Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Lichtenegger und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , FN **, **, vertreten durch Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, wider die beklagte Partei B * , geb. am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Daniela Lackner, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen EUR 107.285,21 samt Anhang (hier: wegen Kosten) , über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 8.786,28) gegen die im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 01.08.2025 enthaltene Kostenentscheidung, ** - 68, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss (Punkt 2.) wird dahin abgeändert , dass er lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 33.391,24 (darin EUR 4.497,54 USt und EUR 6.406,00 an USt-freien Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 668,59 (darin EUR 111,43 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist Elementarversicherer des Mag. C*, der in ** Miteigentümer eines Badehauses ist. Der Beklagte betreibt am Nachbargrundstück ** eine „Surf- und Segelschule“. Am 06.05.2023 kam es zu einem Brand, bei dem das Gebäude der „Surf- und Segelschule“ zerstört wurde. Der von der „Surf- und Segelschule“ ausgehende Brand griff auf das beim Kläger versicherte Badehaus über.
Gegenstand des Verfahrens war ein nach Erbringung von Versicherungsleistungen für die Zerstörung des versicherten Badehauses samt Inventar gemäß § 67 VersVG auf den Kläger übergegangener deliktischer Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten.
Der Kläger forderte vom Beklagten EUR 107.285,21 (EUR 100.000,00 für das zerstörte Bade-/Bootshaus und EUR 7.285,21 für das zerstörte Inventar) samt Zinsen und brachte vor, der Brand sei durch eine Halogenlampe verursacht worden, die der Beklagte grob fahrlässig vergessen habe auszuschalten. Der Brand habe sich aufgrund der unsachgemäß und fehlerhaft hergestellten Elektroinstallation unter Verwendung von ungeeigneten elektrischen Betriebsmitteln ereignet. Es gebe keine anderen möglichen Brandursachen. Die Brandstiftung durch Dritte sei ausgeschlossen. Der Beklagte hafte für den Schaden verschuldensunabhängig, weil er eine Gefährdungslage geschaffen habe und weil von seinem Gebäude Immissionen (Gase und Feuer) ausgegangen seien, die fremdes Eigentum zerstört hätten. Er habe ohne Genehmigung eine Betriebsstätte und elektrische Geräte betrieben. Die Elektroinstallation sei fachwidrig gewesen. Die Herleitung von Strom für das Beladen von Akkus und den Betrieb einer Werkstätte über ein Verlängerungskabel vom Nachbargrund ohne Sicherheitsvorkehrungen sei gefährlich und habe beim Brandausbruch die maßgebliche Rolle gespielt. Der Beklagte habe auch Schutzgesetze (die Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei und Feuerpolizeiordnung und die Kärntner Bauvorschriften) verletzt. Er sei der Verpflichtung, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit örtliche Gefahren zu verhindern und alles zu unterlassen, was ihre Bekämpfung erschwert, nicht nachgekommen, weil er keine Beurteilung zur Brandverhütung bei seinem Büro- und Werkstattgebäude vorgenommen und keine Betriebsanlagengenehmigung und Genehmigung zum Betrieb von elektrischen Anlagen (etwa im Zuge des Abschlusses eines Stromliefervertrags) eingeholt habe. Nachdem der Beklagte ein Brandrisiko geschaffen habe, hätte er die Maßnahmen gemäß § 15 ff K-BV vornehmen müssen, wonach Gebäude derart auszuführen seien, dass der Ausbreitung des Brandes auf andere Gebäude vorgebeugt wird. Brandsichernde Maßnahmen hätten ein Übergreifen des Brandes auf Nachbargebäude zeitlich deutlich verzögert und bis zum Beginn der Löscharbeiten verhindert. Selbst wenn der Brand auf eine Brandstiftung zurückzuführen wäre, hafte der Beklagte aus dem Ingerenz-Prinzip, weil er mit geringem Aufwand die Gefahrensituation hätte beseitigen können, sodass es nicht möglich gewesen wäre, die „Surf- und Segelschule“ zu betreten.
