Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A*wegen § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2025, GZ **-51, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert , dass die darin enthaltenen Gebühren für die Reisekosten von 60 Euro zu entfallen haben.
Begründung:
Im Verfahren gegen A* wegen § 21 Abs 1 StGB bestellte die Staatsanwaltschaft Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie und beauftragte ihn, Befund und Gutachten zur Frage zu erstatten, ob bei A* in psychiatrischer Sicht zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 11 StGB bzw des § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorlagen und bejahendenfalls mit der Erstattung einer Gefährlichkeitsprognose (ON 15).
Der Sachverständige wurde in der Folge vom Erstgericht zur Hauptverhandlung am 26. November 2025 geladen und erstattete dort mündlich sein zuvor schriftlich eingebrachtes Gutachten (ON 21.2; ON 40, 17 f).
Mit Gebührennote vom selben Tag begehrte er-soweit für gegenständliches Rechtsmittelverfahren von Bedeutung-unter anderem den Ersatz von 60 Euro (120 km á 0,50 Euro) an Reisekosten für seine Anreise aus „PLZ 7061“, wogegen die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien Einwendungen erhob.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Schöffensenats die Gebühren des Sachverständigen hinsichtlich der Reisekosten antragsgemäß.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Revisorin (ON 54) mit dem ihren Einwendungen entsprechenden Begehren, die Gebühr für die Reisekosten lediglich ausgehend von der Wiener Adresse des Sachverständigen zuzusprechen.
Gemäß § 6 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 GebAG bezieht sich der Ersatz der notwendigen Reisekosten des (hier) Sachverständigen, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Anwesenheit bei Gericht und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Sachverständige die Reise antreten oder beenden muss.
Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde dem Sachverständigen an der in der Sachverständigenliste eingetragenen Adresse **, zugestellt (ON 36), die auch auf seinem Gutachten (ON 21.2) und seinen Gebührennoten (ON 21.3 und ON 44.1) als Zustelladresse aufscheint.
Sollte die dem Gericht vom Sachverständigen bisher bekannt gegebene Anschrift ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein, hat der Sachverständige das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen; unterlässt er dies, hat er insoweit keinen Gebührenanspruch ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG 4§ 27 GebAG E 8; 12 Os 78/16m).
Fallkonkret ist dem Akt abgesehen von der (erst später erfolgten) Geltendmachung in der Gebührennote mit dem Wortlaut „Reisekosten PLZ 7061“ kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Sachverständige beabsichtigt, von einem anderen Ort anzureisen.
Soweit der Sachverständige in seiner Stellungnahme zu den Einwendungen der Revisorin und in seiner Äußerung im Rechtsmittelverfahren auf die bisherige Praxis von Erstgerichten sowie organisatorische und sicherheitsbezogene Aspekte verweist, spricht er keine vom Gesetz relevierten Umstände an und ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit der schlichten Bekanntgabe (zumindest) der Postleitzahl bereits vor Reiseantritt ein Hindernis entgegenstehen sollte.
Mit seinem Hinweis darauf, dass ihn das Gericht auf eine diesbezügliche Anzeigepflicht nicht hingewiesen habe (vgl dazu den in erster Linie auf Zeugen zugeschnittenen § 4 Abs 2 GebAG) übersieht er, dass der Oberste Gerichtshof diesen Umstand in seiner Entscheidung 2 Os 78/16m nicht thematisiert und damit bei Sachverständigen für nicht relevant erachtet hat. Zudem verkennt er, dass ihn als Sachverständigen schon gemäß den Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes andere und weitergehende Verpflichtungen als Zeugen treffen. Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, die von den Präsidenten der Landesgerichte zu besorgen ist, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des jeweiligen Landesgerichts erforderlich (vgl § 2 Abs 1 und Abs 2 Z 1 lit g SDG), wobei die Bekanntgabe eines (dauerhaft) neuen derartigen Ortes einen entsprechenden Zuständigkeitsübergang zur Folge hätte (§ 3 Abs 3 SDG). Damit in Zusammenhang steht nicht zuletzt auch die Bestimmung des § 126 Abs 2c StPO, wonach bei der Wahl von Sachverständigen oder Dolmetschern nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist, sodass der Frage des Aufenthalts- oder Tätigkeitsorts eines Sachverständigen auch diesbezüglich Bedeutung zukommt.
Sowohl bei der Bestellung des Sachverständigen als auch bei dessen Ladung zur Hauptverhandlung konnten die Staatsanwaltschaft und das Gericht mit Blick auf den Eintrag in die Sachverständigenliste somit darauf vertrauen, dass maßgeblicher Bezugspunkt grundsätzlich der in der Sachverständigenliste aufscheinende Ort der beruflichen Tätigkeit in Wien ist. Eine (ausnahmsweise) Anreise von einem anderen Ort wurde dem Gericht vorab nicht mitgeteilt.
Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, dass ein Ersatz von Reisekosten nur ausgehend von der Adresse in Wien gebührt. Da dieser Ort in der Nähe des Gerichtsgebäudes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien liegt, entfällt der Anspruch gegenständlich zur Gänze.
Eine gesonderte Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht zu erfolgen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO§ 39 GebAG, E 6).
Die durch die Rechtsmittelentscheidung bedingte Änderung der Auszahlungsanordnung ist dem Erstgericht vorbehalten ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 42 GebAG, E 36).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0106197).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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