Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. Mai 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene A*wurde im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Leoben wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, der Erschleichung einer Leistung nach §§ 15, 149 Abs 1 StGB, des Diebstahls nach § 127 StGB, der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB, nach dem ersten Strafsatz des 269 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Danach hat er – soweit für die Unterbringung relevant – ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F 60.2) in starker Ausformung, die bereits einer Psychopathie entspricht, am 27. Juni 2024 in ** vier Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper bzw am Körper einer Sympathieperson an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach dem VStG, zu hindern versucht, indem er versuchte, sich loszureißen, sich massiv wehrte, diesen gegenüber äußerte, dass sie ihn gehen lassen sollten oder er sie umbringen werde und androhte, die Mutter eines der Beamten umzubringen sowie eine Beamtin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich die Äußerung, sie solle ihn „hinauslassen“ oder sie würde sterben, zu einer Amtshandlung, nämlich seiner Entlassung aus der Verwahrungshaft, zu nötigen versucht.
Der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB lagen die auf dem (in der Hauptverhandlung aktualisierten) Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C* basierenden Feststellungen zugrunde, dass bei A* eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F 60.2) in starker Ausformung, die bereits einer Psychopathie entspricht, mit überdauernder Neigung zur Devianz und Delinquenz bei Egozentrizität, absolut fehlender Selbstkritik, geringer Frustrationstoleranz, mangelnden Schuldgefühlen und hoher Impulsivität vorliegt. Das Zustandsbild äußere sich auch in einer beständigen Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen sowie einer dauernden Reizbarkeit. Die Zurechnungsfähigkeit des A* war zu den Tatzeitpunkten vermindert, jedoch erhalten. Es war konkret zu befürchten, dass er ohne strafrechtliche Unterbringung unter dem maßgeblichen Einfluss der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung innerhalb von Wochen oder Monaten, mit hoher Wahrscheinlichkeit neuerliche strafbare Handlungen mit schweren Folgen, vor allem vorsätzliche schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 4 StGB) und Widerstand gegen die Staatsgewalt begehen wird (Urteil im Beilagen-Ordner).
Der Untergebrachte befindet sich derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau im Maßnahmenvollzug, wohin er am 4. September 2025 überstellt wurde. Errechnetes Strafende ist der 4. August 2026.
Zuletzt wurde aus Anlass der amtswegigen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach seiner persönlichen Anhörung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. April 2026, AZ **, ausgesprochen, dass die strafrechtliche Unterbringung A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist. Seiner Beschwerde dagegen gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 27. April 2026, AZ 9 Bs 116/26s, nicht Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss entschied das Vollzugsgericht über den am 4. Mai 2026 eingelangten Antrag des A* auf seine Entlassung aus der Maßnahme (ON 2.1), dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig sei (ON 7).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, der im Wesentlichen die Richtigkeit des Gutachtens bestreitet und beteuert, nicht gefährlich zu sein (ON 8).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zum bisherigen Verfahrensgang, zu den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 6.2) und der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2), dem Antrag des Untergebrachten (ON 2.1 und 2.4), der Äußerung des Departments Maßnahmenvollzug (ON 6.5), zu dem im Unterbringungsverfahren erstatteten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C* vom 28. Februar 2025 samt Aktualisierung in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2025 im Verfahren AZ B* des Landesgerichtes Leoben (im Beilagen-Ordner) und zum Inhalt der Strafregisterauskunft des einschlägig vorbestraften Untergebrachten (ON 5) sowie zur maßgeblichen Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB wird auf deren bzw dessen jeweils zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstaten habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter den maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 12 bis 14).
Da der Untergebrachte weder im Antrag noch in der Beschwerde verfahrensrelevante (neue) Argumente vorbrachte, sondern nur behauptete, nicht gefährlich zu sein, und unsubstantiiert Kritik am Einweisungsgutachten übte, ist auf die nach wie vor zutreffende Begründung des bereits zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 27. April 2026, AZ 9 Bs 116/26s zu verweisen, wonach die für die Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung derzeit unverändert fortbesteht und seit der Anordnung der Unterbringung keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Nachdem auch in der (kurzen) Zwischenzeit insoweit keine relevante Änderung eingetreten ist, ist der Fortbestand der Gefährlichkeit, gegen die sich die strafrechtliche Unterbringung richtet, weiterhin zu bejahen. Es bedarf weiterer therapeutischer Auseinandersetzung mit den deliktsrelevanten (persönlichkeitsimmanenten) Risikofaktoren, der Motivation des Untergebrachten zur Mitarbeit an der Realisierung des Resozialisierungsprozesses und seiner Bereitschaft, sich an die Auflagen und Weisungen zu halten. Aufgrund dieser Umstände kann die fortbestehende Gefährlichkeit – trotz der durch Einleitung einer psychopharmakologischen Behandlung erfolgten Stabilisierung des psychischen Erregungszustands – außerhalb der Unterbringung derzeit noch nicht hintangehalten werden (vgl Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 aE).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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