Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die Beklagten 1. B* GmbH, FN **, **straße **, und 2. C* Aktiengesellschaft , FN **, **straße **, C*, beide vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 20.000,00 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2025, Cg*- 62, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des Klägers resultierend aus den medizinischen Eingriffen im Rahmen seines Krankenhausaufenthaltes bei der Erstbeklagten.
Der aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellte Sachverständige Univ. Prof. Dr. D* erstattete ein schriftliches Gutachten (ON 16), das er auf Antrag beider Parteien in der Tagsatzung vom 1. Juli 2025 erörterte (ON 35).
Da sich der Klagevertreter gegen eine pauschale Bestimmung der Sachverständigengebühren aussprach, übermittelte der Sachverständige am selben Tag eine nunmehr aufgeschlüsselte Gebührennote, in der er neben den nochmals angeführten Gebühren für das schriftliche Gutachten weitere 8 Stunden Mühewaltung (bezeichnet als „neuerliches Aktenstudium, Vorbereitung auf die Verhandlung am 1. Juli 2025 [insgesamt 12 Fragen von KV und BV], Teilnahme an der Verhandlung am 1. Juli 2025“) á EUR 300,00 netto verzeichnete.
Mit Beschluss vom 29. August 2025, ON 38, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt (gerundet gemäß § 39 Abs 2 GebAG) EUR 5.798,00.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025, 4 R 126/25i-55, gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss teilweise Folge, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss im Umfang der Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens ON 16 mit EUR 2.918,40 und hob den angefochtenen Beschluss im übrigen Umfang mangels Gewährung einer Äußerungsmöglichkeit zur Gebührennote als nichtig auf.
Im fortgesetzten Verfahren erhob der Kläger Einwendungen gegen die im Zusammenhang mit der mündlichen Gutachtenserörterung verzeichneten Gebühren, insbesondere kritisierte er – soweit für das Rekursverfahren maßgeblich – die pauschale Verzeichnung des Zeitaufwandes mit dem Stundensatz für Mühewaltung, weil sich daraus nicht entnehmen lasse, welcher Teil des Zeitaufwandes auf das Aktenstudium entfalle, das nach § 36 GebAG gesondert anzusetzen sei (ON 59).
Der Sachverständige äußerte sich dazu unter Verweis auf seine im ersten Rechtsgang erstattete Rekursbeantwortung, dass er keine Gebühren nach § 36 GebAG für das Aktenstudium geltend gemacht habe, sondern lediglich den Zeitaufwand, der darüber hinaus entstanden sei (ON 61). In der Rekursbeantwortung vom 17. September 2025, ON 47, hatte der Sachverständige schon angemerkt, dass es sich bei „neuerlichem Aktenstudium“ wieder nicht um ein Aktenstudium gemäß § 36 GebAG handle, sondern um die näher erläuterte Mühewaltung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen für die Gutachtenserörterung samt den damit verbundenen Tätigkeiten mit EUR 2.880,00 (darin enthalten EUR 480,00 USt).
Es stellt fest, dass der Kläger einen Antrag auf Gutachtenserörterung mit insgesamt fünf Fragen, die Beklagten einen solchen mit insgesamt sieben Fragen gestellt haben. Die Tagsatzung vom 1. Juli 2025, in der die Erörterung stattfand, begann um 9.05 Uhr und dauerte bis 13.18 Uhr. Der Sachverständige war während der gesamten Tagsatzung anwesend, stellte dabei zahlreiche Fragen an den zu Beginn der Verhandlung einvernommenen Kläger sowie die als Zeugen einvernommenen Personen und erstattete unter Berücksichtigung der während der Verhandlung gewonnenen zusätzlichen Erkenntnisse in weiterer Folge eine sehr detaillierte Gutachtenserörterung, in der sich der Sachverständige auch auf Literatur und Studienergebnisse bezog.
Der Zeitaufwand des Sachverständigen für die anhand der Fragenkataloge der Parteien vorgenommene Vorbereitung auf die Gutachtenserörterung, die während der Tagsatzung vom 1. Juli 2025 vorgenommene Befundaufnahme durch Teilnahme an der Erhebung der Personalbeweise sowie die anschließende mündliche Gutachtenserörterung betrug mehr als acht Stunden. Der Sachverständige verrechnet für die Erstellung von Privatgutachten einen Stundensatz von netto EUR 300,00.
Der Sachverständige habe folglich für die acht Stunden Mühewaltung einen Betrag von netto EUR 2.400,00, brutto somit EUR 2.880,00 ansprechen können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, den Gebührenantrag des Sachverständigen zurück-, in eventu abzuweisen.
