Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die Beklagten 1. B* GmbH, FN **, **straße **, **, und 2. C* Aktiengesellschaft, FN **, **straße **, **, beide vertreten durch die Huber&Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 20.000,00 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29. August 2025, Cg*-38, beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens ON 16 mit EUR 2.918,40 (darin enthalten EUR 486,40 USt) bestätigt.
Im übrigen Umfang der Gebührenbestimmung wird der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers resultierend aus den medizinischen Eingriffen im Rahmen seines Krankenhausaufenthaltes bei der Erstbeklagten.
Der aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellte Sachverständige Univ. Prof. Dr. D* übermittelte am 3. März 2025 sein schriftliches Gutachten samt Gebührennote (ON 16). Für diese Leistung verzeichnete er Gebühren in Höhe von EUR 2.477,10 netto (darin enthalten EUR 2.400,00 für acht Stunden Mühewaltung á EUR 300,00, EUR 65,10 für Aktenstudium und EUR 12,00 für die elektronische Gutachtensübermittlung), daher inklusive EUR 495,42 USt insgesamt EUR 2.972,52.
Diese Gebührennote wurde den Parteien zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt (ON 17).
Der Kläger äußerte sich daraufhin dahingehend, dass die Gebühr erst nach Beendigung der Gutachtertätigkeit anzusprechen und zu bestimmen sei; eine abschnittsweise Berechnung der Gebühr sei im GebAG nicht vorgesehen. Da er die Gutachtenserörterung beantragen werde, sei die Sachverständigentätigkeit noch nicht abgeschlossen, weshalb auch die Gebühr (noch) nicht zu bestimmen sei. Zur Höhe der Gebühr sei dann auch erst nach Vorliegen des insofern vollständigen Gutachtens Stellung zu nehmen (ON 18).
Auf Antrag beider Parteien erörterte der Sachverständige sein Gutachten in der Tagsatzung vom 1. Juli 2025 und sprach pauschal für das schriftliche Gutachten, die Vorbereitung auf die Verhandlung und die mündliche Erörterung Gebühren von EUR 5.900,00 an. Da sich der Klagevertreter gegen eine pauschale Bestimmung der Gebühren aussprach, erklärte der Sachverständige, die Kosten für die Vorbereitung und Gutachtensergänzung binnen 14 Tagen schriftlich entsprechend aufgeschlüsselt zu verzeichnen (ON 35.3, 27).
Noch am selben Tag übermittelte der Sachverständige seine nunmehr aufgeschlüsselte Gebührennote, in der er neben den nochmals angeführten Gebühren für das schriftliche Gutachten weitere acht Stunden Mühewaltung á EUR 300,00 netto, insgesamt daher (gerundet) EUR 5.850,00 inklusive USt verzeichnete (ON 34). Diese Gebührennote wurde den Parteien entgegen § 39 Abs 1a GebAG nicht zur allfälligen Äußerung zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung seines Gutachtens mit insgesamt (gerundet gemäß § 39 Abs 2 GebAG) EUR 5.798,00. Es legte dabei mit entsprechender Begründung die vom Sachverständigen verzeichneten Ansätze zugrunde und kürzte - vom Sachverständigen unbekämpft geblieben - lediglich die Gebühr für das Aktenstudium auf EUR 20,00 netto.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag dahin, den Gebührenantrag des Sachverständigen zurück -, in eventu abzuweisen.
Der Sachverständige erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem erkennbaren Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Die Beklagten wenden sich in ihrer Rekursbeantwortung nur gegen die entgegen § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG verzeichneten Rekurskosten und begehren dementsprechend, den Antrag des Klägers, ihnen den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen, abzuweisen.
Der Rekurs ist teilweise im Sinne einer aufzugreifenden Nichtigkeit berechtigt.
Der Rekurswerber moniert unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass ihm die vom Gericht zur Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen herangezogene Gebührennote samt dem entsprechenden Gebührenantrag entgegen § 39 Abs 1a GebAG nicht zur Äußerung übermittelt worden sei. Ihm sei es daher verwehrt geblieben, entsprechende Einwendungen gegen die Gebührennote zu erheben.
Bestimmt das Gericht die Sachverständigengebühren, ohne den in § 40 Abs 1 GebAG bezeichneten Personen Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenanspruch gegeben zu haben, wird den genannten Personen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen und - jedenfalls im streitigen Zivilverfahren - der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG 4, Anm 5 letzter Absatz und E 102ff zu § 39 GebAG; zuletzt OLG Wien 16 R 91/24f, 3 R 145/24a uva). Die Äußerung zur Gebührennote kann im streitigen Zivilverfahren wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots im Rechtsmittel nicht nachgeholt werden, weil der für den Gebührenanspruch maßgebende Sachverhalt ausschließlich im Verfahren erster Instanz abgeklärt werden soll, während das Rekursverfahren nur der Kontrolle der erstgerichtlichen Verfahrensführung und der Beurteilung des Sachverhaltes dient ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO E 67 bis 71, 105; OLG Wien 3 R 145/24a).
Nicht nachvollziehbar ist allerdings, soweit der Rekurswerber in seiner Mängelrüge vermeint, der Sachverständige habe seine Gebühr entgegen § 38 Abs 1 GebAG nicht binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend gemacht, hat dieser doch einerseits schon gleichzeitig mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens und andererseits noch am Tag der Gutachtenserörterung die Gebührennoten eingebracht. Dass diese nach Ansicht des Rekurswerbers nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt sein sollen, würde ohne entsprechendes Verbesserungsverfahren jedenfalls nicht die Zurückweisung des Gebührenantrages rechtfertigen.
Zur ersten Gebührennote des Sachverständigen vom 3. März 2025, ON 16.2, für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens hat der Kläger allerdings innerhalb der eingeräumten Äußerungsfrist keine substanziierten Einwendungen erhoben. Insoweit kann seiner in der Äußerung ON 18 vertretenen Ansicht, dass zur Höhe der Gebühr erst nach Vorliegen des vollständigen Gutachtens Stellung zu nehmen sei, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers stellt sich hier auch nicht das Problem der abschnittsweisen Bestimmung von Sachverständigengebühren, weil das Erstgericht ohnehin die Gebühren des Sachverständigen für das Gutachten ON 16.1 zunächst noch nicht bestimmt hat. Allerdings wurde den Parteien die Gebührennote ON 16.2 zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt, sodass sämtliche notwendigen Einwendungen gegen die verzeichneten Positionen fristgerecht erhoben hätten werden müssen (OLG Linz 1 R 222/09m, 2 R 198/10s, 4 R 49/19g, 4 R 138/24b).
Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen gegen eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Gebührenposition, wie etwa die Höhe des Stundensatzes für Mühewaltung nimmt den Parteien nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse für eine diesbezügliche Bekämpfung (RS0113539; Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO E 83ff; OLG Linz 4 R 68/25k). Auch unsubstanziierte Einwendungen hindern die fingierte Zustimmung nicht ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO E 91, 94, 95; OLG Linz 1 R 183/07v uva). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sachverständige in seiner zweiten Gebührennote nochmals die beanspruchten Gebührenpositionen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens anführt, weil auch eine wiederholte Zustellung der Gebührennote keine neuerliche Frist zur Äußerung auslöst (SV 1999/4, 172). Die aufgrund der aufzugreifenden Nichtigkeit gebotene Äußerungsmöglichkeit des Klägers beschränkt sich daher auf die für die Gutachtenserörterung verzeichneten Gebühren, da nach ständiger Rechtsprechung verspätete Einwendungen nicht zu berücksichtigen wären (SV 2011/1, 31; OLG Linz 4 R 49/19g; Krammer/Schmidt/Guggenbichl er aaO E 75).
Insgesamt war der angefochtene Beschluss daher im Umfang der für das schriftliche Gutachten ON 16.1 bestimmten Gebühren von EUR 2.918,40 - eine Rundung auf volle Eurobeträge gemäß § 39 Abs 2 GebAG hat erst nach der Bestimmung der gesamten Gebühren zu erfolgen - zu bestätigen. Im übrigen Umfang war der Gebührenbestimmungsbeschluss als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit des Klägers unter Berücksichtigung seiner bereits im Rekurs erhobenen Einwendungen aufzutragen.
Gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG findet im Gebührenbestimmungsverfahren kein Kostenersatz statt, sodass schon jetzt auszusprechen war, dass der Kläger die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen hat.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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