Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. (FH) A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger Mag. (FH) A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. Jänner 2021, AZ ** (ON 10), gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum [in der Folge: FTZ] untergebracht), weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer schizoaffektiven Störung (ICD 10; F25), am 15. September 2020 in **
I./ versuchte, Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, nämlich GrInsp. B*, GrInsp. C* und GrInsp. D* an der Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung und seiner Festnahme, indem er GrInsp. B* mit der rechten Hand einen Stoß gegen die Brust versetzte, wodurch diese gegen eine Tür geschleudert wurde, GrInsp. D* mit der linken Faust auf die rechte Hand schlug und letztlich GrInsp. B* und GrInsp. C* aufgrund seiner gewaltsamen Gegenwehr gemeinsam mit ihm zu Sturz kamen;
II./ durch diese geschilderten Tathandlungen die nachgenannten Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzte, wobei die Tathandlung zu GrInsp. D* eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte und zwar
1./ GrInsp. C*, der Prellungen im Bereich der linken Schulter, des Brustkorbes und des linken Knies erlitt;
2./ GrInsp. B*, die eine Prellung des linken Ellenbogens erlitt;
3./ GrInsp. D*, die dadurch, wenn auch nur fahrlässig herbeigeführt, eine an sich schwere Körperverletzung und Gesundheitsschädigung in Form einer partiellen Ruptur der langen Daumenstrecksehnen erlitt;
und dadurch strafbare Handlungen beging, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 2 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach der Person des Betroffenen, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
Gemäß § 45 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB wurde diese Unterbringung für eine Probezeit von fünf Jahren zunächst bedingt nachgesehen, mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. September 2022 wurde jedoch die bedingte Nachsicht gemäß (zu ergänzen:) §§ 53 Abs 2, 54 Abs 1 StGB iVm § 495 StPO widerrufen, weil der Betroffene ihm erteilte Weisungen nicht einhielt und sich zudem dem Einfluss des Bewährungshelfers beharrlich entzog (ON 9 in AZ ** des Landesgerichtes Korneuburg).
Die Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB wird seit 22. Oktober 2022 vollzogen, seit 5. Dezember 2022 befindet er sich in der Justizanstalt Göllersdorf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 19) sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht aus, die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem FTZ sei weiterhin notwendig und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Eingewiesenen (ON 20), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 10).
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 8). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten ( Haslwanter aaO § 47 Rz 7).
Fallkonkret begegnet die Einschätzung des Erstgerichts, wonach derzeit noch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind, jedoch mit Blick auf die ärztliche Stellungnahme des FTZ Göllersdorf (ON 8) und das eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. E* (ON 16.1) keinen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst kritisiert, das Erstgericht habe bei seiner Einschätzung das Vorgutachten von DI Dr. F* nicht in sein Kalkül einbezogen, ist ihm zu entgegnen, dass dieses bereits am 8. Oktober 2021, sohin vor mehr als vier Jahren erstattet wurde, und solcherart gerade nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen berücksichtigt. Aus diesem Grund wurde aber zutreffend, um die Entscheidung nach § 47 Abs 2 letzter Halbsatz StGB auf Basis einer hinreichenden, auf Fakten beruhender Entscheidungsgrundlage treffen zu können und solcherart eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit a und e EMRK hintanzuhalten (vgl hiezu Pieber, WK² StVG § 162 Rz 18 mwN; vgl RIS-Justiz RS0128272; EGMR, Erkenntnis vom 20. Juli 2017, 11537/11, Lorenz/Österreich), die Erstattung eines aktuellen Sachverständigengutachtens beauftragt, wie im Übrigen auch vom Beschwerdeführer „zur Feststellung des tatsächlichen ‚IST‘-Zustands des Betroffenen“ selbst beantragt (vgl ON 2, 2).
