Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die B*, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.06.2025, **, beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Rechtsmittelverfahren n i c h t statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Beim Landesgericht Innsbruck behängt zu ** ein Sozialrechtsverfahren, in welchem der Kläger eine Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 5.5.2023 anstrebt. Dazu wurde vorgebracht, er sei am 5.5.2023 auf der Rückfahrt von einem Kundentermin zur Unterkunft mit einem E-Scooter gegen 21.00 Uhr in ** gestürzt. Der Unfall habe sich im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet, sodass ein Unfallversicherungsschutz vorliege und der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sei.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass mit Bescheid vom 26.9.2023 das Ereignis vom 5.5.2023 mit der Begründung nicht als Arbeitsunfall gemäß § 175 ASVG anerkannt worden sei, dass sich der Unfall auf der Rückfahrt von einem persönlichen Kennenlerngespräch mit einem potentiellen Kunden ohne konkreten Bezug zu einem Auftrag, der im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit gestanden wäre, ereignet habe.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 31.07.2024 wurde zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgischen Sachverständigen C*. DDr. D*, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bestellt (ON 12).
Dem Sachverständigen wurde aufgetragen Befund und Gutachten zur Frage der Folgen des Arbeitswegunfalls vom 5.5.2023 und des Ausmaßes der dadurch bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 6.7.2023 zu erstatten (ON 12).
Der Sachverständige erstattete auftragsgemäß ein mit 03.01.2025 datiertes Gutachten, in dem er die ihm aufgetragenen Fragen beantwortete (ON 16).
Er verzeichnete hierfür mit Honorarnote vom 04.01.2025 (ON 17) Gebühren in Höhe von brutto EUR 2.757,00. Darin enthalten eine Mühewaltungsgebühr von netto EUR 1.787,00 (EUR 1.445,-- an Mühewaltungsgebühr + EUR 116,-- für Vitalitätsprüfung pro Quadrant + EUR 226,-- für fachspezifische Untersuchung), gestützt auf die Bestimmungen des GebAG und die autonomen Honorarrichtlinien der österreichischen Ärztekammer (ON 17).
In ihren rechtzeitig erstatteten Einwendungen gegen diese Gebührennote sprach sich die beklagte Partei gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Mühewaltungsgebühr aus und wandte ein, dass sich dieser ua an den „Autonomen Honorarrichtlinien“ der E* F* orientiert habe, die Anwendung auf Leistungen finde, die nicht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses iSd bestehenden Gesamtverträge mit den SV-Trägern/Trägern der Krankenfürsorge als Vertragsleistung erbracht werden. Sachverständige, die in einem gerichtlichen Verfahren tätig sind, hätten hingegen Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Die Gebühr für Mühewaltung für Untersuchung samt Befund und Gutachten betrage gemäß § 34 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 Z1 lit d GebAG EUR 168,50. Der Gebührenanspruch nach § 43 GebAG umfasse sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundenen typischen Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit (vgl. EFSlG 112.728; EFSlG 109.496). Folglich seien die Positionen „Mühewaltung“ EUR 1.445,00 (EUR 289 pro Einheit x 4,5 Einheiten), „Vitalitätsprüfung pro Quadrant“ EUR 116,00 (EUR 29 pro Einheit x 4 Einheiten) und die „fachspezifische Untersuchung“ EUR 226,00 nicht zu verrechnen, sondern seien diese vielmehr mit dem Pauschalbetrag bereits abgegolten. Die übrigen Positionen würden nicht bestritten bzw zur Gänze anerkannt. Dem Sachverständige gebühre daher ein Gesamtbetrag von gerundet EUR 815,00 (ON 21).
