Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in den verbundenen Rechtssachen der Klägerinnen 1. A* B* (zu Cg1*), geb. **, **, **, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. C* B* (zu Cg2*), geb. **, **, **, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin D*, geb. **, **, **, sowie 3. E* (zu Cg2*), geb. **, **straße **, **, jeweils vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beklagten F* B* , geb. **, **, **, vertreten durch die Harisch&Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Erstklägerin eingeschränkt EUR 15.025,89 sA, Zweitklägerin eingeschränkt EUR 37.564,71 sA und Drittklägerin EUR 15.025,89 sA , über den Rekurs des Revisors des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht Salzburg, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 17.11.2025 und vom 17.12.2025, Cg1* – 59 und 64, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird, soweit er sich gegen
a) die Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen G* mit einem EUR 9.451,90 nicht übersteigenden Betrag und
b) gegen die Auszahlungsanordnung betreffend einen Betrag von EUR 9.451,90 aus erliegenden Kostenvorschüssen richtet, zurückgewiesen .
Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben, die angefochtenen Beschlüsse, soweit
a) die Gebühr des Sachverständigen G* mit einem EUR 9.451,90 übersteigenden Betrag bestimmt wurde,
b) die Auszahlung des Betrages von EUR 2.744,10 aus Amtsgeldern angeordnet wurde und
c) die Erstklägerin nach § 2 Abs 2 GEG zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr in Höhe von EUR 2.744,10 verpflichtet wurde, als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Erst- und Drittklägerin sowie der Beklagte sind neben zwei weiteren Geschwistern die Kinder des am 04.06.2022 verstorbenen Erblassers H* B*. Die Zweitklägerin ist die Ehegattin des Verstorbenen.
Der Nachlass wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 24.10.2023 der Erstklägerin zu 2/15, der Zweitklägerin zu 1/3, der Drittklägerin zu 2/15 und dem Beklagten zu 6/15 eingeantwortet. Die beiden weiteren Geschwister haben sich ihrer erbrechtlichen Ansprüche zugunsten des Beklagten entschlagen.
Mit Klage begehrt die Erstklägerin (eingeschränkt) die Zahlung von EUR 15.025,89 sA, die Zweitklägerin (eingeschränkt) die Zahlung von EUR 37.564,71 und die Drittklägerin (eingeschränkt) die Zahlung von EUR 15.025,89. Der Beklagte habe vom Erblasser zu Lebzeiten mehrere Liegenschaften schenkungsweise erhalten. Unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der Liegenschaften seien diese Zuwendungen im Wege der Schenkungsanrechnung pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen, sodass den Klägerinnen jedenfalls der jeweils geltend gemachte Klagsbetrag zustehe.
Der Beklagte bestritt, dass den Klägerinnen ein (weiterer) Schenkungspflichtteil zukomme. Die angenommenen Verkehrswerte der geschenkten Liegenschaften seien völlig überhöht. Darüber hinaus hätten die Klägerinnen eine Vielzahl an diversen Barzuwendungen durch den Verstorbenen erhalten, die sich die Klägerinnen anrechnen lassen müssten.
Mit Beschluss vom 21.03.2024 (zu Nc*) wurde der Erstklägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Z 1 lit a, b, c, d, f, Z 2, 3 und 5 bewilligt.
Die Klägerinnen beantragten die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Immobilienwesen. Mit Beschluss vom 10.02.2025 bestellte das Erstgericht G* zum Sachverständigen und beauftragte ihn, Befund und Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaften zu erstatten. Dazu trug es der Zweit- und Drittklägerin einen Kostenvorschuss von zunächst je EUR 1.500,00 auf, diese Kostenvorschüssen wurden zur Gänze erlegt (ON 31; ON 34).
Mit der am 12.05.2025 beim Erstgericht eingebrachten Gebührenwarnung teilte der Sachverständige mit, dass die entstehende Gebühr den erliegenden Kostenvorschuss übersteigen werde und voraussichtlich EUR 11.000,00 betragen werde (ON 37).
Das Erstgericht trug daraufhin der Zweit- und Drittklägerin einen ergänzenden Kostenvorschuss von jeweils EUR 2.000,00 auf (ON 38). Diese Kostenvorschüsse wurden zur Gänze erlegt.
Der Sachverständige erstattete am 28.05.2025 das schriftliches Gutachten, wofür er unter Vorlage der Gebührennote eine Gebühr von EUR 10.468,00 beanspruchte (ON 42).