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und wandte – soweit relevant – ein, der Brand sei durch Brandstiftung ausgelöst worden.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil wies das Erstgericht die Klage ab (Punkt 1.) und verpflichtete den Kläger in der darin enthaltenen, angefochtenen Kostenentscheidung, dem Beklagten die mit EUR 33.252,24 (darin EUR 4.497,54 USt und EUR 6.267,00 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Punkt 2.). Den Antrag des Klägers vom 22.04.2025 auf Kostenseparation wies es ab (Punkt 3.). Das Erstgericht begründete seine klageabweisende Entscheidung zusammengefasst damit, dem Kläger sei es nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zwischen den von ihm behaupteten Unterlassungen bzw Handlungen des Beklagten und der Brandentstehung nachzuweisen. Seine auf § 41 ZPO gestützte Kostenentscheidung begründete es – soweit im Rekursverfahren noch von Relevanz – wie folgt:
Gegen diese Kostenentscheidung (Punkt 2.) richtet sich der aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Rekurs des Beklagten . Er beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Kläger dazu verpflichtet werde, ihm weitere Vertretungskosten von EUR 1.704,48 brutto und weitere Barauslagen von EUR 7.081,80, insgesamt somit die mit EUR 42.038,52 (darin EUR 4.781,62 USt und EUR 13.348,80 USt-freie Barauslagen) zu bestimmenden Prozesskosten, zu ersetzen.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
A) Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten der privatgutachterlichen Tätigkeit
1. Zu den Kosten des Privatgutachtens des D* (Beilage ./6) von EUR 3.868,20 und der Untersuchungen der Fa. E* e.U. betreffend die Hitzeabstrahlung von EUR 360,00
1.1. Wegen der Bescheinigungspflicht der Kostenersatz ansprechenden Partei ist in der Kostennote eine substantiierte und konkrete Darlegung erforderlich, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind, und warum sie notwendig waren. Es sind sohin die konkreten Gründe der Beauftragung zu behaupten ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.420 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
1.2.Der Auftrag zur Klagebeantwortung wurde dem Beklagten am 09.01.2024 zugestellt. Aus ex ante Sicht bestand für den im Schadenersatzprozess für den Kausalzusammenhang zwischen dem Brand und seinen Handlungen bzw Unterlassungen nicht behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten keine prozessuale Notwendigkeit, am 30.01.2024 – vor der Einlassung in den Rechtsstreit durch Einbringung einer Klagebeantwortung vom 06.02.2024 – ein Privatgutachten zur Brandermittlung (durch seine Rechtsvertreterin) zu beauftragen. Dem Privatgutachter D* wurde der Auftrag erteilt, aufgrund der „vorhandenen Aktenlage“ eine „Nachbefundung“ durchzuführen und ein „Überprüfungsgutachten“ zu erstatten, wobei festzustellen war, ob die Ermittlungen der Polizei und des (Anm.: außerhalb dieses Prozesses) beigezogenen Sachverständigen nach der Lehre der Brandursachenermittlung nach Prof. F* erfolgten, und ob die vom polizeilichen Brandsachverständigen angeführte Brandursache „den Tatsachen entspricht“. Weiters sollten Mängel in der Ermittlungstätigkeit der Polizei und des Brandsachverständigen aufgezeigt werden. Nach der Behauptung des Beklagten im Verfahren erster Instanz (vgl ON 63.4, PS 10) sei die Beiziehung des Privatgutachters zur Beurteilung der Erfolgsaussichten notwendig gewesen. Weder diese Begründung noch der dem Privatgutachter erteilte Auftrag rechtfertigen den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens vom 12.02.2024 (Beilage ./6), weil es mangels vorhandener und damit überprüfbarer gerichtlicher Sachverständigenbeweis- und Befundergebnisse nicht zur zweckentsprechenden Anspruchsabwehr notwendig war. Ein Kostenersatzanspruch gegen den Gegner im Zivilprozess kann entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus resultieren, dass der Beklagte mit dem Privatgutachten das im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholte Brandermittlungsgutachten überprüfen und entkräften wollte. Dieses Gutachten konnte den für die Ermittlung der Brandursache maßgeblichen Sachverständigenbeweis im gerichtlichen Zivilverfahren von Vornherein nicht ersetzen (vgl § 281a ZPO).
1.3. Aus den selben Gründen waren auch die vom Privatgutachter D* veranlassten Untersuchungen des Einzelunternehmens E* e.U. vom 05.02.2024 zur Hitzeabstrahlung einer Halogenlampe (vgl ON 63.3 und Beilage ./6, Seiten 11 ff) vor der Streiteinlassung des Beklagten und vor dem Vorliegen eines (überprüfbaren) gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Brandursache nicht zur zweckentsprechenden Anspruchsabwehr notwendig.
