Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. April 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der im 42. Lebensjahr stehende A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. August 2020, AZ **, wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zur Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. Dezember 2023, AZ **, wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und mit Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 3. April 2025, AZ ** wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Zum erstgenannten Verfahren wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Zu AZ ** des Landesgerichts Steyr wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB idgF seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum verfügt.
Die Maßnahme wird seit 2. Juni 2025 in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen. Die Gesamtstrafzeit von elf Jahren und sieben Monaten wird bei Anrechnung der Anhaltezeit voraussichtlich am 3. November 2031 verbüßt sein.
Zuletzt sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 28. August 2025, AZ **, nach persönlicher Anhörung des Untergebrachten aus, dass dessen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist.
Mit Schreiben vom 10. März 2026 beantragte der Untergebrachte neuerlich seine sofortige Entlassung aus der Maßnahme, weil er „eine Kündigung bekomme“ (ON 2.2). Der Anstaltsleiter (ON 6.3) und die Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sprachen sich in ihren Stellungnahmen gegen die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Vollzugsgericht fest, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten mit dem Antrag ihn in die Freiheit zu entlassen (ON 10.2).
Ein gleichzeitig mit der Beschwerde erhobener Antrag des Untergebrachten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 16. April 2026 (ON 11) in Verbindung mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2026, AZ 9 Bs 135/26k, abgewiesen. Eine weitere Ausführung der Beschwerde innerhalb der in § 63 Abs 1 StPO genannten Frist von 14 Tagen ab Zustellung der abweisenden Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag erfolgte nicht, sodass über die Beschwerde nun entschieden werden kann.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 47 Abs 2 StGB) wird auf deren Darstellung in der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Unterbringungsrelevant war nach den jeweiligen Urteilsfestellungen in beiden Fällen eine seit längerer Zeit bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung und die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB, wobei der Untergebrachte die den Urteilen des Landesgerichts Steyr und des Bezirksgerichts Steyr zugrundeliegenden Taten während des Maßnahmenvollzugs in der Justizanstalt Garsten begangen hat.
Nach dem zu AZ ** des Landesgerichts Steyr eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten des Sachverständigen Mag. B* vom 1. August 2025 besteht beim Untergebrachten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizotypen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen, differentialdiagnostisch seien auch alle Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt. Durch übertriebene Empfindlichkeit und emotionale Instabilität komme es rasch zu Kränkungen, was aufgrund mangelnder Impulskontrolle zur unmittelbaren Gewaltanwendung führe. Nach den vom Sachverständigen eingesetzten Prognoseinstrumenten bestehe ein überdurchschnittliches Rückfallsrisiko in neuerliche Gewalttaten. Ein signifikanter Rückgang der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit sei nicht eingetreten, vielmehr habe sich die Rückfallswahrscheinlichkeit tendenziell noch gesteigert. Der Untergebrachte zeige zwar oberflächliche Einsicht in einzelne Risikofaktoren, ansonsten gebe es keinen beobachtbaren Behandlungsfortschritt.
Der forensischen Stellungnahme des psychologischen Dienstes – Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau vom 19. März 2026 (ON 7.1) ist zu entnehmen, dass der Untergebrachte im März 2026 an eine Einzelpsychotherapie angebunden worden sei. Eine Gruppentherapie habe er wegen der zeitlichen Überschneidung mit der Berufsschule nach wenigen Sitzungen abgebrochen. Er zeige in der Therapie albernes Verhalten und falle durch derbe und provokante Äußerungen auf, was die therapeutische Anbindung herausfordernd gestalte. Aufgrund der fehlenden Therapiefortschritte könne nicht von einer Reduktion der Gefährlichkeit ausgegangen werden.
Damit gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass seit der letzten Begutachtung am 1. August 2025 ein Therapieerfolg erzielt worden wäre. Davon ausgehend kann festgestellt werden, dass die für die Anlasstaten kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung derzeit unverändert fortbesteht und seit der Anordnung der Unterbringung keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Die erstgerichtliche Annahme des Fortbestands der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, ist daher nicht zu kritisieren. Mangels hinreichender therapeutischer Aufarbeitung ist derzeit auch nicht anzunehmen, dass die Gefährlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs wirksam hintangehalten werden könnte. Aus diesem Grund kommt eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB – nicht in Frage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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