Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des strafrechtlich Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. April 2026, BE*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2025, Hv*, jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (A/I/), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (A/II/1/a/) und nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (A/II/1/b/), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/II/2/), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/III/), des Diebstahls nach § 127 StGB (A/IV/), und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B/) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Dem Schuldspruch zufolge hat er in in **
A/ am 27. Dezember 2024
I/ die Polizeibeamtinnen Mag. B* C* und D* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und letztlich seiner Festnahme zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er ihnen androhte: „Ich verschwinde jetzt, sonst gibt es ein Blutbad.“ „Lasst mich sofort gehen oder ihr seid fällig. Ich mache jetzt keinen Spaß mehr. Ihr seid Arschlöcher, ich tue überhaupt nichts was ihr mir sagt. Wenn ihr mich jetzt nicht gehen lasst, werdet ihr es bereuen. Euch mache ich fertig“, schnaufte und die Fäuste in Richtung der Beamtinnen ballte, gegen die Beamtinnen trat und auf sie einschlug sowie spuckte und Mag. C* mehrmals heftig in den Bereich des inneren linken Oberschenkels sowie des Genitalbereichs zwickte und neuerlich androhte: „So, ich zähle jetzt von 10 rückwärts, wenn ihr mich dann nicht los lasst, seid ihr dran. Ich schlage euch die Fressen ein. Ich nehme mich dann nicht mehr zurück und eskaliere völlig“;
II/ Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt und zu verletzen versucht (§ 15 StGB), nämlich
1/ Beamtinnen während der Vollziehung ihrer Aufgaben durch die zu A/I/ geschilderte Gewalt und zwar
a/ Mag. B* C*, welche eine Verstauchung der linken Hand und des linken Ellenbogens sowie am rechten Oberschenkel zwei Blutergüsse (Durchmesser ca 1 cm) erlitt;
b/ D*, welche nicht verletzt wurde;
2/ E*, indem er mit einem Stock auf dessen linken Ellenbogen schlug, ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht und auf den Oberkörper schlug, ihm mit dem Fuß gegen die linke Kniescheibe trat und in sein rechtes Ohr biss, wodurch der Genannte einige Kratzer am rechten Ohr und im Gesicht sowie Prellungen im Gesicht, auf der Brust und im linken Kniebereich erlitt;
III/ E* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte „Ich bringe dich heute um, Hurensohn, Arschloch, Teufelkind“ und ihm dabei eine Holzstange mit einem befestigten Messer (US 4: mit einer Klingenlänge von ca elf Zentimetern) als eine Art Speer entgegenhielt;
IV/ E* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein näher beschriebenes Mobiltelefon mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er das Handy aus der Bauchtasche des Genannten nahm und einsteckte;
B/ am 15. November 2024 F* und G* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie ihn Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihnen sinngemäß sagte, dass er ihnen Schläge versetzen werde.
Die strafrechtliche Unterbringung begann am 11. Dezember 2025. Die Maßnahme wird seit 3. Februar 2026 in der Justizanstalt Garsten vollzogen. Die verhängte Freiheitsstrafe war mit 27. März 2026 verbüßt, sodass sich der Betroffene aktuell im reinen Maßnahmenvollzug befindet (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Vollzugsgericht - nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums H* (ON 8), Einsicht in das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Univ. Doz. Dr. I* vom 12. März 2025 sowie nach Anhörung des Untergebrachten (ON 9) - die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest (ON 10).
Die dagegen unmittelbar nach Beschlussverkündung - sohin fristgerecht - angemeldete (AS 2 in ON 9) und auch schriftlich ausgeführte (ON 14) Beschwerde ist nicht berechtigt.
Vorbeugende Maßnahmen sind gemäß § 25 Abs 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt ( Ratzin WK² StGB § 47 Rz 6). Das Vollzugsgericht hat die Frage, ob der Zweck des Maßnahmenvollzugs erreicht wurde, die Gefährlichkeit also noch besteht, gemäß § 47 Abs 2 StGB nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen zu beurteilen.
Voranzustellen ist, dass im Verfahren wegen der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung oder bedingten Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen (etwa aus dem Gebiet der Psychiatrie) nicht zwingend vorgeschrieben- sondern nur dann geboten ist, wenn sich dies im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Untergebrachten zur Klärung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung als erforderlich erweist (RIS-Justiz RS0087517, Ratz in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 47 Rz 15, Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 162 Rz 18). Ob ein ärztliches Gutachten ausreichend aktuell ist, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang ist, ob es in der Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Untersuchung durch einen Experten potentiell bedeutsame Änderungen gab (RIS-Justiz EGMR RS0128272 [T10]).
Zu Recht hat das Erstgericht - das in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt hat, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]) – von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen und die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB bejaht.
Den (auf das oben zitierte Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. I* gestützten) Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2025 zufolge, leidet der Untergebrachte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität und explosiven Anteilen sowie an einer anhaltenden wahnhaften Störung, wobei diese schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung wesentlich seine Willensbildung beeinflusst (vgl Gutachten S 23 iVm den Feststellungen im Urteil vom 28. Mai 2025, Hv* US 7ff). Zusätzlich wurde festgehalten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der (damals) Angeklagte insbesondere außerhalb von forensisch-therapeutischen Institutionen unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung das habituierte Verhalten fortführen werde, wobei in absehbarer Zukunft (konkret in den nächsten Tagen und Wochen) Taten gegen Leib und Leben (etwa solche, verbunden mit schweren Körperverletzungen wie Hieb- und Stichverletzungen in allen Körperregionen) zu erwarten sind (vgl US 8).
Inhaltlich der vom Erstgericht eingeholten forensischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums H* vom 1. April 2026 könne aufgrund des erst kurzen Verweilzeitraums in der genannten Anstalt noch keine kriminalprognostische Einschätzung abgegeben werden. Dementsprechend sei noch keine Einbindung in das therapeutische Angebot erfolgt (ON 8). Bei der Anhörung am 21. April 2026 verwies der Untergebrachte erkennbar darauf, entlassen werden zu wollen (S 2 in ON 9).
Unter diesen Prämissen ist in Anbetracht der zuletzt am 28. Mai 2025 erfolgten mündlichen Gutachtenserstattung des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. I* (diese gründete im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch auf einer persönlichen Befundung und nicht „bloß“ auf den Akteninhalt, vgl AS 29ff in ON 50.1 in Hv* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) bei der erst kurzen Zeitdauer der strafrechtlichen Unterbringung und dem damit verbundenen mangelnden Behandlungserfolg (vgl. die forensische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums H* vom 1. April 2026, ON 8) die Einschätzung des Erstgerichts, wonach sowohl die psychiatrische Grunderkrankung, als auch die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, bei A* nach wie vor besteht, nicht zu beanstanden. Dass als Zeithorizont für die Begehung der schweren, gegen Leib und Leben gerichteten, Prognosetaten (weiterhin) eine absehbare Zeit veranzuschlagen ist, hat das Erstgericht (dieses konnte sich zudem im Zuge der Anhörung ein persönliches Bild vom Untergebrachten verschaffen und darauf seine Entscheidung stützen) zu Recht angenommen, ergibt sich dies auch daraus, dass A* (außerhalb des geschützten Bereiches) innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne wiederholt straffällig wurde.
Eine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (in Form einer gesicherten Therapie und Wohnmöglichkeit in einer betreuten Einrichtung) ist nach der Aktenlage (noch) nicht existent.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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