1.4. Zusammengefasst hat das Erstgericht die mit 07.03.2024 datierten, dem Beklagten während des Verfahrens anerlaufenen Kosten für die Beiziehung eines Privatgutachters von EUR 3.868,20 und für die Untersuchungen von EUR 360,00 zu Recht als nicht ersatzfähig beurteilt.
2. Zu den mit 10.03.2025 datierten Kosten der Fa. E* e.U. von EUR 1.528,80
2.1. Der Beklagte legte dazu eine Rechnung der Fa. E* e.U. vom 06.01.2025 für einen Versuchsaufbau, die Dokumentation und die Nachbesprechung vor (vgl ON 63.3). Daraus geht als Auftrags- und Leistungsbeschreibung hervor, dass über Ersuchen des Privatgutachters D* „in der Kalenderwoche 47 nachfolgende Untersuchungen betreffend Sachverständigengutachten zum Thema Brand der Segel- und Surfschule ** durchgeführt [wurden].“, die inklusive der Beschaffung der erforderlichen Geräte samt Nachbesprechung bei „Frau G*“ (Anm.: der Beklagtenvertreterin) rund 13 Stunden in Anspruch genommen hätten. Die im Rechnungstext erwähnte Dokumentation legte der Beklagte nicht (mit zweifelsfreier Bezeichnung) vor. Die mit dem Schriftsatz vom 12.12.2024 (ON 41) vorgelegte Beilage ./10 (Versuch mit einem Kabelroller) lässt weder den Urkundenverfasser noch ein Ausstellungsdatum erkennen.
2.2. Es bedarf besonderer Gründe, um die Überprüfung eines bereits vorliegenden gerichtlichen Gutachtens als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ansehen zu können, wie etwa, dass eine Partei aus ex ante Sicht ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag ( Obermaier aaO Rz 1.419 mwN). Aus welchem konkreten Grund der in der Rechnung verrechnete Versuch der Fa. E* e.U. zur zweckentsprechenden Anspruchsabwehr prozessual – bei sonstigem Beweisnostand – notwendig gewesen sein soll und welche gutachterliche Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen der Beklagte mit dem beauftragten Versuch widerlegen wollte, legte der dafür behauptungspflichtige Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht dar. Es wäre ihm aus ex ante Sicht unbenommen gewesen, nach der Zustellung des Sachverständigengutachtens am 30.10.2024 die Durchführung eines Versuchs durch den Sachverständigen zum Beweis einer bestimmten Tatsache (als weiteres Befundergebnis) in seinem darauf am 12.12.2024 eingebrachten Schriftsatz mit Erörterungsfragen zu beantragen.
2.3. Weder der – nur die Befundgrundlagen ergänzende – Versuch noch dessen Dokumentation oder Besprechung konnten die fachlichen, gutachterlichen Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) H*, MSc zu den möglichen Brandursachen erschüttern. Der gerichtliche Sachverständige hat auf die Frage, warum man mit der Lampe keinen Versuch machen und die Situation nachstellen kann, darauf hingewiesen, dass man den Versuch mangels Kenntnis der Ausgangssituation (Einstellung und allfälliges Umfallen der Lampe) und aufgrund anderer als im nicht mehr vorhandenen Gebäude vorherrschender Umgebungseinflüsse wie Temperatur und Luftfeuchtigkeit auch auf Basis der Angaben des Beklagten nicht authentisch nachstellen könne (vgl ON 52.1, PS 5, 11 und 17). Obwohl er die Messung gemäß Beilage ./10 „in dem Setting“ für nachvollziehbar befand (vgl ON 52.1, PS 17 f), zog der Sachverständige daraus mit nachvollziehbarer Begründung keinen anderen gutachterlichen Schluss zu den möglichen Brandursachen. Die Kosten der voreiligen Beschaffung weiterer Beweis- bzw Befundergebnisse außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, die zu keiner anderen gutachterlichen Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen führen können, sind nicht ersatzfähig.
2.4. Zusammengefasst hat das Erstgericht die mit 10.03.2025 datierten Kosten von EUR 1.528,80 zu Recht als nicht ersatzfähig beurteilt.
3. Zu den mit 07.05.2025 datierten Kosten der Fa. E* e.U. von EUR 1.324,80
3.1. Gegenstand der Rechnung vom 07.05.2025 (ON 63.3) der Fa. E* e.U. waren nach dem Leistungstext eine zweistündige Besichtigung und Messung vor Ort am 18.04.2025 sowie eine „Gerichtsverhandlung und Messungen vor Ort“ am 22.04.2025 im Ausmaß von sechs Stunden, die über Ersuchen der Beklagtenvertreterin durchgeführt wurden.
