Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2026, GZ **-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Jänner 2019, AZ **, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: ein forensisch-therapeutisches Zentrum [in der Folge: FTZ]) eingewiesen, da er in der Nacht von 29. August 2018 auf 30. August 2018 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer paranoiden Schizophrenie und einer psychischen und Verhaltensstörung infolge schädlichen Alkohol- und Substanzmissbrauchs,
I.) Beamte mit Gewalt bzw durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich an der Klärung des Sachverhaltes sowie an seiner Vorführung in die Psychiatrie,
A.) hinderte, und zwar RevInsp B*, GrInsp C*, GrInsp D* und GrInsp E*, indem er sinngemäß zu ihnen sagte, er werde sie abstechen, wenn sie den Raum betreten, sie müssten ihn erschießen, sonst würde er sie abstechen, und er werde sie umbringen, wobei er ein Messer mit einer Klingenlänge von rund 20 cm und einen Hammer in den Händen hielt und in weiterer Folge auf die Beamten zulief, sohin mit dem Tod drohte, sodass er die Tat in der Form einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) verübte;
B.) zu hindern versuchte, und zwar Exekutivbeamte des Einsatzkommandos COBRA, indem er im Zuge seiner Festnahme und Fixierung massive körperliche Gegenwehr leistete;
II.) im Zuge der unter Punkt I.) A.) beschriebenen Tat RevInsp B* und GrInsp C* vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, indem er auf die Genannten mit den oben beschriebenen Waffen mit erhobenen Händen zulief und es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil GrInsp B* rechtzeitig die Türe schließen konnte, wobei er die Körperverletzung an Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten zu begehen trachtete,
somit Handlungen beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, zu Punkt I.) A.) als Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 vierter und fünfter Fall StGB, zu Punkt I.) B.) als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und zu Punkt II.) als Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären (ON 6.1).
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 10. Jänner 2023, AZ ** (ON 14 im dg Verfahren), wurde der Genannte gemäß § 47 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen.
Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Betroffenen die Weisung erteilt, seine weitere Unterkunft in der Trainingswohnung des Vereins F* – ** zu nehmen, die dort etablierte Behandlung und Tagesstrukturierung zu akzeptieren, (weiterhin) der Beschäftigung in der Werkstätte der G* nachzugehen, seine medikamentöse und psychiatrische Behandlung durch das forensisch-therapeutische Zentrum regelmäßig weiterzuführen, insbesondere die Gabe eines Depotneuroleptikums zu dulden, Blutspiegelbestimmungen zu dulden, sich Alkohol und psychotroper Substanzen zu enthalten und diesbezüglich entsprechende Blut- und Harnkontrollen in zumindest vierteljährlichem Abstand zur Bestimmung geeigneter Parameter zu dulden, jeden Wechsel seines dauernden Aufenthaltsortes (Lebensmittelpunkt) von der Zustimmung des Gerichts abhängig zu machen und in vierteljährlichem Abstand über den Fortgang der Behandlung dem Gericht einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Am 28. November 2024 widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien schließlich die bedingte Entlassung des Untergebrachten (ON 7.1), der zunächst (auch bei Einleitung des Verfahrens) im FTZ Göllersdorf untergebracht war und (formal erst) am 13. November 2025 in das FTZ Wien-Mittersteig überstellt wurde, wo er auch aktuell angehalten wird (ON 11).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 25) sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht (vgl hiezu RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504) – inzwischen auch nach Einholung eines aktuellen psychiatrisch-neurologischen Gutachtens (ON 19.1) – aus, die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem FTZ sei weiterhin notwendig und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten (ON 26 und 27), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig ( Haslwanter , WK² StGB § 47 Rz 10).
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 8). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten ( Haslwanter aaO § 47 Rz 7).
Fallkonkret begegnet die Einschätzung des Erstgerichts, wonach derzeit noch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind, im Ergebnis jedoch mit Blick auf das eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. H* (ON 19.1), welches inhaltlich vom Beschwerdeführer gar nicht kritisiert wird, keinen Bedenken.
Diese untersuchte den Betroffenen in der Justizanstalt Mittersteig am 19. Jänner 2026 persönlich. Dabei präsentierte er sich nicht nur umfassend orientiert, gut zugänglich, in guter Stimmungslage und auch im Affekt korrespondierend, sondern zeigte sich insbesondere einsichtig bezüglich seiner Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie seines Suchtverhaltens und stellte zudem weder die Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme noch einer Suchttherapie in Frage (aaO S 7 f). Unter Berücksichtigung der Angaben der Justizanstalt Mittersteig, wonach der Beschwerdeführer kein problematisches Verhalten zeige, mitarbeite und es im gesamten Zeitraum keine Meldungen gegeben habe, es nie zu aggressivem Verhalten gekommen sei, er krankheitseinsichtig sei, seine Symptome benennen könne und auch bereit sei, an seiner Suchterkrankung zu arbeiten (aaO S 7), kam die Sachverständige insoweit zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass beim Betroffenen zwar weiterhin eine (schwerwiegende und nachhaltige) psychische Störung bestehe, nämlich eine paranoide Schizophrenie sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Substankonsum: schädlicher Gebrauch, und auch die Gefahr bestehe, der Betroffene werde unter deren maßgeblichen Einfluss mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine strafbare Handlung mit schweren Folgen gegen Leib und Leben anderer setzen, nämlich etwa eine schwere Körperverletzung – sohin etwa auch solche nach § 84 Abs 4 StGB (vgl insoweit auch das Gutachten des [ON 7.3, 29]) – im Rahmen einer vermeintlichen Verteidigungshandlung, jedoch die notwendige weitere Behandlung, um die Gefährlichkeit hintanhalten zu können, auch nach bedingter Entlassung extramural erfolgen könne.