Das weitere Monitum, welches sich mit den weiteren Vorgutachten von apl.Prof.Priv.Doz.Dr. G* und Dr. H* auseinandersetzt, geht schon deshalb ins Leere, weil der angefochtene Beschluss auf diese gar nicht Bezug nimmt.
Gerade die aktuelle Expertise wurde aber nicht nur unter Berücksichtigung (auch) des Gutachtens von DI Dr. F* (vgl ON 16.1, 2 f und 9), sondern auch auf Basis einer persönlichen Exploration des Einschreiters am 27. November 2025 (aaO S 3 ff) erstattet. Bei dieser ergaben sich psychiatrische Auffälligkeiten dahingehend, dass die Befindlichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der subjektiven Empfindung, Opfer einer fehlerhaften medizinischen und juristischen Einschätzung geworden zu sein, negativ getönt war und dessen Empfindung diffuser Bedrohung entsprechend einer Wahnstimmung spürbar war, indem er subjektiv heikle Themen beschrieb, wie etwa die Zugehörigkeit seiner Frau zur Volksgruppe der Jenischen und die im Zusammenhang damit vermuteten Verfolgungshandlungen gegen ihn. Zudem bestanden Aussparungen und Verzerrungen der Selbstwahrnehmung in Bezug auf subjektiv unerwünschte Einzelheiten in der Biografie: Dies betraf etwa mehrfache psychiatrische Voraufenthalte, die vorzeitige Pensionierung wegen einer depressiven und wahnhaften Symptomatik, und die Beschreibung der anlassgebenden Delinquenz. Es bestanden unverrückbar wahnhafte Verfolgungsideen, welche teils vorwürflich bezogen auf polizeiliche Amtshandlungen und juristische Entscheidungen formuliert wurden.
Insoweit erscheint die auf Basis dieses psychiatrischen Befundes von einem fachkundigen Sachverständigen gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10: 22.0), die sich zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung in Verfolgungsideen und Größenideen äußerte, nachvollziehbar. Dieses (unverändert fortbestehende) Krankheitsbild war und ist – so die weitere Einschätzung von Dr. E* (aaO S 9 f) – handlungsbestimmend. Solcherart beschreibt der Gutachter aber gerade (aus neurologisch-psychiatrischer Sicht) eine Beeinträchtigung, die in ihrem Gesamtausmaß ein Zustandsbild erreicht, das eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegt und so ausgeprägt ist, dass es die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann, weshalb eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt ( Haslwanter , WK 2StGB § 21 Rz 10; vgl RIS-Justiz RS0111482 [T1] zur sich im gegebenen Zusammenhang nur in der Terminologie unterscheidenden Rechtslage vor Inkrafttreten des MVAG 2022). Weshalb demzuwider dieses, bereits vom Erstgericht (festgestellte) Krankheitsbild (BS 4) keine solche Störung darstellen soll, lässt die Beschwerde hingegen nicht erkennen.
Die aktuelle Expertise setzte sich auch mit den früheren, voneinander abweichenden diagnostischen Einschätzungen auseinander und legte schlüssig dar, dass in der Vergangenheit offenbar die mit der wahnhaften psychischen Störung verbundene Beeinträchtigung der Stimmung unterschiedlich ausgeprägt war, sodass teils eine wiederkehrende depressive Störung mit mitunter auch psychotischer Symptomatik (Gutachten Dr. F* aus 2001) oder eine schizoaffektive Störung (Gutachten Univ.Doz.Dr. I* vom 3. November 2020) festgehalten wurde, wobei in einer Rückschau angenommen werden muss, dass zeitweise die wechselnde Beeinträchtigung des Gefühlslebens mit Depression im klinischen Eindruck die anhaltende, psychosewertige Symptomatik mit Wahnbildung überwogen hat. Die vom Betroffenen ausgehende, störungsbedingte Gefährlichkeit ist aber nicht auf die in unterschiedlichem Ausmaß bestehende Beeinträchtigung der Stimmung, sondern auf die durchgehend bestehende Wahnhaftigkeit in Zusammenhang mit Beziehungskonflikten, damit in Zusammenhang stehenden Verfolgungsideen und dem Obsorgestreit zu sehen.