3.2. Die dem Prozessverlauf geschuldete Notwendigkeit einer (außerprozessualen) Besichtigung und einer den Akten nicht zu entnehmenden, nicht dokumentierten Messung eines Elektrotechnikers am 18.04.2025 für die Bekämpfung einer unrichtigen gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen auf Basis der ihm vorgelegenen Befundergebnisse behauptete und bescheinigte der Beklagte ebensowenig wie deren (dokumentierte) Messergebnisse. Mangels Erfüllung der Behauptungs- und Bescheinigungspflicht scheidet ein Kostenersatz auch dafür aus. Abgesehen davon würde die – wenn auch mit Hilfe eines Elektrotechnikers erfolgte – Überprüfung der Richtigkeit einer nur dem Befund zugrunde gelegten Tatsache (hier: Frage der Ausführung der „Nullung“; vgl ON 52.1, Seite 13) durch eine Partei keine Kostenüberwälzung auf den Gegner rechtfertigen.
3.3. Die Notwendigkeit der Teilnahme einer nicht aktenkundigen und nicht namentlich genannten Person des Einzelunternehmens E* e.U. an der fünfstündigen Tagsatzung vom 22.04.2025 wurde vom Beklagten nicht konkret behauptet. Dieses Einzelunternehmen hatte nach den vorgelegten Rechnungen (ON 63.3.) zuvor nur Untersuchungsversuche (Messungen) im Auftrag des vom Beklagten bzw seiner Rechtsvertreterin als Privatgutachter beigezogenen D* durchgeführt, ohne daraus – wie der vom Erstgericht bestellte Sachverständige – fachliche Schlussfolgerungen zur Brandursache gezogen zu haben. Aus dem bloßen Hinweis in der Kostennote („zur Unterstützung der RA bei der Gutachtenserörterung“) kann die Notwendigkeit der Teilnahme an der Erörterungstagsatzung zur zweckentsprechenden Anspruchsabwehr nicht abgeleitet werden, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Beklagte nach eigenen Angaben D* als Privatgutachter zur Frage der Feststellung der Brandursache beigezogen hatte.
3.4. Grundsätzlich berechtigt wendet sich der Beklagte aber gegen die erstgerichtliche Beurteilung, dass die Kosten für die von ihm organisierte Zurverfügungstellung eines Messgeräts der Firma E* e.U. nicht ersatzfähig seien. In der Tagsatzung vom 22.04.2025 hielt der vom Erstgericht bestellte Sachverständige fest, dass ein Fehler bei der elektrischen Anlage nicht ausgeschlossen werden könne und weiterhin als Brandursache in Frage komme. Das Erstgericht erörterte daraufhin, eine Überprüfung mit einer Kabeltrommel vor Ort erscheine sinnvoll und sollte unmittelbar nach der Tagsatzung stattfinden. Es beauftragte den Sachverständigen DI (FH) H*, Msc, mit Beschluss vom 24.04.2025 mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens (ON 53). Im Ergänzungsgutachten vom 13.05.2025 (ON 54, PS 2 ff) hielt der Sachverständige die Dauer der ergänzenden Befundaufnahme am 22.04.2025 mit 19:00 bis 19:30 Uhr sowie zudem fest, dass auch „der Elektriker/Privatgutachter“ des Beklagten, der sein Messgerät (Installationstester) der Type Fluke 1664 FC für die Messungen an der Gartensteckdose zur Verfügung gestellt hat, anwesend war. Ferner ist dem Ergänzungsgutachten zur „Befundaufnahme durch Messungen“ zu entnehmen, dass „vom Beklagten“ zwei Leitungsroller zur Messung mitgebracht und näher dargestellte Messungen durchgeführt wurden.
