Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. April 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistige abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Für die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB relevant war eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und emotional-instabilen Anteilen. Zu den zugrundeliegenden Sachverhalten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Zu den Äußerungen der Leitung der Justizanstalt Graz-Karlau, in der die Maßnahme aktuell vollzogen wird, des Untergebrachten und der Staatsanwaltschaft Graz und den vorliegenden Sachverständigengutachten (das letzte Gutachten der psychologischen Sachverständigen Mag a . B* datiert vom 23. Mai 2025), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde durch einen Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) nach Anhörung des Untergebrachten ausgesprochen, dass dessen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig sei. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass insbesondere nach den Vorgutachten (mit Ausnahme von jenem von Mag a. B*) und nach den Ausführungen des Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (Körperverletzungsdelikte mit schweren Folgen bis hin zu Tötungsdelikten) unter dem maßgeblichen Einfluss der fortbestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Untergebrachten bestehe und die Gefährlichkeit gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richte, durch Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Unterbringung derzeit nicht hintangehalten werden könne. Zum Gutachten von Mag a . B* wurde angemerkt, dass dieses widersprüchlich zu den bisher eingeholten und in sich selbst gewesen sei, sodass es „für die Entscheidungsfindung keine relevante Grundlage“ bilde.
Gegen den Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten, in der er unter anderem auf das „positive Gutachten“ von Mag a. B* Bezug nimmt (ON 7).
Der Beschwerde kommt im Umfang des enthaltenen Kassationsbegehrens Berechtigung zu.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB darf nur aufrechterhalten werden, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten (substituiert) werden kann (vgl zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinne des § 25 Abs 3 StGB Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 5 ff).
Mit Blick darauf, dass an aktuellen Gutachten ausschließlich das (zu den Vorgutachten und in sich) widersprüchliche (psychologische) Gutachten von Mag a.B* aus dem Vorjahr vorliegt sowie den bei Maßnahmen nach § 21 StGB gebotenen hohen Sorgfaltsmaßstab (vgl Haslwanter, WK StGB § 47 Rz 12), ist zur Beurteilung, ob die weitere Anhaltung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist, die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens erforderlich. Dies bedingt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweisung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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