Das Erstgerichte stellte den Parteien das Gutachten samt Gebührennote mit einem Beschluss des Inhalts zu, diese hätten Gelegenheit binnen 4 Wochen einen Antrag auf Erörterung des Gutachtens zu stellen und/oder eine Äußerung zur Gebührennote abzugeben. Für den Fall, dass eine Gutachtenserörterung beantragt werde, sei binnen der gleichen Frist ein Kostenvorschuss von EUR 3.000,00 zu erlegen. (ON 43). Die Gebührennote des Sachverständigen wurde dem Revisor nicht zugestellt
Die Klägerinnen beantragten die Gutachtenserörterung und erlegten die Zweit- und Drittklägerin dafür auftragsgemäß jeweils einen Kostenvorschuss von EUR 1.500,00 (ON 48; ON 49).
Am 17.11.2025 fand die mündliche Tagsatzung statt, in welcher auch der Sachverständige anwesend war. Der Sachverständige machte dafür eine Gebühr von EUR 1.728,00 geltend (ON 59.5). Eine Gebührennote wurde nicht gelegt.
Die Parteien erhoben keine Einwendungen gegen die beanspruchte Gebühr. Das Erstgericht bestimmte daraufhin die Gebühr des Sachverständigen – ohne zuvor den Gebührenbestimmungsantrag dem Revisor zugestellt zu haben - antragsgemäß mit insgesamt EUR 12.196,00. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel und Beschlussausfertigung (ON 59.5).
Zuletzt schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, in welcher sich der Beklagte verpflichtete, der Erst- und der Drittklägerin je EUR 3.333,33 und der Zweitklägerin EUR 8.333,33 zu bezahlen. Darüber hinaus wurde Kostenaufhebung vereinbart (ON 59.2).
Das Protokoll der Verhandlung samt mündlich verkündetem Gebührenbeschluss und die Vergleichsausfertigung wurde den Parteien, nicht aber dem Revisor zugestellt (ON 61).
Mit Beschluss vom 25.11.2025 trug das Erstgericht der Zweitklägerin einen „Kostennachschuss“ von EUR 1.707,80 auf (ON 62), dieser wurde zur Gänze gelegt.
Mit Auszahlungsanordnung vom 17.12.2025 (ON 64) ordnete das Erstgericht zu Spruchpunkt 1. die Auszahlung der Sachverständigengebühr aus den erliegenden Kostenvorschüssen der Zweit- und Drittklägerin an. Zu Spruchpunkt 2. verfügte es betreffend den durch Kostenvorschüsse nicht gedeckten Betrag von EUR 2.744,10 die Auszahlung aus Amtsgeldern. Unter Spruchpunkt 3. fasste das Erstgericht nach § 2 Abs 2 GEG den Beschluss, wonach die Erstklägerin für den aus Amtsgeldern bezahlten Betrag von EUR 2.744,10 hafte (ON 64).
Diese Auszahlungsanordnung stellte das Erstgericht sowohl den Parteien als auch dem Revisor zu.
Gegen diese Auszahlungsanordnung sowie (erkennbar) gegen den Beschluss vom 17.11.2025, mit dem die Gebühr des Sachverständigen bestimmt wurde, richtet sich der Rekurs des Revisors beim Oberlandesgericht Linz aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Sachverständige beantragte in seiner Rekursbeantwortung die Zurück-, in eventu die Abweisung des Rekurses.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Revisor bezeichnet die angefochtene in Entscheidung in seinem Rekurs als Auszahlungsanordnung vom 17.12.2025. Aus den Rechtsmittelausführungen ist allerdings eindeutig erkennbar, dass sich der Rekurs des Revisors neben dem Ausspruch nach § 2 GEG auch gegen den der Auszahlungsanordnung zugrundeliegenden Beschluss des Erstgerichtes vom 17.11.2025, mit dem die Gebühr des Sachverständigen bestimmt wurde, richtet. Da dieser Beschluss dem Revisor (noch) nicht zugestellt wurde, ist der Rekurs jedenfalls rechtzeitig. Dass der Rekurs noch vor Zustellung des Beschlusses erhoben wurde, schadet nicht (RS0041748).
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 8a JN bei den Oberlandesgerichten über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen der Einzelrichter entscheidet. Diese Ausnahmeregelung kommt allerdings ausschließlich dann zur Anwendung, wenn in einem Rechtsmittel nur die Gebühren bekämpft werden, andernfalls gilt die Senatsbesetzung. Eine Auszahlungsanordnung sowie eine Entscheidung nach § 2 GEG betreffen die Kosten des Verfahrens (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG 4 § 41 Anm 4, Mayr in Rechberger / Klicka, ZPO 5§ 8a JN Rz 2), sodass über einen Rekurs, der (auch) derartige Kostenersatzfragen bekämpft, im Senat zu entscheiden ist (vgl OLG Graz 6 R 22/21h, 4 R 22/18i je mwN; Dokalik , Gerichtsgebühren 13[2017] § 2 GEG E 147). Der gegenständliche Rekurs richtet sich gegen die Sachverständigengebühr als auch gegen den Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG, sodass aus prozessökonomischen Gründen einheitlich in Senatsbesetzung zu entscheiden ist.