Über Auftrag des Erstgerichts führte der Sachverständige dazu aus, dass nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von EUR 116,-- bis EUR 217,50 für jede, wenn auch nur angefangene Stunde, zu bestimmen sei. Zudem sei gemäß § 34 Abs 2 GebAG in Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG auf Leistungen welche nicht nach Tarif zu entlohnen seien, bei der Bemessung der Gebühr ein Abzug von 20 % im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit vorzunehmen. Hier müsse aber gemäß § 34 Abs 4 GebAG auf gesetzlich vorgesehene Gebührenordnungen geachtet werden, nach welchen der Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten sein Honorar beziehe. Die Honorarordnung der E* G* sehe für Mühewaltung für die Erstellung eines zahnärztlichen Gutachtens einen Tarif von EUR 382,00 pro Stunde vor. Die Honorarordnung der E* F* verzeichne hierfür einen Tarif von EUR 356,-- pro Stunde. Die verrechneten EUR 289,-- pro Einheit seien somit bereits reduziert und gerechtfertigt (ON 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss(ON 31) hat das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung des MKG-Gutachtens vom 03.01.2025 (ON 16) mit EUR 1.017,00 (darin enthalten EUR 169,58 an USt) bestimmt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Mühewaltungsgebühr nach den Pauschaltarifen des § 43 Abs 1 GebAG zu bestimmen sei. Diese Pauschaltarife würden die Gebührenbestimmung nach § 34 Abs 2 GebAG in Anlehnung an die außergerichtlichen Erwerbseinkünfte und damit nach der aufgewendeten Zeit und Mühe, verdrängen. Auch § 43 Abs 3 GebAG komme nicht zur Anwendung.
Nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG betrage die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens netto EUR 168,50. Eine eingehende Begründung im Sinn des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG liege dann vor, wenn ein Gutachten in allen Punkten sorgfältig und eingehend begründet sei.
Nach § 43 Abs 1 GebAG sei ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten seien, die unabhängig voneinander bestehen können. Die Rechtsprechung lasse bei mehrfacher Fragestellung die Verzeichnung von Mühewaltungsgebühren für mehrere Gutachten bei einem gerichtlichen Auftrag weitgehend zu (Kumulierung der Tarifansätze), um eine gewisse Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erreichen (Weber, das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 5, § 43 GebAG Rz. 7; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 43 GebAG E 130).
Die Kürze der Gutachten stehe der Zuerkennung getrennter Ansprüche nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG aber nicht entgegen. Maßgebend dafür, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, sei dabei, zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige gutachterliche Aussagen zu machen hatte. So sei von der Rechtsprechung anerkannt, dass mehrere gesondert zu honorierende Gutachten bei der Erstattung von Befund und Gutachten über Sehstörungen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Arbeitsunfähigkeit für eine spezielle Tätigkeit vorliegen. Bei Erstattung eines Gutachtens über Art und Schwere der Verletzungen, die Dauer und Intensität von Schmerzen und der Verletzungsfolgen seien drei voneinander unabhängige Fragenkomplexe angenommen worden, die eine dreifache Honorierung nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG rechtfertigte.
Im vorliegenden Fall habe sich der Gutachtensauftrag auf die Frage der Folgen des Arbeitswegunfalles vom 5.5.2023 und zu dem Ausmaß der dadurch bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 6.7.2023 bezogen.
Es würden damit in Wahrheit zwei gesondert abzugeltende Gutachten vorliegen, bei den zwei vom Sachverständigen zu behandelnden Fragenkomplexen handle es sich um selbständige Themenkreise, da diese auch unabhängig voneinander bestehen könnten.
Die Beantwortung beider Fragestellungen, nämlich zu den Folgen des Arbeitswegunfalles und zu der dadurch bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit, seien jeweils mit eingehender Begründung im Sinn des § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG erfolgt. Daher gebühre dem Sachverständigen für die Beantwortung der beiden Gutachtensfragen eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG von 2 x netto EUR 168,50, gesamt damit netto EUR 337,--.
Unter Berücksichtigung der übrigen nicht beeinspruchten Gebührenbestandteile (netto EUR 44,90 + netto EUR 30,-- + EUR 421,-- + netto EUR 15,--) ergebe dies unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 39 Abs 2 GebAG eine Gesamtgebühr von EUR 1.017,--, darin enthalten EUR 169,58 an USt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die beklagte Partei mit ihrem rechtzeitigen Rekurs, in dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung derart anstrebt, dass der Gebührenanspruch des Sachverständigen mit EUR EUR 815,00 bestimmt werde. Wie bereits in den Einwendungen gegen die Gebührennote wiederholte die beklagte Partei ihren Standpunkt, dass mit der Mühewaltungsgebühr in Höhe von EUR 168,50 gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbunden typischen Leistungen abgegolten seien. Die Ansicht des Erstgerichts wonach der Sachverständige zwei gesonderte Fragen im Gutachten (1. Frage zu den Folgen des Arbeitswegunfalles vom 05.05.2023 und 2. zu dem Ausmaß der dadurch bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 06.07.2023) erstattet haben soll und aus diesem Grunde dem Sachverständigen eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG von 2 x netto EUR 168,50, gesamt damit netto EUR 337,00 gebühre, sei aus Sicht der Rekurswerberin unrichtig.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und in Anlehnung obiger Judikatur sei die Beurteilung der Folgen des „Arbeitsunfalles“ und der dadurch bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als ein einheitlicher Fragenkomplex zu betrachten. Sie erfolge auf Grundlage einer einheitlichen Befundaufnahme und erfordere – in der Regel – keine gesonderten speziellen Fachkenntnisse. Die Beurteilung der durch die Folgen des „Arbeitsunfalles“ bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehöre daher zur gutachterlichen Stellungnahme bei der Feststellung eines Arbeitsunfalles dazu, weil ein Anspruch auf Versehrtenrente nur bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert sei.
