ abgelehnt hatte, einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, kurz von ihr abließ, sich dann auf ihren Bauch setzte und ihren Körper mit seinen Knien und seinem Körpergewicht fixierte und mit seiner linken Hand mit voller Kraft gegen ihren Kehlkopf drückte, wobei er den Druck mit seinem Körpergewicht noch zu verstärken versuchte, sodass die Genannte nach Atemluft hecheln und um ihr Leben fürchten musste, wobei die Tat Schluckbeschwerden sowie Rötungen im gesamten Hals- und Oberkörperbereich sowie über die körperliche Einwirkung hinausgehend Schmerzen zur Folge hatte;
II./ im Anschluss an diese Tat und nach ihrer Ankündigung, dass sie die Kriminalpolizei verständigen werde, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Verständigung derselben genötigt, nämlich durch die Äußerung „Mach’ das und ich bringe dich um. Wenn ich schon im Häf’n bin, dann lasse ich dich umringen“.
Die Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum C* (FTZ C*) vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht nach Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens des Sachverständigen Mag. D* vom 9. Jänner 2026 (ON 16) samt Ergänzung vom 11. März 2026 (ON 19) zur Gefährlichkeitsprognose und einer Anhörung am 19. Mai 2026 (ON 26) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Genannten nach § 21 Abs 2 StGB fest (ON 27).
Die dagegen von A* erhobene Beschwerde (ON 30) ist nicht berechtigt.
Vorbeugende Maßnahmen sind gemäß § 25 Abs 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist. Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
In seinem Gutachten stellte der Sachverständige nach eigener Befundung des Untergebrachten – mit schlüssiger Begründung – die Diagnosen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, histrionischen, narzisstischen und emotional-instabilen (impulsiven) Persönlichkeitsstörung, einer wahnhaften Störung (differenzialdiagnostisch einer paranoiden Schizophrenie) sowie einer psychischen und Verhaltens-Störung durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch ohne Abhängigkeitssyndrom), wobei letztere im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung eine symptomverstärkende Wirkung entfaltet (S 71 ff in ON 16). Demnach besteht beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung.
Nach allen durchgeführten und im Gutachten näher beschriebenen Testungen ist bei A* von einem sehr hohen Rückfallrisiko in Gewalt- aber auch Sexualstraftaten auszugehen. Die statistische Wahrscheinlichkeit eines häuslichen Gewaltdelikts liegt bei 74% in einem fünfjährigen Beobachtungszeitraum. Die Beurteilung entspricht im Wesentlichen der Einschätzung der forensischen Stellungnahme des FTZ C* vom 27. Oktober 2025 (ON 11 ).
Dies bedingt einen hohen Behandlungsaufwand. Die antisoziale Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen problematischen Persönlichkeitsanteilen ist per se schwer behandelbar, jedoch einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung durchaus zugänglich. Problematisch in diesem Zusammenhang ist nach der sachverständigen Expertise die aktuell unbehandelte wahnhafte Störung (bzw differenzialdiagnostisch der paranoiden Schizophrenie). Da der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund von der Idee einer Verschwörung getragen ist, im Zuge derer ihm sämtliche Strafvollzugsbedienstete schaden wollten, die Justizwache ihn verfolge und quäle, ist es nahezu unmöglich, fachspezifische Interventionen zu setzen. Eine antipsychotische Medikation ist daher unabdingbar, um ein Abklingen der Wahnsymptomatik bzw zumindest deren Rückgang soweit zu erreichen, dass ein besseres Ansprechen auf Interventionen, allem voran auf eine Psychotherapie zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung, möglich wird. Aktuell absolviert der Beschwerdeführer zwar eine regelmäßige Einzelpsychotherapie, lässt jedoch (auf die wahnhafte Störung zurückzuführen) keinen inhaltlichen Austausch der Fachdienste zu, weshalb die medikamentöse Begleitung dringend indiziert ist.
Bislang konnte somit noch keine hinreichende Einsicht in die Risikofaktoren erreicht werden. Gleiches gilt hinsichtlich einer – für allfällige Lockerungsmaßnahmen – erforderlichen Verhaltensänderung. Es besteht daher nach wie vor eine unverändert hohe Sicherheitsstufe.
Daran vermag der Umstand, dass im geschlossenen Setting eine Arbeitstätigkeit möglich ist, nichts zu ändern, zumal die gesicherten Bedingungen nicht mit den Bedingungen am freien Arbeitsmarkt vergleichbar sind. Ebensowenig kann eine Fähigkeit, soziale Beziehungen aufrechtzuerhalten, mit einem lediglich telefonischen Kontakt zu Familienangehörigen begründet werden.
Wie eine „individuell angepasste externe therapeutische Behandlung“ möglich sein soll, während eine solche bislang sogar intramural nicht erreicht werden konnte, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht. Das angesprochene fehlende Vertrauen zum Betreuungspersonal ist Auswuchs der attestierten wahnhaften Störung (differenzialdiagnostisch der paranoiden Schizophrenie) und kann damit keine bedingte Entlassung rechtfertigen.
Auch das im sozialgerichtlichen Verfahren des Landesgerichts Steyr (Cgs*) eingeholte, der Beschwerde angeschlossene neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Juni 2026 (S 5 ff in ON 30) vermag sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuwirken, weil es sich dabei um ein neurologisch-psychiatrisches Leistungskalkül, nicht aber um eine Gefährlichkeitsprognose handelt.
Die unsubstantiierte Behauptung, dass das „im Akt erliegende Gutachten der Sachverständigen E*“ (gemeint das im Verfahren der Staatsanwaltschaft Steyr zu St* betreffend den Beschwerdeführer eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. F* E* vom 4. Juni 2026) „eine Aufhebung der Maßnahme ergeben würde“, ist einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich, zumal laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 15. Juni 2026 (ON 29) in diesem Verfahren ein Strafantrag verbunden mit einem Antrag auf Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB gegen A* beim Landesgericht Steyr eingebracht wurde.
Damit hat sich ausgehend von den vorliegenden Erkenntnissen bis dato keine Änderung an der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben, weshalb weiterhin eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in die Begehung weiterer Gewaltstraftaten (ua schwerer Körperverletzungen und Sexualstraftaten) in absehbarer Zukunft besteht. Dabei bedarf die rechtliche Wertung eines Zeitraums als „absehbar“ keiner sachverhaltsmäßigen Abgrenzung nach einer bestimmten Anzahl an Wochen oder Monaten. Der vom Gesetzgeber verlangte zeitliche Bezugsrahmen wird bereits durch das Abstellen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung einer oder mehrerer Prognosetaten vorgegeben (vgl Haslwanter , WK 2StGB Vor §§ 21-25 Rz 4/1 mwN).
Eine bedingte Entlassung ist somit nicht möglich.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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