Notwendige Voraussetzung dafür sei eine Behandlung in einer Einrichtung (wie von F* oder von I* angeboten) mit umfassender, sehr strukturierter Betreuungsform mit Tagesstruktur und rund um die Uhr Betreuung (ON 19.1, 8). Dringend erforderlich seien sohin (aaO S 9):
- Wohnortnahme in einer intensiv betreuten Wohneinrichtung (wie zB IB 21) mit Teilnahme an der Tages- und Beschäftigungsstruktur;
- Einhaltung regelmäßiger fachärztlich-psychiatrischer Kontrollen;
- Fortführung der psychopharmakologischen Therapie, inklusive Depotmedikation;
- Psychotherapie und –edukation zur Verbesserung sozialer Kompetenz;
- Durchführung therapeutischen Drogenmonitorings (Blutspiegelkontrollen) zur Überprüfung der Adhärenz;
- Absolute Alkohol- und Drogenabstinenz mit entsprechenden labor-chemischen Kontrollen;
- Anordnung der Bewährungshilfe.
Wenngleich die Sachverständige - entgegen den Ausführungen des Erstgerichts und entgegen der Stellungnahme der Anstaltsleiterin des FTZ Wien-Mittersteig vom 9. Februar 2026 (vgl ON 21, 2) – offenkundig aufgrund des derzeit ausreichend stabilen Gesundheitszustands des Betroffenen kein stufenweises Vorgehen vor einer solchen bedingten Entlassung für notwendig erachtet oder eine solche nur „bei optimalem weiteren Verlauf der intramuralen Behandlung bzw einer allfälligen Besserung des Gesundheitszustandes beim Betroffenen“ empfiehlt (vgl insbesondere ON 19.1, 8 und Punkt 4. des Gutachtens [= aaO S 9]), liegt derzeit aber noch keine Bestätigung eines Wohn- und Therapieplatzes einer geeigneten Einrichtung - jene von „J* - GmbH“ (ON 18, 4 ff) stellt keine solche dar (ON 19.1, 8) - vor.
Eine bedingte Entlassung scheitert sohin derzeit schon an dieser Voraussetzung.
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, ein Kennenlerngespräch der Bereichsleiterin von I* ** mit dem Betroffenen sei vom FTZ Wien-Mittersteig als nicht nötig erachtet worden, weil es sich selbst um die Implementierung eines Nachsorgeplatzes kümmern würde, wobei bislang weder eine Kontaktaufnahme mit dem ausgewiesenen Rechtsvertreter noch mit dem Betroffenen betreffend eines solchen stattgefunden habe, spricht er damit ebensowenig, wie mit seinen Ausführungen zum Verstoß gegen das „Abstandsgebot“, eine für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Tatsache an.
Auch der Beschwerdepunkt, wonach es für die Anhörung am 19. März 2026 „keinen Bescheid“ gegeben habe, der Betroffene sich nicht vorbereiten und auch keinen Anwalt kontaktieren habe können, um ihn dort zu vertreten, weshalb er eine neuerliche Anhörung „mit Bescheid und Verfahrenshelfer“ begehre (ON 27), versagt. Bei einer solchen Anhörung iSd §§ 152a iVm 167 Abs 1 StVG handelt es sich nämlich nicht um eine (parteiöffentliche) mündliche Verhandlung, sondern das entscheidende Gericht soll nur einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit des Betroffenen gewinnen (vgl dazu Pieber , WK 2 StVG § 152a Rz 4 und 7). Zudem wurde der Verteidiger des Betroffenen anschließend auch über Zweck und Inhalt der Anhörung informiert (Aktenvermerk vom 19. März 2026 in ON 24, 1).
Soweit der Beschwerdeführer letztlich moniert, dass die im Gesetz vorgesehene Frist des § 25 Abs 3 StGB überschritten worden sei, ist ihm zu erwidern, dass es zur Fristwahrung auf die Entscheidung erster Instanz ankommt ( Haslwanter, WK 2 StGB § 25 Rz 3). Gegenständlich wurde aber angesichts des Überprüfungstermins am 28. November 2025 (ON 2, 4) bereits innerhalb der Jahresfrist mit Beschluss vom 27. November 2025 (ON 13) die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Betroffenen in einem FTZ ausgesprochen. Dass die Entscheidung in der Folge (zwecks Verfahrensergänzung) aufgehoben werden musste, schadet insoweit nicht, wird doch weder auf eine rechtskräftige Entscheidung abgestellt noch macht die aufhebende Rechtsmittelentscheidung den angefochtenen Beschluss ungeschehen (vgl etwa Pieber, WK 2 StVG § 180 Rz 32 mwN zur Wahrung der in § 180 Abs 3 letzter Satz StVG normierten Höchstdauer der Haft durch eine später aufgehobene erstinstanzliche Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Entlassung).
Bleibt abschließend anzumerken, dass bei (nachgewiesenem) Vorliegen eines von der Sachverständigen angesprochenen Betreuungs- und Therapieplatzes unverzüglich erneut über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Betroffenen in einem FTZ abzusprechen sein wird und, sollte es bis dahin nicht zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen, dessen bedingte Entlassung unter den im Sachverständigengutachten angeführten Auflagen zu verfügen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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