Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Mai 2026, BE1*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteilen des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht wurde A* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB und nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (Hv*-173) sowie der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichts St. Pölten vom 24. November 2022 unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet (Hv*-193).
Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im Forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen. Die derzeit im Weg der Vikariierung verbüßte Freiheitsstrafe endet voraussichtlich mit 12. April 2028 (ON 3).
Zuletzt stellte das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2025, GZ BE2*-17, die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen im Forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest. Das Oberlandesgericht Linz gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 5. Juni 2025 zu 7 Bs 80/25a nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2026 (ON 9) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht nach Durchführung der Anhörung (ON 8) aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist und wies gleichzeitig einen Antrag des Betroffenen auf bedingte Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 8, 2) und ausgeführte (ON 12) Beschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB).
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die Erwägungen dieses Beschwerdegerichts vom 5. Juni 2025 zu verweisen. Anknüpfend daran hat das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung die weitere Entwicklung des Betroffenen im Maßnahmenvollzug und den Inhalt der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere der forensischen Stellungnahme des Forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 14. Jänner 2026 (ON 6), die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) nach § 152 Abs 2 StVG vom 17. März 2026 (ON 7) und das (bereits) im Verfahren BE3* des Landesgerichts Steyr eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten von Univ. Doz. Dr. C* vom 22. April 2025, am Akt orientiert in den wesentlichen Punkten wiedergegeben, sodass auch darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (ON 9, 2ff).
Ausgehend von der Entscheidung anlässlich der letzten Überprüfung ist insbesondere unter weiterer Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der genannten Einrichtungen und den damit in Einklang zu bringenden unbedenklichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass die spezifische Gefährlichkeit des Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme richtet, nach wie vor besteht.
Beim Betroffenen liegen eine homosexuell orientierte, nicht ausschließliche Pädophilie (ICD-10: F65) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) vor (Gutachten Dris. C* vom 13. März 2022 und vom 22. April 2025). Dass das forensisch-therapeutische Zentrum auch nach seiner aktuellen Stellungnahme derzeit keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung im engeren pathologischen Sinn sieht, ändert an dieser Einschätzung noch nichts.
Auch nach der Einschätzung der Fachdienste des Forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 4. April 2024, evaluiert am 12. Jänner 2026, ist beim Betroffenen das Risiko für neuerliche Sexualdelikte der Risikokategorie „überdurchschnittlich“ zugeordnet. Diese Einschätzung stimmt auch mit jener der Clearingstelle überein. Das Risiko für allgemeine Gewaltdelikte ist demnach als durchschnittlich zu bezeichnen. Nach der forensischen Stellungnahme sind seit der Berichterstattung im Jahr 2025 keine Veränderungen zu berichten. Der Betroffene bleibe weiterhin bei seiner abwehrenden, leugnenden Haltung und lehne die Teilnahme an einer deliktsspezifischen Therapie ab.
Alles in allem ist daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass der Betroffene außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung in absehbarer Zeit neuerlich Taten mit schweren Folgen, nämlich insbesondere schweren sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung, begehen wird.
Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Arbeit in der Anstaltsgärtnerei, der Hinweis auf die aktuell gute Führung und die Bereitschaft zu einer Psychotherapie können diese Einschätzung derzeit nicht entscheidend relativieren. Zu den ins Treffen geführten Weisungen ist nur die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen in Erinnerung zu rufen, wonach mangels erprobten, therapeutischen Empfangsraums und mangels etablierter extramuraler Therapieschiene eine bedingte Entlassung unter Setzung von Weisungen nicht empfohlen werden kann (S 29). Diese Bewertung steht in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der forensischen Stellungnahme, wonach sich aktuell keine Möglichkeiten ergeben, die Gefährlichkeit extramural hintanzuhalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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