Wenngleich daher – dies wird nicht übersehen – die Führbarkeit des Beschwerdeführers im letzten Berichtszeitraum problemlos und ohne Hinweise auf Gefährdungsmomente war, die Sozialtrainings problemlos verliefen und er sich zunehmend kooperationsbereit zeigte, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Motivation zur Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten (ON 8, 2 f), besteht ungeachtet dessen weiterhin eine anhaltende Wahnsymptomatik und ist der Betroffene nach wie vor nicht bereit – wie er etwa auch ausdrücklich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausführte (ON 14, 2) – sich psychopharmakologisch behandeln zu lassen.
Mag der Beschwerdeführer auch verlässlich in der Cafeteria des FTZ Göllersdorf arbeiten (ON 8, 2) und – wie dieser behauptet - mit dieser Tätigkeit ebenso die Planung, der Einkauf, die Kalkulation, die Zubereitung und Verrechnung der Speisen und Getränke verbunden sein, wie die „regelmäßige Interaktion mit unterschiedlichen Personengruppen“, so bezieht sich die in der Expertise beschriebene Gefährlichkeit aber gerade nicht auf Besucher des Cafes, sondern stehen dessen Wahnhaftigkeit und Verfolgungsideen – wie schon erwähnt - in Verbindung mit Beziehungskonflikten und dem Obsorgestreit, worin auch die der gegenständlichen Unterbringung zugrundeliegenden Anlasstaten als auch die Verurteilung des Betroffenen vom 4. November 2021 wurzelten.
Nicht unbegründet, sondern mit Blick auf das konkrete, unverändert fortbestehende Krankheitsbild kam die Expertise daher zur (plausiblen) Einschätzung (ON 16.1, 9 f), der Betroffene werde – wie eben auch schon in der Vergangenheit in Zusammenhang mit solchen Konfliktsituation – daher (ohne intramurale Behandlung [vgl insoweit schon die im Gutachten dargestellte Fragestellung des Gerichts in ON 16.1, 2]) als Ausfluss der Erkrankung erneut in absehbarer Zukunft (zur nicht erforderlichen Eingrenzung auf einen bestimmten Zeitraum vgl Haslwanter, WK² StGB Vor §§ 21-25 Rz 4/1 mwN) mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen entsprechend den anlassgebenden der schweren Körperverletzung, sohin etwa auch solche des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, aber auch (qualifizierte) Drohungen mit dem Tode (nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB) begehen (vgl Nimmervoll, Haftrecht 3 Z 654 und 659 mwN zur Einordnung der genannten Taten als solche mit schweren Folgen).
Dass die spezifische Gefährlichkeit des Beschwerdeführer derzeit extra muros trotz allfälliger sozialer Unterstützung durch seine Familie nicht hintangehalten werden kann, erhellt bereits aus dessen mangelnden Krankheitseinsicht und dessen fehlende Bereitschaft sich medikamentös behandeln zu lassen, verweigert dieser doch trotz klarer psychiatrischer Empfehlungen nach wie vor kategorisch eine psychopharmakologische Therapie (ON 8, 3; ON 16.1, 9; ON 14, 2).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterlief dem Erstgericht sohin bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose kein Fehler, konnte es nämlich – gestützt auf das aktuelle Sachverständigengutachten, welches anders als insinuiert nicht bloß unreflektiert frühere Annahmen übernahm, und die damit in Einklang stehende Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (ON 8) - gerade begründet annehmen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, weiterhin besteht und dieser ohne Fortsetzung der Anhaltung im Maßnahmenvollzug im Moment auch nicht wirksam begegnet werden kann. Solcherart geht aber auch der Einwand eines „Verstoßes gegen die Verhältnismäßigkeit“ ins Leere.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden