Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Miljevic-Petrikic gemäß § 8a JN als Einzelrichterin in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, wider die beklagte Partei B* Gesellschaft mbH , **, vertreten durch Katharina Raabe-Stuppnig Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 206.447 s.A. (hier: wegen Sachverständigengebühren), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. Juni 2025, **-50, den
Beschluss
gefasst:
1. Die Rekursbeantwortung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Gebührenbestimmungsbeschluss wird, soweit die Gebühren des Sachverständigen Dr. C* für das Ergänzungsgutachten ON 43 mit einem EUR 500 übersteigenden Betrag bestimmt wurden, aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung über den Gebührenantrag des genannten Sachverständigen nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
B egründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung seiner Wettverluste von EUR 206.447 und brachte vor, aufgrund seiner Wettsucht sei er beim Abschluss der Wettverträge nicht geschäftsfähig gewesen.
Das Erstgericht beauftragte den Sachverständigen Dr. C* mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage, ob beim Kläger eine (partielle) Geschäftsunfähigkeit im Sinne einer „Spielsucht“ vorgelegen habe (ON 24).
Nach Erstattung des Gutachtens ON 34 begehrte der Kläger dessen Erörterung. Das Erstgericht bestimmte die Gebühren für die Erstattung des Gutachtens mit EUR 4.056 und beauftragte den Sachverständigen mit einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens (ON 40).
Am 15.5.2025 erstattete der Sachverständige das Ergänzungsgutachten (ON 43) und verzeichnete dafür Gebühren von EUR 2.278 (ON 44). Für das Ergänzungsgutachten verzeichnete er (gemäß § 35 Abs 2 GebAG) EUR 1.800 Mühewaltungsgebühr (40 – 66 % der Grundleistung), EUR 65,19 für das Aktenstudium und EUR 32,90 für Wegzeiten, jeweils zuzüglich Ust.
Das Erstgericht stellte das Ergänzungsgutachten und die Gebührennote den Parteien am 16.5.2025 zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen zu (ON 45). Am 19.5.2025 äußerte sich der Kläger zum Gebührenanspruch und führte - wie nunmehr im Rekurs – aus, der Sachverständige stütze sich bei der Höhe der Gebühren auf § 35 Abs 2 GebAG, er mache jedoch keine konkreten Angaben darüber, wie lange er für die Gutachtensergänzung benötigt habe. Der Kläger gehe davon aus, dass der größte Teil der Mühewaltung im Aktenstudium liege und der Zeitaufwand für die Beantwortung der Fragen bei einer Stunde liege (ON 46).
Das Erstgericht forderte in der Folge den Sachverständigen zur Stellungnahme dazu auf.
Der Sachverständige führte aus, die vom Kläger gewünschte ausführliche Erörterung und Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens sei in Analogie zu § 35 Abs 2 GebAG mit einer Gebühr von einem bis zwei Drittel der Grundleistung des bereits erstellten Gutachtens, zu verzeichnen. Für die Beantwortung der erhobenen Fragestellungen wäre ein Zeitaufwand von sieben Stunden bei einem Stundensatz von EUR 356 laut Gebührenordnung der österreichischen Ärztekammer zu verzeichnen. Der gewählte pauschalierende Ansatz analog zu § 35 Abs 2 GebAG entsprechend einer mündlichen Gutachtenserörterung sei günstiger.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. C* für Erstattung des Ergänzungsgutachtens ON 43 gemäß den Vorschriften des GebAG mit EUR 2.278. Zur Begründung verwies es auf den Gebührenantrag, gegen den keine Einwendungen erhoben worden seien (§ 39 Abs 3 Z 2 GebAG; Punkt 1.). Das Erstgericht wies weiters den Rechnungsführer zur Auszahlung der Gebühren von EUR 1.944 aus dem genannten Kostenvorschluss vor Rechtskraft des Beschlusses an (Punkt 2.) und trug der Klägerin als Beweisführerin die Direktzahlung der restlichen Gebühren von EUR 334 auf, da die Amtshandlung in ihrem Interesse vorgenommen worden sei (§ 42 Abs 1 GebAG, § 2 Abs 1 GEG, § 40 ZPO; Punkt 3.).
Gegen die Bestimmung der Gebühr für das schriftliche Ergänzungsgutachten ON 43 mit mehr als EUR 500 sowie die EUR 500 übersteigende Auszahlungsanordnung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem sinngemäßen Abänderungsantrag, die Gebühren des Sachverständigen für das Ergänzungsgutachten mit höchstens EUR 500 zu bestimmen.
Der Sachverständige brachte seine Rekursbeantwortung verspätet ein. Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Gemäß § 8a JN entscheidet bei den Oberlandesgerichten über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen der Einzelrichter.
2. Der Rekurs des Klägers wurde dem Sachverständigen am 12.6.2025 zugestellt. Die Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung endete gemäß § 521a Abs 1 iVm § 222 Abs 1 ZPO mit Ablauf des 26.6.2025. Die erst am 30.6.2025 eingebrachte Rekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
3. Der Kläger nimmt zunächst auf seine Einwendungen gegen die mit der Gebührennote vom 15.5.2025 (ON 44) geltend gemachten Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens (ON 43) Bezug, wonach der Sachverständige keine für die Gebührenbestimmung erforderlichen Zeitangaben gemacht habe und rügt implizit, dass der angefochtene Gebührensbeschluss einer Begründung bedurft hätte.
4. Gemäß § 39 Abs 1a GebAG hat das Gericht den Parteien (§ 40 Abs 1 GebAG) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag eines Sachverständigen zu geben. Diesem Anhörungsverfahren kommt besondere Bedeutung zu, weil für den Fall der Unterlassung von Einwendungen eine Begründungserleichterung nach § 39 Abs 3 Z 2 GebAG besteht. Diese Begründungserleichterung greift dann, wenn die Parteien Gelegenheit zur Äußerung hatten und sie diese nicht genützt haben. Im Übrigen ist der Gebührenbestimmungsbeschluss stets zu begründen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 427 Rz 3). Die Begründungspflicht über widerstreitende Anträge – wie sie hier konkret auch vorliegen – ergibt sich implizit aus der im § 39 Abs 3 Z 2 GebAG vorgesehenen Begründungserleichterung sowie ausdrücklich aus § 428 Abs 1 ZPO, weshalb der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche Anordnung der Begründungspflicht im § 39 Abs 3 GebAG verzichtet hat (RV89 Blg XIV.GP, 30).
5. Das Erstgericht durfte sich aufgrund der fristgerecht erstatteten Einwendungen bei der Gebührenbestimmung gemäß § 39 Abs 3 GebAG nicht mit einem Hinweis auf die Gebührennote ("antragsgemäß") begnügen, es hätte sich in der Begründung seines Gebührenbeschlusses vielmehr mit den Argumenten des Klägers in den Einwendungen auseinandersetzen und die für die Bemessung maßgeblichen Umstände anführen müssen. Da dies unterblieb und sich das Erstgericht, ohne Vorliegen der Voraussetzungen dafür, seiner Begründungspflicht als enthoben ansah, liegt ein Verstoß gegen das in § 39 Abs 2 Z 2 GebAG und § 428 Abs 1 ZPO verankerte Begründungsgebot vor.
6. Der Gebührenbestimmungsbeschluss war daher, soweit angefochten, jedenfalls wegen eines primären (Begründungs-)Mangels im Sinn der §§ 272 Abs 3, 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufzuheben; da die Sanktion keine andere wäre, konnte unbeantwortet bleiben, ob dieser Mangel nicht sogar auf eine Nichtigkeit (gemäß §§ 477 Abs 1 Z 9, 514 Abs 2 ZPO) hinausläuft (
7. Ein Kostenersatz findet im Gebührenbestimmungsverfahren gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG nicht statt; schon aus diesem Grund hatte ein Kostenausspruch zu entfallen.
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