Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Schwingenschuh und den Richter Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 9. April 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. Februar 2025, AZ B*, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Unmittelbar davor wurde bis zum 30. Oktober 2024 die mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 30. Juli 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe vollzogen.
Unter Berücksichtigung der Anrechnung von drei Monaten und rund 30 Tagen auf die im Verfahren AZ B* des Landesgerichts Wr. Neustadt verhängte Strafe und des Haftantritts am 30. August 2024 fällt das errechnete Ende der gemäß § 46 Abs 5 StGB zu bildenden Strafzeit auf den 27. Oktober 2026. Zu den Stichtagen nach Z 1 (27. September 2025) und Z 2 (7. Februar 2026) des § 152 Abs 1 StVG wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen rechtskräftig abgelehnt. Zuletzt versagte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 12. März 2026, AZ C*, die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den am 7. April 2026 eingelangten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung aus dem Grund entschiedener Sache zurück (ON 7).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er die Zweckmäßigkeit seiner bedingte Entlassung unter Hinweis auf die von ihm erstellten Pläne für sein späteres Fortkommen argumentiert (ON 8.1).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zur für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung des § 46 StGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 7, 3 f) verwiesen.
Die der Zurückweisung des Antrags des Strafgefangenen durch das Erstgericht zugrundeliegende Annahme einer Sperrwirkung gerichtlicher Entscheidungen im Allgemeinen (zuletzt 14 Os 135/25x; RIS-Justiz RS0101270, RS0098685) und von Beschlüssen über die bedingte Entlassung im Besonderen ist nicht zu beanstanden (12 Os 71/91; RIS-Justiz RS0091815, RS0091702, RS0101213). Eine zur Zurückweisung berechtigende Sperrwirkung setzt allerdings vollständige Identität der Entscheidungsgegenstände voraus (RIS-Justiz RS0100454 [T4]). Die (von mehreren Gerichten [OLG Wien AZ 19 Bs 145/19s, AZ 18 Bs 296/20s; OLG Linz AZ 10 Bs 207/20t; OLG Graz 9 Bs 149/21m] unter Berufung auf die Lehre [ Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 31 f] vertretene) Ansicht vollständiger Kongruenz der Entscheidungsgegenstände im laufenden Verfahren zur Entscheidung über die bedingte Entlassung und in den diesem vorangegangenen Verfahren (fallaktuell: AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz) erweist sich jedoch als nicht überzeugend.
Gegenstand der Entscheidung über die bedingte Entlassung ist (neben der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen) die Prognose der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung (RIS-Justiz RS0074699, RS0090874; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1 mwN). Der dritte Satz des § 152 Abs 1 StVG suggeriert (isoliert betrachtet) mit der Festlegung von Stichtagen (für die amtswegige Prüfung) eine zeitliche Beschränkung gerichtlicher Entscheidungen auf ebendiese Zeitpunkte. Aus der im fünften Satz des § 152 Abs 1 StVG eingeräumten Befugnis, die Wirksamkeit einer bedingten Entlassung mit einem innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung liegenden Zeitpunkt zu bestimmen, resultiert allerdings in Zusammenschau mit dem Auftrag des § 46 Abs 4 StGB, bei der Prognose auf hinkünftige Änderungen [der Verhältnisse des Verurteilten], die durch die Aufnahme von Betreuungsmaßnahmen oder deren Fortsetzung erreicht werden können, Bedacht zu nehmen, die Verpflichtung des Vollzugsgerichts, die legalbewährende Wirkung einer bedingten Entlassung für den der Entscheidung folgenden dreimonatigen Zeitraum zu beurteilen. Demgemäß ist der Gegenstand einer die bedingte Entlassung (aus einer Freiheitsstrafe) ablehnenden Entscheidung mit den folgenden drei Monaten zeitlich beschränkt.
Bei sonst unveränderten Prognosekriterien ist von einer Identität des Gegenstands von aufeinanderfolgenden Ablehnungen der bedingten Entlassung ausschließlich in Ansehung der Schnittmenge der Beurteilungszeiträume auszugehen. Mit anderen Worten reicht der Beurteilungszeitraum nachfolgender Entscheidungen aufgrund des späteren Entscheidungszeitpunkts regelmäßig über jenen der vorangehenden Entscheidung hinaus. Hinsichtlich des über den Beurteilungszeitraum der Vorentscheidung hinausgehenden Zeitraums besteht in Ermangelung der Identität der Entscheidungsgegenstände keine Sperrwirkung.
Weshalb trotz dieser klaren Systematik des Gesetzes (§ 5 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; Kirchbacher , StPO 15 § 5 Rz 2 f) zu dessen Auslegung auf (den Verurteilten im Ergebnis benachteiligende) Regeln des Privatrechts zurückgegriffen werden soll, bleibt von der Lehre ( Pieber, WK 2 StVG § 152 Rz 31 f) unbegründet.
Demgemäß ist fallaktuell im Beschwerdeverfahren (dem ein Neuerungsverbot fremd ist) die legalbewährende Wirkung einer bedingten Entlassung im Zeitraum vom 13. Juni 2026 (der den drei Monaten nach dem Entscheidungszeitpunkt des rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz folgende Tag) bis einschließlich 8. September 2026 (drei Monate ab dem Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren) zu prüfen.
Inhaltliche Kriterien für die Erstellung der Prognose benennt das Gesetz (im Gegensatz zu § 47 Abs 2 StGB [Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, Person, Gesundheitszustand, Vorleben und Aussichten auf ein redliches Fortkommen]) nicht ausdrücklich. Dennoch wird (einmal mehr) aus § 46 Abs 4 StGB deutlich, dass auf eine (prognostisch relevante) Änderung der Verhältnisse des Strafgefangenen (im Vergleich zum Tatzeitraum) abzustellen ist ( Birklbauer in SbgK § 46 Rz 33, 77 ff, 81, 84; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Auch bei der Beurteilung der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung im Zeitraum nach dem 13. Juni 2026 geben die vielfachen Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender und teilweise im raschen Rückfall (auch nach bedingten Entlassungen) begangener Taten den Ausschlag für die Annahme einer beim Strafgefangenen massiv gesteigerten Rückfallsgefahr. Eine wesentliche Änderung seiner Lebensumstände im Vergleich zum Tatzeitraum, die Rückschlüsse auf eine - für die Annahme der Minderung der Rückfallsgefahr unerlässliche – Entwicklung des Respekts gegenüber fremdem Vermögen zulassen, sind weder dokumentiert, noch werden sie vom Strafgefangenen nachvollziehbar dargelegt. Der rund dreimonatigen psychotherapeutischen Behandlung in Haft kann angesichts sonst ausgebliebener Eigeninitiativen bei der Umsetzung der angekündigten „nächsten Schritte“ keine wesentliche Bedeutung zuerkannt werden. Insoweit ist von der Fortsetzung des Strafvollzugs gerade unter dem Gesichtspunkt der erzieherischen Beeinflussung eine im Vergleich zur bedingten Entlassung (im oben angegebenen Zeitraum) wesentlich stärkere Wirkung zu erwarten. Das Fehlen konkreter Initiativen bei der Umsetzung der in der Beschwerde dargelegten Perspektiven lässt von Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB keine signifikante Steigerung einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung zu erwarten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht eine weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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