Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Angehaltenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. Mai 2026, GZ BE*-10, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene B* A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Mai 2025 (AZ Hv*) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Geisteskrankheit, mithin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB) in Form einer Schizophrenie und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung samt Polytoxikomanie, am 23. Juli 2024 in ** als Strafgefangener in der Justizanstalt C* Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar an seiner Verbringung in eine besonders gesicherte Zelle gemäß §§ 102b Abs 1, 103 Abs 2 Z 4 StVG zu hindern versuchte, indem er mit Händen und Füßen um sich schlug bzw trat, wobei es beim Versuch blieb, womit er eine Handlung beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, und wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen analog der gegenständlichen Tathandlung begehen werde, nämlich insbesondere schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB und absichtlich schwere Körperverletzungen nach § 87 Abs 1 StGB.
Der Maßnahmenvollzug erfolgt seit 4. September 2025, nach der Überstellung am 13. Jänner 2026 im Zuge einer Vollzugsortsänderung (vom 2. Dezember 2025) nunmehr im FTZ D*.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2026 (ON 10) stellte das Erstgericht im Rahmen der nach § 25 Abs 3 StGB gebotenen Prüfung nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ D* vom 4. Mai 2026 (ON 6), auf welche der Anstaltsleiter im Rahmen seiner Äußerung hinwies (ON 2), ablehnender Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) sowie Durchführung einer Anhörung (ON 9) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest.
Dagegen richtet sich die vom Angehaltenen sogleich nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 9, 2) und durch dessen Verfahrenshelfer ausgeführte (ON 13) Beschwerde, welche die Gewährung der bedingten Entlassung als abändernde Entscheidung in der Sache, eventualiter die Kassation des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Vorbeugende Maßnahmen sind gemäß § 25 Abs 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt ( Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 6). Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 5 ff).
Eingangs kann auf die – den bisherigen Verfahrensablauf (insbesondere auch zu vorangehenden Haftzeiten; vgl ON 10, 3 f; ON 3) mitsamt den zugrunde liegenden Beweisergebnissen aktenkonform zur Darstellung bringende – Begründung der angefochtenen Entscheidung identifizierend verwiesen werden (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0115236 [T1]; RS0124017 [insb T2]). Mit Blick auf die vom Erstgericht als maßgebend herangezogenen Verfahrensergebnisse (Einweisungsgutachten Dris. E*; Stellungnahme des FTZ D*) unter Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, welchen der Untergebrachte bei der Anhörung hinterließ (ON 10, 6), sind auch die – zutreffenden – Konstatierungen des Erstgerichts zum weiteren Vorliegen der für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, zur hohen Wahrscheinlichkeit von unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung zu befürchtenden unterbringungstauglichen Prognosetaten mit schweren Folgen samt zeitlicher Komponente sowie zur Unmöglichkeit, die bestehende Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintanzuhalten (ON 10, 6 f), vom Rechtsmittelgericht explizit zu übernehmen.
Entgegen der Beschwerdeargumentation findet auch die (nach wie vor zu konstatierende) ungünstige Gefährlichkeitsprognose beim Betroffenen sehr wohl ausreichende Deckung in den Verfahrensergebnissen. Es mag zwar zutreffen, dass der Untergebrachte während des Maßnahmenvollzugs im FTZ D* großteils unauffällig, eher zurückgezogen und insbesondere nicht psychotisch imponierte und sich bei Therapien bzw Terminen angepasst und bemüht zeigte, sodass – im Gegensatz zum Unterbringungsverlauf in der JA C* – von einem „stabilen Verlauf“ gesprochen werden konnte, und seitdem keine Momente akuter Fremd- und Eigengefährdung aufgetreten sind (ON 6, 6 und 8). Ungeachtet dessen gehen sowohl der psychologische Dienst (ON 6, 8) als auch der soziale Dienst (ON 6, 7) von einer (weiterhin) fehlenden Krankheits- und Deliktseinsicht beim Angehaltenen aus. Die kontinuierliche Einnahme der Medikation im intramuralen Setting wird allerdings dadurch relativiert, dass deren Nutzen vom Untergebrachten mangels Krankheitseinsicht (weiterhin) nicht