Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag a . B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. November 2025, GZ **-42, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die Gebühren der Sachverständigen Mag a . B* mit EUR 93,00 bestimmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wurde zur Hauptverhandlung am 27. Oktober 2025 (ON 47) die Dolmetscherin Mag a . B* geladen. Infolge Nichterscheinens des Angeklagten wurde die Verhandlung ohne Befassung der Dolmetscherin nach fünf Minuten beendet ([vollen Beweis machendes] Protokoll ON 47, 2).
Die erwähnte Dolmetscherin machte mit ihrer Gebührennote vom 9. November 2025 sodann neben der Entschädigung für Zeitversäumnis (EUR 65,80) und den Reisekosten (EUR 25,00) auch – für ihre Zuziehung zu der gerichtlichen Verhandlung - eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 2 lit a GebAG in Höhe von EUR 40,00 sowie weiters eine Parkgebühr von EUR 2,00 geltend (ON 41).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren mit gerundet EUR 91,00, wobei es sowohl die Entschädigung für Zeitversäumnis, als auch die Reisekosten im verzeichneten Ausmaß zusprach, während es eine Abgeltung für eine Mühewaltung und der Parkgebühr ablehnte.
Gegen den Nichtzuspruch der gesamten geltend gemachten Gebühr richtet sich die Beschwerde der Dolmetscherin (ON 44). Sie ist nur in ihrem Begehren um Ersatz der aufgewendeten Parkkosten von EUR 2,00 erfolgreich.
Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs 1 Z 2 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der (fallbezogen) gerichtlichen Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde (vgl RIS-Justiz RS0065374 [insbesondere T 1]). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die begehrte Gebühr für Mühewaltung hat.
Anders verhält es sich hinsichtlich der Parkgebühr. Das Kilometergeld deckt alle gewöhnlichen Haltungs- und Betriebskosten ab, nicht aber besondere, just im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstehende besondere Kosten. Stehen keine zumutbaren gebührenfreien (oder auch sonst im Ergebnis wirtschaftlich sinnvollen) Alternativen zur Verfügung, ist somit auch die Parkgebühr zu ersetzen (vgl. OLG Graz 10 Bs 146/12x, 9 Bs 241/16h, 8 Bs 350/20m mwN, 6 R 2/24x mwN; aA OLG Innsbruck, 6 Bs 217/24y mwN). Das angesprochene Nichtgegebensein von zumutbaren Alternativen ist hier anzunehmen: Nach (unbestritten zulässigerweise erfolgter) Zureise mit dem Pkw wäre mit dem Parken des Fahrzeugs in einer gebührenfreien Zone die anschließende Notwendigkeit verbunden gewesen, im Ballungszentrum ** (zumindest, um die Anreisezeit nicht zu sehr zu verlängern) öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, wodurch der finanzielle Aufwand jedoch nicht geringer geworden wäre. Das zeigt die Berechtigung des bezüglichen Gebührenansatzes.
Infolge Rundung (§ 39 Abs 2 GebAG) und Nichtverzeichnung von Umsatzsteuer ergibt sich damit der zuzusprechende Gebührengesamtbetrag von EUR 93,00.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 41 Abs 1 GebAG.
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