(1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.
(2) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder
2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.
Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.
(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.
Art. 39 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
Art. 39 Artikel 39
…in Kraft. (Anm.: Abs. 4 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften) (7) Art. 21 Z 2 und 3 ( §§ 20 und 39 GebAG ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn Gebührenansprüche nach dem 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden. (Anm.: Abs. 8 bis 13 betreffen…
§ 39 Bestimmung der Gebühr
…§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat…
Art. 14 Artikel XIV
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2009, zu den §§ 39, 40, 42, 52 und 53 , BGBl. Nr. 136/1975) (1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten…
Art. 96 Artikel 96
…aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 12, 14, 15, 18, 20, 21, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 54 und 64 , BGBl. Nr. 136/1975) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im…
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