gesehen wird (ON 6, 7). Im schriftlichen Einweisungsgutachten vom 12. Februar 2025 (zu AZ St* der Staatsanwaltschaft Krems) hob der Sachverständige Dr. E* im Rahmen der negativ besetzten prognostischen Parameter die fehlende Einsicht des Betroffenen in die Notwendigkeit einer Behandlung sowie die fehlende Etablierung „therapeutischer Schienen“ besonders hervor (Gutachten S 30). Bei der mündlichen Gutachtenserörterung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Krems (AZ Hv*) vom 13. Mai 2025 wies der Sachverständige auf die „eigentliche Herausforderung“ hin, eine (bislang fehlende) Behandlungseinsicht zu etablieren (Protokoll S 21). Laut der aktuellen Stellungnahme des D* konnte dieses maßgebliche Ziel jedoch noch nicht erreicht werden, da der Untergebrachte (trotz fremdbestimmter Medikamenten-Compliance) weder Delikts- noch Krankheitseinsicht zeige (ON 6, 7 f), weshalb derzeit auch noch keine Außenorientierung stattfinde. Überdies ist – ebenso unverändert – auch kein sozialer Empfangsraum erkennbar, sodass der Gefährlichkeit weiterhin (vgl Gutachtenserörterung HV-Protokoll S 19 f) nur intramural begegnet werden kann. Im Zuge der Anhörung wurde seitens der Auskunftsperson des FTZ D* erörtert, dass das Erreichen der Lockerungsstufe 1 samt positiv absolvierter Unterbrechung der Unterbringung (mit Wohnplatzzusage) sowie die weitere Mitarbeit im therapeutischen Prozess notwendig sei, was der Unterbrachte im Übrigen ausdrücklich negiert hat (ON 9, 2: „… es ist nicht mehr notwendig.“). Somit kann noch keine Rede davon sein, dass während der Unterbringung bereits ein Behandlungserfolg erzielt worden wäre, welcher für eine extramurale Begrenzbarkeit der fortbestehenden Gefährlichkeit sprechen würde, geschweige denn, dass sich die Gefährlichkeit überhaupt in einem Maß reduziert hätte, um von einer weiteren Unterbringung im Maßnahmenvollzug generell Abstand nehmen zu können.
Schließlich liegt auch der monierte Verfahrensmangel wegen unzureichender Aktualität einer psychiatrischen Sachverständigenexpertise nicht vor, ist doch die Beiziehung eines Sachverständigen – und somit auch die Einholung eines aktuellen Gutachtens – für die (gemäß § 25 Abs 3 StGB jährlich vorzunehmende) Überprüfung der Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs nicht in jedem Fall zwingend geboten ( Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0087517), sondern erst dann unerlässlich, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Angehaltenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (OLG Wien 17 Bs 123/26a mwN; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 8, § 162 Rz 18 mwN). Selbst aus der (ins Treffen geführten) Rechtsprechung des EGMR kann nicht abgeleitet werden, dass in ausnahmslos allen Fällen alle ein oder zwei Jahre ein neues Gutachten einzuholen wäre (OLG Wien 22 Bs 24/26d mwN; Pieberin WK² StVG § 162 Rz 18). Insofern genügt es, dass ein Gutachten (noch) ausreichend aktuell ist, um den klinischen Zustand der betroffenen Person beurteilen zu können, was wiederum von den besonderen Umständen des Falles abhängt. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang ist hiebei, ob es in der Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Untersuchung potentiell bedeutsame Änderungen gab (EGMR 07.09.2017, Bsw 45953/10, D. J. gegen Deutschland= RIS-Justiz RS0128272 [T10]; OLG Wien 20 Bs 34/26k). Fallkonkret liegt die letzte gutachterliche Äußerung (vom 13. Mai 2025 im Verfahren AZ Hv* des Landesgerichts Krems an der Donau) ungefähr ein Jahr zurück, ohne dass der forensischen Stellungnahme des FTZ D* – bei erst kurzer Behandlungsdauer – relevante Änderungen in Bezug auf Krankheits- und Deliktseinsicht oder das Entlassungsumfeld zu entnehmen wären. Insbesondere befindet sich der Behandlungsplan noch in der Anfangsphase bei noch unzureichender Stabilität für erste Lockerungsschritte (ON 6, 6).
Die Ableitung der Rechtsfolge auf Fortsetzung der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB aus dem vom Vollzugsgericht zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat erweist sich damit als verfahrens- und rechtsfehlerfrei und nicht korrekturbedürftig. Es wird am Beschwerdeführer liegen, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zuzulassen, um so eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (bzw vorgelagert für eine Erprobung im Wege der „offenen“ Psychiatrie gemäß §§ 165 Abs 2, 166 Z 2, 167a Abs 2 StVG) zu schaffen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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