Der Sachverständige erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem erkennbaren Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Die Beklagten beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber bekämpft unter den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung die Feststellung, dass der Zeitaufwand des Sachverständigen für die anhand der Fragenkataloge der Parteien vorgenommene Vorbereitung auf die Gutachtenserörterung, die während der Tagsatzung vom 1. Juli 2025 vorgenommene Befundaufnahme durch Teilnahme an der Erhebung der Personalbeweise sowie die anschließende mündliche Gutachtenserörterung mehr als acht Stunden betrug. Stattdessen begehrt er nachstehende Ersatzfeststellung:
„Der Zeitaufwand des Sachverständigen für das Aktenstudium, die anhand der Fragenkataloge der Parteien vorgenommene Vorbereitung auf die Gutachtenserörterung, die während der Tagsatzung vom 1. Juli 2025 vorgenommene Befundaufnahme durch Teilnahme an der Erhebung der Personalbeweise sowie die anschließende mündliche Gutachtenserörterung betrug acht Stunden, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher Teil dieses Aufwandes konkret auf das Aktenstudium und die restlichen Tätigkeiten entfiel.“
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolles oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben wurde und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel; sie kann auch vorliegen, wenn in der Entscheidung Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, die in den Akten überhaupt keine Grundlage haben. Keine Aktenwidrigkeit liegt indes in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein ( Kodek in Rechberger/Klicka 5, § 471 ZPO Rz 14 mN; RS0043347; OLG Linz 1 R 35/18z, 4 R 149/21s, 4 R 145/23f).
Zuzugestehen ist dem Rekurswerber zwar, dass die in der Gebührennote des Sachverständigen gebrauchte Formulierung „neuerliches Aktenstudium“ für seinen Standpunkt spricht, der Sachverständige hat allerdings in der Folge hinreichend klargestellt, dass es sich dabei nicht um ein Aktenstudium im Sinn des § 36 GebAG handle, sondern um Mühewaltung, da nach seinem Rechtsverständnis mit der in § 36 GebAG geregelten Gebühr für das Aktenstudium nur die für das Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten werde, die dem Sachverständigen eine erste Information über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen, unter denen die Gutachtertätigkeit zu verrichten sein werde, verschaffe; jede über das reine Aktenstudium hinausgehende Vorbereitungstätigkeit, wie etwa die Durcharbeit umfangreicher schriftlicher Unterlagen, auch wenn es sich um Aktenbeilagen handle, gehöre zur Mühewaltung (ON 47 und 61).
Wenn das Erstgericht darauf aufbauend den Zeitaufwand des Sachverständigen für die Vorbereitung auf die Gutachtenserörterung, die während der Tagsatzung vorgenommene Befundaufnahme und die anschließende Gutachtenserörterung mit mehr als acht Stunden feststellt, ohne die in diesem Zusammenhang vom Sachverständigen gebrauchte, zugegebenermaßen missverständliche Formulierung „neuerliches Aktenstudium“ zu verwenden, liegt darin keine Aktenwidrigkeit, weil die Feststellung – nach entsprechender Klarstellung durch den Sachverständigen (vgl insbesondere ON 47) – dem entspricht, was der Sachverständige tatsächlich verzeichnen wollte.
Aus dem gleichen Grund bestehen auch keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Feststellung. Abgesehen davon, dass die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den (Zeit-)Aufwand grundsätzlich für wahr zu halten sind ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4E 186ff zu § 34 GebAG und E 93ff zu § 38 GebAG), ist nach ständiger Judikatur mit der Gebühr für Mühewaltung auch die über das reine Aktenstudium hinausgehende Vorbereitung des Gutachtens abzugelten ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 34 GebAG E 7 und 14). Mit der Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG soll nach der Judikatur dagegen – entsprechend des Rechtsverständnisses des Sachverständigen (vgl ON 47) – grundsätzlich nur das Lesen eines Gerichtsaktes als eine erste Information des Sachverständigen über den Rechtsstreit, den Standpunkt der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen der Gutachtertätigkeit honoriert werden ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 36 GebAG E 5 und 6). Hat der Sachverständige bei der mündlichen Gutachtenserörterung mehrere Fragen der Parteien zu beantworten, so kann er für die Vorbereitung der Verhandlung eine Mühewaltungsgebühr nach § 34 und nicht nur die Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG in Rechnung stellen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 34 E 23).
Wenn der Gebührenverzeichnung aber dieses Rechtsverständnis zugrunde liegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige bei Verzeichnung der Gebühr für Mühewaltung mit seiner zugestandenermaßen nicht geglückten Formulierung „neuerliches Aktenstudium“ tatsächlich ein Aktenstudium im Sinne der zitierten Judikatur zu § 36 GebAG als Mühewaltung abgegolten wissen will. Mit den entsprechenden Aufklärungen des Sachverständigen setzt sich die Tatsachenrüge auch nicht substanziiert auseinander, sondern verweist im Wesentlichen lediglich auf die Formulierung in der Gebührennote, aus der sie schließt, dass in den verzeichneten acht Stunden Zeitaufwand auch die Zeit für das unter § 36 GebAG fallende „neuerliche Aktenstudium“ enthalten ist. Wenn das Erstgericht die Erklärungen des Sachverständigen dazu offenbar seiner Entscheidung zugrunde legt, bestehen dagegen allerdings keine Bedenken, noch dazu wenn man bedenkt, dass alleine die Tagsatzung vom 1. Juli 2025 länger als vier Stunden gedauert hat und eine gewisse Vorbereitungszeit des nach Ansicht des Erstgerichtes sehr gut vorbereiteten Sachverständigen für die Bearbeitung von insgesamt 12 Fragen der Parteien mit weiteren vier Stunden keineswegs überhöht erscheint.
Insgesamt musste dem Rekurs daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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