Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache des Klägers Dr. A*, ohne Beschäftigungsangabe, **, **, vertreten durch Dr. Günther Klepp und Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, wegen (eingeschränkt auf) Prozesskostenersatz, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. Juli 2025, Cg*-76, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte nach entsprechender Modifizierung seines Klagebegehrens die Verbesserung des Gewerks (verlegte Steinplatten und errichtete Treppe) der Beklagten.
Der bestellte Sachverständige für Pflasterarbeiten Ing. C* erstattete zunächst ein schriftliches Gutachten und verzeichnete hierfür Gebühren von EUR 9.779,78 (ON 31).
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragten die Erörterung des Gutachtens mit entsprechenden Fragenlisten (ON 33 und 37) und erlegten den dafür aufgetragenen ergänzenden Kostenvorschuss von jeweils EUR 800,00. Im Hinblick auf die von der Beklagten beabsichtigte Verbesserung stellte der Kläger umfangreiche ergänzende Fragen an den Sachverständigen (ON 52). Dem Kläger wurde daraufhin ein ergänzender Kostenvorschuss von EUR 2.000,00 auferlegt (ON 53).
Am 8. Juni 2025 brachte der Sachverständige aufgrund der sehr umfangreichen und komplexen Fragen eine Kostenwarnung ein, in der er mitteilte, dass er bereits 20 Stunden für die Vorbereitung der Fragenbeantwortung aufgewendet habe und von einem Kostenaufwand in der Größenordnung zwischen EUR 10.000,00 und EUR 11.000,00 inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich des Aufwandes für die Erörterung ausgehe (ON 59).
Das Erstgericht ersuchte daraufhin den Kläger, noch vor der für 18. Juni 2025 anberaumten Verhandlung einen ergänzenden Kostenvorschuss von EUR 10.000,00 zu erlegen (ON 60). Eine Zustellung der Kostenwarnung an die Beklagte unterblieb offenbar irrtümlich.
In der Tagsatzung vom 18. Juni 2025 schränkte der Kläger sein Begehren auf Kostenersatz ein, weil die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Mängel zwischenzeitig behoben habe, wobei die Arbeiten erst am 16. Juni 2025 spätabends abgeschlossen worden seien. In der Folge wurde die vom Sachverständigen vorbereitete schriftliche Fragenbeantwortung den Parteien ausgefolgt und dem Protokoll angeschlossen (ON 64.3); eine mündliche Erörterung des Gutachtens erfolgte nicht. In der Folge wurden die Gebühren des Sachverständigen für das schriftliche Gutachten ON 31 rechtskräftig mit EUR 9.779,78 bestimmt (ON 64).
Der Sachverständige beanspruchte für die Gutachtenserörterung, insbesondere für die Ausarbeitung der Fragenbeantwortung und die Teilnahme an der Verhandlung, Gebühren von insgesamt EUR 7.550,16 mit dem Vorbringen, dass aufgrund der sehr umfangreichen und detaillierten Fragestellung, insbesondere auch der Notwendigkeit, die Preise für die jeweiligen Jahre zu erheben, ein entsprechender Zeitaufwand angefallen sei, nämlich insgesamt 27 Stunden Vorbereitung für die Verhandlung (ON 64 und 65).
Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren und machte eine Verletzung der Warnpflicht nach § 25 Abs 1a GebAG sowie unrichtig bzw überhöht verzeichnete Gebühren für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Teilnahme an der Verhandlung geltend.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen für die Vorbereitung zur Gutachtenserörterung und die Teilnahme an der Verhandlung am 18. Juni 2025 mit insgesamt (gerundet gemäß § 39 Abs 2 GebAG) EUR 7.345,00.
Nach der für das Rekursverfahren wesentlichen Begründung des Erstgerichtes sei die Warnpflicht zur Wahrung des Gebührenanspruchs nach ständiger Rechtsprechung nur hinsichtlich der Kosten des schriftlichen Gutachtens zwingend und greife bezüglich der Kosten der in § 35 Abs 2 GebAG erfassten Leistungen (Gutachtenserörterung bzw -ergänzung) jedenfalls dann nicht ein, wo die in § 35 Abs 2 GebAG vorgesehene Relation der Gebühr für solche weiteren Leistungen zur Gebühr für die Grundleistung gewahrt sei (vgl OLG Innsbruck 5 R 2/22s = SV 2022, 220). Fallbezogen sei für beide Parteien nachvollziehbar gewesen, dass aufgrund der umfangreichen ergänzenden Fragen des Klägers jedenfalls höhere Gebühren für die Gutachtensergänzung anfallen würden. Der Sachverständige habe in seiner Kostenwarnung auch aufgezeigt, warum er einen höheren Arbeitsaufwand für die Erarbeitung der umfangreichen Fragestellungen benötige. Er habe seine Warnpflicht daher nicht verletzt. Die Warnung sei auch nicht verspätet erfolgt, weil üblicherweise die Vorbereitung auf die Gutachtenserörterung erst kurz vor der Verhandlung erfolge, was im Hinblick auf eine mögliche zwischenzeitige Einigung der Parteien auch sinnvoll sei.
