Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. April 2026, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 4. November 2022, AZ **, wurde die Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2022/223 angeordnet.
Grundlage dafür war eine als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB subsumierte Anlasstat (Tatmittel: Gewalt und gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper), die er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen/seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schizoaffektiven Störung/gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0) und einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/akute Indoxikation im Sinne einer mittelgradigen Berauschung (ICD-10: F10.0) beruhte, begangen hatte.
Zuletzt wurde die Unterbringung in einem (nunmehr) forensisch-therapeutischen Zentrum am 16. Mai 2025 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz fortgesetzt (siehe Ordner sonstige Beilagen).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) aus Anlass der jährlichen amtswegigen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach persönlicher Anhörung des Betroffenen (ON 11) aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist (ON 12).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der mündlichen Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 11, 2) und in weiterer Folge auch ausgeführte (ON 14) Beschwerde des Betroffenen, die erfolglos bleibt.
Eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme kommt gemäß § 47 Abs 2 StGB nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Als Prognosekriterien nennt das Gesetz die Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, seine Person, seinen Gesundheitszustand, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB (idgF) darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensischen-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten (substituiert) werden kann (vgl zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinne des § 25 Abs 3 StGB, Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 5 ff). Zusätzlich zur Verwirklichung einer auch nach aktuellem Recht unterbringungstauglichen Anlasstat setzt die Aufrechterhaltung der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme sohin das Fortbestehen der für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die aus den gesetzlich genannten Erkenntnisquellen (§ 47 Abs 2 StGB) abgeleitete hohe Wahrscheinlichkeit, der Untergebrachte werde unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft (zur nicht erforderlichen Eingrenzung auf einen nach Wochen oder Monaten bestimmten Zeitraum vgl 12 Os 124/23m [Rz 10]) eine unterbringungstaugliche Prognosetat mit schweren Folgen begehen und die Unmöglichkeit, die Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintanzuhalten, voraus (instruktiv 11 Os 80/23h mwN).
Relevant für die Unterbringung war nach den Urteilsfeststellungen eine gegenwärtig manisch schizoaffektive Störung (ICD-10: F 25.0) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/akute Indoxikation im Sinne einer mittelgradigen Berauschung (ICD-10: F10.0), wobei das Krankheitsbild des Betroffenen einer geistigen/seelischen Abnormität höheren Grades entsprach. Darüber hinaus bestand die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von gefährlichen Drohungen und Nötigungen mit dem Tod sowie Widerständen gegen die Staatsgewalt durch gefährliche Drohung auch mit dem Tod (US 5).
Anlasstat war das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, sodass nach § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt, qualifizierte Drohung nach § 107 Abs 2 erster Fall StGB oder schwere Nötigung nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB als Prognosetaten nicht (mehr) in Betracht kommen (14 Os 3/26m; Haslwanterin WK² StGB § 21 Rz 33).
Nach dem aktuellen (unbedenklichen) Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B* vom 7. April 2026 (ON 9) iVm der fachärztlichen Stellungnahme der Abteilung für Forensik des LKH **, Standort **, vom 4. März 2026 (ON 7, 15 f) liegt bei A* die für die seinerzeitige Anlasstat kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung – schizoaffektive Störung/manisch und psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch, [nur] unter beschützenden Bedingungen abstinent (F10.1) – weiterhin vor.
Der Betroffene weist bereits eine im engsten Sinn einschlägige Vorstrafe auf (ON 4) und musste schon einmal in den geschützten Bereich zurückverlegt werden, weil er die Einnahme der verordneten Medikation verweigert hatte, wodurch es zu einer Verschlimmerung der für die Begehung der Anlasstat kausalen florid-psychotischen Symptomatik, damit einhergehend einem gänzlichen Wegfall der Krankheits- und Therapieeinsicht und in weiterer Folge zu einem Rückfall in den Suchtgiftkonsum gekommen war, womit eine starke psychosegeleitete Selbst- und Fremdgefährdung verbunden war (ON 7, 14 f). Die nunmehr eingetretene (vorübergehende) Remission des Zustandsbildes konnte nur durch die laufende neuroleptisch-sedierende und stimmungsstabilisierende Medikation erreicht werden (ON 7, 15; Gutachten ON 9, 1). Damit geht aber die konkrete Befürchtung einher, dass der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss seiner weiterhin bestehenden schwerwiegenden psychischen Störung ohne Anhaltung im geschützten Bereich einer forensischen Abteilung in absehbarer Zukunft neuerlich eine strafbedrohte Handlung gegen Leib und Leben mit schweren Folgen, wie etwa eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB begehen werde (SV-Gutachten ON 9, 1; zum Potential seiner Aggression im unbehandelten Zustand vgl auch den seinerzeit gehegten Wunsch, andere Menschen mit einem Maschinengewehr zu verletzen [Hv-Protokoll vom 4. November 2022, PS 4 im Ordner sonstige Beilagen]). Rückfallspräventiv bedarf es daher derzeit noch der Weiterbetreuung des Betroffenen im strukturierten Setting des Maßnahmenvollzugs samt begleitender stimmungsstabilisierender Medikation (SV-Gutachten ON 9, 3; fachärztliche Stellungnahme ON 7, 16).
Aufgrund dieser Umstände kann die weiterhin bestehende Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, trotz der mittlerweile (wieder) gegebenen Krankheits- und Therapieeinsicht und des erzielten Behandlungsfortschritts außerhalb der Unterbringung derzeit noch nicht hintangehalten werden (vgl Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 aE).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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