Inhaltlich vertritt der Revisor die Ansicht, das Erstgericht hätte ihm vor Bestimmung der Gebühr des Sachverständigen eine Äußerungsmöglichkeit einräumen müssen. Da das Erstgericht dies unterlassen habe, sei der Beschluss aufgrund Verletzung des rechtlichen Gehörs als nichtig aufzuheben.
Gemäß § 39 Abs 1a GebAG ist den Parteien (§ 40 Abs 1) Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Eine Äußerung zur Gebührennote kann infolge des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots im Rechtsmittel nicht nachgeholt werden ( Krammer / Schmidt / Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 39 GebAG E 105).
Parteistellung im Gebührenbestimmungsverfahren haben gemäß § 40 Abs 1 Z 3 GebAG auch die Revisorinnen und Revisoren, es sei denn, dass a) die Gebühr zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann, oder b) die Sachverständigen (Dolmetscher) wirksam auf die Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet haben oder c) der nach Abschluss der Tätigkeit verzeichnete Gebührenantrag nicht EUR 300,00 übersteigt.
Da ein derartiger Ausnahmefall nicht vorliegt, kommt dem Revisor im gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren Parteistellung kraft Amtes und gemäß § 39 Abs 1a GebAG ein Äußerungsrecht zum Gebührenantrag zu. Dennoch wurden dem Revisor die Gebührennoten des Sachverständigen nicht zur Äußerung zugestellt. Die somit verwirklichte Gehörverletzung führt zur Nichtigkeit des Gebührenbestimmungsbeschlusses iSd § 514 Abs 2 iVm 477 Abs 1 Z 4 ZPO, wovon in weiterer Folge auch die Anordnung der Auszahlung aus Amtsgeldern und der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG betroffen ist ( Krammer / Schmidt / Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 39 GebAG Anm 5, E 102, E 107; Krammer in Fasching / Konecny 3 III/1 Anh § 365 Rz 31).
Dem Revisor steht allerdings nur insoweit ein Rekursrecht zu, als die Gebühr des Sachverständigen nicht sofort aus Parteiengeldern berichtigt werden kann. Soweit die Gebühr durch einen Kostenvorschuss gedeckt ist, dessen Auszahlung der Richter bereits angeordnet hat, fehlt ihm die Rekurslegitimation (OLG Linz 2 R 232/95 = SV 1996/1,33 = Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 41 E 35; OLG Linz 2 R 1/23 i). Bis auf den nicht aus Kostenvorschüssen gedeckten Betrag von EUR 2.744,10 wurde die in Höhe von EUR 12.196,00 bestimmte Gebühr des Sachverständigen im Umfang von EUR 9.451,90 durch die erliegenden Kostenvorschüsse berichtigt. Soweit das Erstgericht die Gebühr des Sachverständigen bis zu diesem Betrag von EUR 9.451,90 bestimmt und die Auszahlung des Betrags aus Kostenvorschüssen angeordnet hat, ist der Revisor nicht legitimiert ein Rechtsmittel zu erheben und war daher sein Rekurs in diesem Umfang zurückzuweisen.
Im darüber hinausgehenden Umfang ist der Rekurs jedoch berechtigt. Zutreffend weist der Revisor darauf hin, dass ihm trotz der Auszahlung eines Betrages von EUR 2.744,10 aus Amtsgeldern mangels Zustellung der Gebührennoten des Sachverständigen keine Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern.
Die angefochtenen Beschlüsse waren daher hinsichtlich der Bestimmung der Sachverständigengebühr in einem EUR 9.451,90 übersteigenden Umfang sowie hinsichtlich der Auszahlungsanordnung von EUR 2.744,10 aus Amtsgeldern und dem Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG als nichtig aufzuheben. Das Erstgericht wird hinsichtlich des Gebührenbestimmungsantrags des Sachverständigen zunächst das Verfahren nach § 39 GebAG (Äußerungsmöglichkeit) einzuleiten und dann darüber erneut abzusprechen haben. Im Anschluss wird allenfalls auch ein neuer Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG zu treffen sein.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 und 5 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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