Der Sachverständige hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Nach der Grundregel des § 34 Abs 1 GebAG ist die Mühewaltungsgebühr für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens grundsätzlich nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit bzw. Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Wird die Expertise in einem sozialgerichtlichen Verfahren nach § 65 ASGG erstattet, ist die Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 2 GebAG zu bestimmen. Danach ist für bestimmte Verfahren, darunter auch Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, die Gebühr für Mühewaltung grundsätzlich nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen, wobei zu beachten ist, dass nach § 49 Abs 1 GebAG dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im einschlägigen Tarifkatalog nicht angeführt, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort aufscheinenden Leistungen vergleichbar sind, eine Entlohnung mit der im GebAG für die nächst ähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr stattzufinden hat. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohle der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (§ 34 Abs 2 zweiter Satz GebAG).
1.1.Für die Mühewaltung medizinischer Sachverständiger sieht § 43 GebAG einen eigenen Leistungs- und Tarifkatalog vor. Nach § 43 Abs. 1 GebAG ist ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können. Entgegen des Einwands der beklagten Partei lässt die Rechtsprechung bei mehrfacher Fragestellung die Verzeichnung von Mühewaltungsgebühren für mehrere Gutachten bei einem gerichtlichen Auftrag weitgehend zu, um eine gewisse Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte der Sachverständigen zu erreichen ( Weber , das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 5, § 43 GebAG Rz. 7; KrammerSchmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 43 GebAG E 130).
Auch eine qualitative Trennung rechtfertigt nach der Rechtsprechung eine Kumulierung, wenn die an den medizinischen Sachverständigen gerichteten Gutachtensaufträge der Sache nach als getrennte, wenngleich dieselbe untersuchte Person betreffende, spezielle Fachkenntnisse erfordernde Fragenkomplexe angesehen werden können ( WeberaaO § 43 GebAG Rz. 9). Maßgeblich ist, zu wie viel selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Gutachtensauftrag gutachterliche Aussagen zu machen hat ( KrammerSchmidt/Guggenbichler aaO E 134 ).
1.2 In vorliegendem Fall erhob die beklagte Partei den Einwand, bei dem Kläger liege kein Arbeitsunfall vor. Der Gutachtensauftrag des Erstgerichts lautete, Befund und Gutachten zur Frage der Folgen des Arbeitswegunfalls vom 5.5.2023 und des Ausmaßes der dadurch bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 6.7.2023 zu erstatten.
Das Erstgericht hat daher richtigerweise dem Sachverständigen für die Beantwortung der Frage, zu den Folgen des Arbeitswegunfalles und zu der dadurch bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers jeweils eine Mühewaltungsgebühr zugesprochen.
2.Der Gebührenansatz nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG steht bei einem eingehenden, in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich begründetem Gutachten zu. Für eine eingehende Begründung kommt es nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern auf dessen Aussage und Gehalt ( KrammerSchmidt/GuggenbichleraaO, E 29/30). Für die Beantwortung der zwei Themenkomplexe, nämlich der Folgen des Arbeitswegunfalles und zu der dadurch bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, hat das Erstgericht daher zutreffend jeweils eine Honorierung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zugesprochen.
3. In ihrem Rekurs bekämpft die beklagte Partei ausschließlich die Gebührenposition Mühewaltung. Der Sachverständige hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt, weshalb vom Rekursgericht keine weitere Überprüfung vorzunehmen war.
4. Im Ergebnis war dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben.
5.Die Kostenentscheidung gründet in § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG, nach dem im Verfahren über Sachverständigengebühren kein Kostenersatz stattfindet.
6.Der Ausschluss eines Rechtszuges an den OGH ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
Oberlandesgericht Innsbruck in Arbeits-
und Sozialrechtssachen, Abteilung 12
Dr. Beate Abler, Richterin
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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