Die Gebühr für Mühewaltung im Sinn des § 34 GebAG sei grundsätzlich nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Der Zeitaufwand sei vom Sachverständigen nicht zu bescheinigen. Vielmehr seien die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht werde oder solange nicht gegenteilige Anhaltspunkte hervorkommen würden. Zeitangaben könnten nicht auf Angemessenheit überprüft, sondern nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Habe eine Partei die Richtigkeit der Zeitangaben in Zweifel gezogen, ohne ihre Unrichtigkeit zu beweisen, sei den erläuternden Angaben des Sachverständigen Glauben zu schenken. Die Angaben des Sachverständigen seien im gegenständlichen Fall - vor allem schon im Hinblick auf den umfangreich beantworteten und schriftlich ausgearbeiteten vorgelegten Fragenkatalog - völlig nachvollziehbar. Die Beklagte habe deren Richtigkeit auch nicht durch einen Beweis widerlegen können, sondern habe nur pauschal behauptet, dass die Erarbeitung nicht in dem Zeitausmaß erfolgen könne. Die Gebühr für die Mühewaltung sei daher im verzeichneten Stundenausmaß gerechtfertigt. Sie entspreche aber auch der Höhe nach den Bestimmungen des GebAG, zumal der Sachverständige den Stundensatz, den er in seinem außergerichtlichen Erwerbsleben für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit beziehe, nachgewiesen habe. Aus den vorgelegten Rechnungen sei ersichtlich, dass dieser für - auch außergerichtliche - Sachverständigentätigkeiten ebenfalls EUR 220,00 betrage. Eine Bestimmung der Gebühren nach § 34 Abs 3 oder 4 GebAG komme daher nicht in Betracht.
Der Sachverständige habe gemäß § 32 Abs 1 GebAG für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden müsse, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Damit habe der Sachverständige einen Anspruch jedenfalls für die Anreise zur Verhandlung und die Rückfahrt zum Wohn- oder Arbeitsplatz, während die Zeit der Verhandlung selbst einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht begründe. Unter Berücksichtigung der Fahrzeit gebühre ihm eine Entschädigung für zwei, wenn auch nur begonnene Stunden á EUR 32,90 (BGBl II Nr. 430/2023).
Mit § 35 Abs 1 GebAG werde (nur) die Zeit der bloßen Teilnahme an der Verhandlung abgegolten. Eine Kumulierung des Gebührenanspruches nach § 35 Abs 1 GebAG mit jenem für eine Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs 2 GebAG sei ausgeschlossen. Nachdem das Gutachten in der Verhandlung infolge der Klagseinschränkung nicht mehr erörtert worden sei, stehe lediglich die Gebühr nach § 35 Abs 1 erster Fall GebAG in Höhe von EUR 49,00 (wiederum BGBl II Nr. 430/2023) zu. Da der Sachverständige aber eine Gebühr für Mühewaltung verzeichnet habe, sei die Gebührennote in diesem Punkt zu kürzen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, die Kosten des Sachverständigen mit lediglich EUR 800,00 zu bestimmen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Weder der Sachverständige noch der Kläger erstatteten eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich kann vorweg festgehalten werden, dass das Rekursgericht die Rekursargumente letztlich nicht für stichhältig erachtet, hingegen die oben ausführlich wiedergegebene Begründung des Erstgerichtes für zutreffend hält, sodass auf die erstgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden kann (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO). Zu den einzelnen bekämpften Positionen ist kurz wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Verletzung der Warnpflicht (§ 25 Abs 1a GebAG):
Bei Bestimmung der Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG (Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens) findet eine Gebührenkürzung wegen Verletzung der Warnpflicht grundsätzlich nicht statt, weil es hier allein auf das Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung ankommt ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4, § 35 GebAG E 61). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in § 35 Abs 2 GebAG vorgesehene Relation der Gebühr für solche weiteren Leistungen zur Gebühr für die Grundleistung gewahrt ist (OLG Innsbruck 5 R 2/22s = SV 2022, 220; OLG Graz 4 R 148/23a; vgl auch OLG Graz 5 R 63/15x = SV 2016/2, 108).