Aus ex ante Sicht des Beklagten waren die ihm verrechnete Beistellung des Messgeräts und die Messungen der Firma E* e.U. im Zuge der vom Erstgericht ad hoc angeordneten ergänzenden Befundaufnahme des Sachverständigen vor Ort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil dadurch ein weiterer kostenverursachender Material- und Zeitaufwand des Sachverständigen unterbleiben konnte. Die Kosten der Beistellung eines Messgeräts und der vom Beklagten organisierten Messungen bei der ad hoc in der Tagsatzung vom 22.04.2025 vereinbarten ergänzenden Befundaufnahme sind daher dem Grunde nach als „nebenprozessuale Kosten“ ersatzfähig. Der Höhe nach ist der Ersatz dieser Kosten aber mit dem nach den Akten notwendigen Zeit- und Materialaufwand vom 22.04.2025 begrenzt. Da die ergänzende Befundaufnahme am 22.04.2025 nach der Dokumentation des Sachverständigen nur eine halbe Stunde dauerte, steht dem Beklagten im Sinne des § 41 Abs 1 letzter Satz ZPO auf der Grundlage des nicht in Frage gestellten Stundensatzes von EUR 118,00 nur der Ersatz des notwendigen Messzeitaufwands von EUR 59,00, die (einfache) Messgerätepauschale von EUR 26,00 und die (einfache) An- und Abfahrtspauschale von EUR 54,00, insgesamt sohin nur EUR 139,00 der ihm verrechneten Kosten zu.
3.5. Als weiteres Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Durchführung der dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Messungen bei der ergänzenden Befundaufnahme vom 22.04.2025 in Höhe von EUR 139,00 hat.
B) Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten des Schriftsatzes vom 12.07.2024 (ON 22)
1.Mit diesem Schriftsatz im Sinne des § 351 Abs 1 ZPO beantragte der Beklagte, aus Kostengründen und aufgrund der Einigung der Parteien über die Person der Sachverständigen von einer Bestellung des DI (FH) H*, MSc, Abstand zu nehmen und die (von der vormals nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin) bestellten DI I* und Ing. J* mit der Versuchsreihe und Gutachtenserstattung zu beauftragen.
2.Die Auswahl eines Sachverständigen liegt nach der ständigen Rechtsprechung im Ermessen des Gerichts. Es ist dabei weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden. In der Bestellung einer Person zum Sachverständigen drückt sich die Meinung des Richters aus, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitze (RS0040607 [insb T7, T24]; RS0040566; RS0040631). Eine Bindung des Erstrichters an die Bestellung der Sachverständigen durch die vormals zuständige Richterin bestand ebensowenig wie an die übereinstimmenden Vorschläge bzw die Einigung der Parteien über die Person des Sachverständigen. Da der Beklagte schon aus ex ante Sicht keine für die Ablehnung der Person des vom (nach der Änderung der Geschäftsverteilung) nunmehr zuständigen Richter zu bestellen beabsichtigten Sachverständigen geeigneten Gründe vorgetragen und dessen fachliche Eignung nicht begründet in Frage gestellt hat, hat das Erstgericht zu Recht die Ersatzfähigkeit der Kosten dieses Schriftsatzes verneint.
C) Zur Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten des Schriftsatzes vom 05.06.2025 (ON 57)
1.Richtig ist, dass dem Schriftsatz vom 05.06.2025 nicht nur eine vom Beklagten beantragte Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Gutachtenserörterung, sondern auch begründete Einwände gegen den Gebührenantrag des Sachverständigen im Sinne des § 39 Abs 1a GebAG zu entnehmen sind.
2.Die mit der beantragten Ladung verbundene Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen rechtfertigt aber keine höhere Entlohnung des Schriftsatzes, weil sie Teil des Gebührenbestimmungsverfahrens ist. Ein Kostenersatz findet dort gemäß § 41 Abs 3 GebAG nicht statt, welcher Ausschluss im Wege der Analogie kraft Größenschlusses auch für das Verfahren erster Instanz gilt (OLG Innsbruck 1 R 216/03d mwN = RI0000123). Das Argument im Rekurs verfängt somit nicht.
D) Zusammenfassung, Kosten, Zulassungsausspruch
1. Der Rekurs erweist sich demnach als teilweise mit EUR 139,00 berechtigt.
Die im Umfang von EUR 8.786,28 zum Teil angefochtene Kostenentscheidung war dahin abzuändern, dass die vom Kläger dem Beklagten zu ersetzenden Kosten mit EUR 33.391,24 (darin EUR 4.497,54 USt und EUR 6.406,00 an USt-freien Barauslagen) zu bestimmen waren.
2.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens basiert auf § 50 Abs 1, 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Ausgehend von einem Rekursstreitwert von EUR 8.786,28 obsiegte der Beklagte mit EUR 139,00, sohin mit rund 2 %. Er hat dem nur geringfügig unterlegenen Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung auf Basis des abgewehrten Kostenbetrags von EUR 8.647,28 zu ersetzen. Mangels Tarifsprungs gebühren dem Kläger die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses basiert auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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