Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. April 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der ** geborene Syrer A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 30. August 2022, Hv*-37, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Er hatte am 4. September 2021 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie (F20.3), B* außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie gegen eine Hausmauer drückte, sie dort mit einer Hand und einem Bein fixierte und mit der anderen Hand intensiv und mehrmals ihre Brüste betastete und drückte und somit eine (mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte) Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Seit Februar 2024 wird die Maßnahme im forensisch-therapeutischen Zentrum C* vollzogen (vgl ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) stellte das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung am 21. April 2026 (ON 6) anlässlich der jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) fest, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB noch notwendig ist .
Dagegen richtet sich die im Rahmen der Anhörung angemeldete (ON 6, 2) und fristgericht ausgeführte (ON 12) Beschwerde des Betroffenen, die im Sinne des eventualiter gestellten Kassationsbegehrens berechtigt ist.
Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB).
Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist gemäß § 47 Abs 2 StGB zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Zutreffend führte das Erstgericht basierend auf der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums C* vom 11. Februar 2026 (ON 4) aus, dass der Betroffene weiterhin an einer schweren psychotischen Symptomatik mit erheblichen kognitiven Einschränkungen leidet und keine Einsicht in die eigene Erkrankung und seine Risikofaktoren aufweist. Seine Therapieteilnahmemotivation sei schwankend und es bedürfe weiterer therapeutischer und medizinischer Arbeit im Bereich der Stabilisierung, Aufrechterhaltung der Gesprächstoleranz, Basisinterventionen im Umfang mit der psychotischen Symptomatik und Vertiefung der Krankheits-, Behandlungs- und Deliktseinsicht. Er erkenne bislang keinen Nutzen der therapeutischen Interventionen und sei der therapeutische Prozess bei weitem noch nicht abgeschlossen.
Auch wurde nach dem Einweisungsgutachten der Sachverständigen vom 12. Mai 2022 sowie deren mündlicher Erörterung in der Hauptverhandlung vom 30. August 2022 aufgrund der beim Betroffenen diagnostizierten undifferenzierten Schizophrenie die Prognose von vornherein schlecht beurteilt; ein wie immer gearteter Behandlungserfolg zeichnete sich damals nicht ab und war auch mittelfristig nicht zu erwarten gewesen.
Allerdings wäre hier – insofern der Beschwerdeargumentation folgend – zur abschließenden Beurteilung die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen indiziert.
Im Verfahren wegen der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung ist zwar die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht generell zwingend vorgeschrieben (RIS-Justiz RS0087517; Pieber, WK² StVG § 162 Rz 18). Aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Begutachtung des Untergebrachten durch einen Sachverständigen von etwa vier Jahren wäre jedoch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine Wesensart zur abschließenden Klärung der Notwendigkeit der (weiteren) Unterbringung ein aktuelles Gutachten erforderlich. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 47 Abs 2 letzter Halbsatz StGB auf der Grundlage einer nicht hinreichend faktenbasierten Entscheidungsgrundlage eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit a und e EMRK darstellt ( Pieber, aaO mwN; vgl RIS-Justiz RS0128272; EGMR, 20. Juli 2017, 11537/11, Lorenz / Österreich ). Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass von den Behörden eine spezielle Sorgfalt bei der Entscheidung über die Verlängerung der Anhaltung verlangt werden muss, je länger die Anhaltung dauert, da die Verbindung zur ursprünglichen Entscheidung zur Unterbringung umso schwächer wird, je länger die Haft dauert. Außerdem dient ein Gutachten nicht nur dazu, die Gefährlichkeit neu zu bewerten, sondern auch eventuell neue Ansätze zu erlangen, um eine weitere allenfalls notwendige therapeutische Behandlung einzuleiten.
Im Sinne dieser Grundsätze war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen aufzutragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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