Davon abgesehen hat der Sachverständige im vorliegenden Fall ohnehin eine Gebührenwarnung ausgesprochen, in der er die voraussichtlichen Kosten mit zwischen EUR 10.000,00 und EUR 11.000,00 bezifferte. Diese Mitteilung ist entgegen der Ansicht der Rekurswerberin grundsätzlich auch ausreichend, weil sich daraus im Sinne einer Kostenschätzung die maximal zu erwartenden Kosten ergeben. Die dazu im Rekurs zitierte Entscheidung des OLG Linz 7 Bs 110/10s (= RIS-Justiz RL0000247) ist insofern nicht vergleichbar, als dort der Sachverständige lediglich mitgeteilt hat, dass die Gebühren aufgrund der vorgelegten Unterlagen EUR 4.000,00 übersteigen können , also gerade keine konkrete Kostenschätzung abgegeben hat (tatsächlich verzeichnete der Sachverständige dann Gebühren in Höhe von EUR 14.140,60).
Soweit die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang von einer verspäteten Kostenwarnung ausgeht, ist ihr zusätzlich zur erstgerichtlichen Begründung nur zu entgegnen, dass eine Minderung der Sachverständigengebühr dann nicht in Betracht kommt, wenn das gewarnte Gericht - wie hier (schon erkennbar durch das Ersuchen an den Kläger, einen weiteren Kostenvorschuss zu erlegen, und die Durchführung der Verhandlung vom 18. Juni 2025 mit dem Sachverständigen) - am Auftrag zur Gutachtensergänzung bzw -erörterung festhält ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 25 GebAG E 163 und E 195). Das Gleiche gilt, wenn die Kostenwarnung - wie hier offenbar irrtümlich - nicht an eine der Parteien zugestellt wurde ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 25 GebAG E 175; SV 2001/2, 83).
Zur Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 GebAG):
Der Sachverständige hat, wie das Erstgericht zutreffend begründet, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis für die Anreise zur und die Abreise von der Streitverhandlung vom 18. Juni 2025 im Ausmaß von jeweils einer begonnenen Stunde in der Höhe des aktuellen Tarifes von EUR 32,90 pro Stunde. Für diese Fahrzeiten hat der Sachverständige keinen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung, die er dafür ohnehin auch gar nicht verzeichnet hat.
Zur Gebühr für Mühewaltung (§ 34 GebAG):
Zufolge § 34 Abs 1 zweiter Satz GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge.
Soweit die Rekurswerberin auf eine Gebühr lediglich nach § 34 Abs 3 Z 1 GebAG abstellt, übersieht sie - abgesehen davon, dass sie den gleichen Stundensatz für das schriftliche Gutachten zuvor akzeptiert hat -, dass der Sachverständige nach ihren entsprechenden Einwendungen durch Vorlage entsprechender Rechnungen seinen im außergerichtlichen Erwerbsleben für vergleichbare Tätigkeiten erzielten Stundensatz von EUR 220,00 nachgewiesen hat (vgl ON 74). Die entsprechende Feststellung wurde von der Rekurswerberin im Übrigen tatsächlich auch nicht bekämpft, da sie ausdrücklich nur eine Rechtsrüge erhoben hat. Eine Bestimmung der Gebühr nach § 34 Abs 3 GebAG kommt daher nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Gebührenberechnung von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird ( Krammer/Schmidt/GuggenbichleraaO § 34 GebAG E 186ff und § 38 GebAG E 93ff).
Abgesehen davon, dass die Rekurswerberin lediglich pauschal einwendet, dass das angegebene Stundenausmaß nicht stimmen könne und demgemäß nicht gerechtfertigt sei, hat der Sachverständige ohnehin eine Stundenaufstellung (über sogar 29 Stunden Mühewaltungstätigkeit) vorgelegt (ON 65.2, 3), die in Anbetracht der erfolgten umfassenden schriftlichen Beantwortung und Ausarbeitung der Fragenlisten auch unbedenklich ist, zumal dagegen auch keine substanziierten Einwände dargetan werden. Auch in diesem Zusammenhang ist der Rekurswerberin überdies zu entgegnen, dass sie ausdrücklich nur eine Rechtsrüge und keine Tatsachenrüge erhoben hat.
Die von der Rekurswerberin begehrte Bestimmung der Gebühr für Mühewaltung mit lediglich 10 Stunden á EUR 40,00 kommt daher nicht in Betracht.
Zur Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung (§ 35 Abs 1 GebAG):
Der Sachverständige hat für die Teilnahme an der Verhandlung vom 18. Juni 2025 Anspruch auf eine Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG in Höhe von nach dem aktuellen Tarifansatz EUR 49,00 je begonnene Stunde, zumal es sich, wie oben begründet, nicht um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 Z 1 GebAG handelt. Die dafür vom Sachverständigen beanspruchte Gebühr für Mühewaltung hat das Erstgericht ohnehin zu Recht nicht zuerkannt.
Insgesamt musste dem Rekurs daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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