Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch die Laback Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. B* GmbH, FN **, **platz **, **, und 2. C* AG D* , **, **, beide vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 181.279,68 s.A., über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Dezember 2025, Cg*-57, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 2.719,99 (darin EUR 453,33 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einer Fehlbehandlung im Krankenhaus der Erstbeklagten und gegen die Zweitbeklagte als deren Haftpflichtversicherer geltend.
Das vom Erstgericht eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten ON 32 wurde den Parteienvertretern am 23. April 2025 zugestellt. Nach mehreren Fristerstreckungsanträgen beantragte der Kläger am 18. Juli 2025 unter Anschluss zweier Privatgutachten eine Gutachtenserörterung und brachte dazu einen 113 Fragen umfassenden Fragenkatalog ein. Das Erstgericht beauftragte in der Folge den Sachverständigen mit einer schriftlichen Gutachtensergänzung. Dieses Ergänzungsgutachten erstattete der Sachverständige am 17. November 2025 (ON 49). Mit Beschluss vom 17. November 2025 übermittelte das Erstgericht den Parteienvertretern das Ergänzungsgutachten und die vom Sachverständigen gelegte Gebührennote mit den Aufträgen, allfällige Anträge auf Erörterung des Gutachtens binnen drei Wochen einzubringen und in diesem Fall ein Fragenschema zu legen bzw anzugeben, zu welchen konkreten Punkten eine Erörterung gewünscht werde. Überdies erging die Aufforderung, allfällige Äußerungen zur Gebührennote gemäß § 39 Abs 1a GebAG binnen drei Wochen zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 beantragte der Kläger, die Fristen für die Gutachtenserörterung und Stellungnahme zur Gebührennote bis zum 23. Dezember 2025 zu erstrecken. Begründet wurde dieser Antrag mit dem Umfang und der Komplexität des „Gegenstandes“ und des Gutachtens sowie des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten. Das Erstgericht bewilligte diese Fristerstreckung mit Beschluss vom 10. Dezember 2025.
Mit Antrag vom 23. Dezember 2025 (ON 52) beantragte der Kläger, die oben genannten Fristen neuerlich zu erstrecken, und zwar bis 16. Jänner 2026. Dazu wurde ausgeführt: „Aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Gegenstandes und des Gutachtens, des hohen Arbeitsaufkommens vor Weihnachten sowie fehlender Rücksprachemöglichkeit mit dem Kläger aufgrund dessen Erkrankung konnte der Fragenkatalog noch nicht fertiggestellt werden.“
Die Beklagten machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch und sprachen sich gegen eine Fristverlängerung aus, was sie damit begründeten, dass mit dem Fristerstreckungsantrag ausschließlich auf den Fragenkatalog Bezug genommen werde und der Antrag den Eindruck mutwilliger Verzögerung erwecke. In Bezug auf einen Antrag auf Erörterung des Gutachtens und betreffend die Äußerung zur Gebührennote seien keinerlei Hinderungsgründe behauptet worden. Das Arbeitsaufkommen vor Weihnachten sei immer höher, was keinen erheblichen Grund für eine Fristerstreckung darstelle.
Daraufhin erstattete der Kläger einen weiteren Schriftsatz („Entgegnung“) am 29. Dezember 2025 (ON 56) und dehnte mit einem gesonderten Schriftsatz vom selben Tag (ON 55) das Klagebegehren auf den nunmehrigen Streitwert aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die dem Kläger gesetzten Fristen für die Beantragung einer Gutachtenserörterung samt Legung eines Fragenschemas und Äußerung zur Gebührennote „(neuerlich und letztmalig)“ bis zum 16. Jänner 2026 erstreckt. Überdies wurde der Kläger schuldig erkannt, den Beklagten die mit EUR 1.005,54 bestimmten Kosten der Äußerung vom 29. Dezember 2025 zu ersetzen (diese Kostenentscheidung ist rechtskräftig).
Die Verlängerung der Frist begründete das Erstgericht mit dem Umfang und der Komplexität des Ergänzungsgutachtens und mit dem Umstand, dass zahlreiche Feiertage in die Fristverlängerung fallen und die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung daher nur in geringem Ausmaß ins Gewicht falle. Eine Ungleichbehandlung der beiden Fristen erscheine nicht tunlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, dem Fristerstreckungsantrag nicht Folge zu geben.
Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, den Rekurs zurückzuweisen bzw in eventu ihn abzuweisen.
Der Rekurs ist (mangels Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes) unzulässig.
Nach § 141 ZPO kann die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, sofern die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Frist und die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen nicht überschreitet. Ein Beschluss, mit dem - wie hier - eine Frist zum wiederholten Mal verlängert wird, ist damit (im Umkehrschluss) anfechtbar (vgl Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 § 141 Rz 4 uva).
Die Bestimmung zielt – soweit sie die Rekursmöglichkeit einschränkt - auf eine zügige Abwicklung des Zivilprozesses ab, die durch die Möglichkeit zur Erhebung von Rechtsmitteln nicht ohne Notwendigkeit verzögert werden soll. Die Bestimmung eröffnet andererseits im Sinn einer straffen Verfahrensführung die Möglichkeit, wiederholte Fristverlängerungen nicht ohne Überprüfungen hinnehmen zu müssen (vgl etwa OLG Wien 14 R 132/25x). Die weitwendigen Ausführungen in der Rekursbeantwortung zu nicht selbständig anfechtbaren oder gänzlich unanfechtbaren prozessleitenden Verfügungen gehen daher am Thema vorbei.
Dennoch ist der Rekurs aus folgendem Grund unzulässig:
Die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels setzt ein Rechtsschutzinteresse (Beschwer) des Rechtsmittelwerbers voraus. Dieses muss im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels gegeben sein und im Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch fortbestehen (RS0041770). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS002495). Bei Fehlen eines Beschwerdeinteresses ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (RS006880).
Im vorliegenden Fall war die dem Kläger mit dem angefochtenen Beschluss erstreckte Frist (bis 16. Jänner 2026) zwar bei Erhebung des Rekurses (am 7. Jänner 2026) noch offen, im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes aber bereits abgelaufen. Da (selbst) eine dem Rekurs stattgebende Entscheidung nicht zu einer nachträglichen Unzulässigkeit eines - nunmehr innerhalb der erstreckten Frist eingebrachten (vgl ON 60) - Schriftsatzes wegen Verspätung führen würde, könnte eine meritorische Entscheidung über den Rekurs keinen Einfluss mehr auf die Rechtsstellung der Parteien haben, wäre also nur mehr von theoretisch- abstrakter Bedeutung. Der Umstand, dass im Schriftsatz ON 60 (obwohl er grundsätzlich nicht an Textarmut leidet; er umfasst 164 Seiten) weder ausdrücklich bekanntgegeben wird, ob eine mündliche Erörterung des schriftlichen Gutachtens beantragt wird noch eine substantiierte Stellungnahme zum Gebührenanspruch des Sachverständigen im Sinn des § 39 Abs 1a GebAG erstattet wird, spielt für das vorliegende Rekursverfahren keine Rolle.
Der Rekurs war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 142 Abs 1 ZPO. Danach treffen die durch eine Fristverlängerung verursachten Kosten die Partei, die zu dieser Fristverlängerung Anlass gegeben hat. Ein Verschulden der verursachenden Partei ist nicht notwendig. Zu den auch von Amts wegen im Rahmen dieser besonderen Kostenseparationsnorm zu ersetzenden Kosten gehören all jene, die ohne Fristverlängerung nicht entstanden wären, insbesondere also die Kosten der Gegenpartei, die durch eine im Gesetz vorgesehene Beteiligung am Erstreckungs- bzw Verlängerungsverfahren erwachsen sind ( Buchegger in Fasching/Konecny 3 § 142 Rz 2, 4 und 10 mwN). Dies gilt auch für das über die Frage der Fristverlängerung abgeführte Rekursverfahren und zwar ohne Rücksicht auf die endgültige Entscheidung über den Rekurs (vgl RS0002058). Es sind daher der Gegenpartei die Kosten des Rekurses (die zutreffend mit insgesamt EUR 2.719,99 verzeichnet wurden) zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwer später weggefallen ist ( Buchegger aaO FN 16f; Gitschthaler aaO § 142 ZPO Rz 3 jeweils mwN; vgl auch neuerlich OLG Wien 14 R 132/25x). Eine Überprüfung des Rechtsmittels auf dessen fiktiven Erfolg im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO hat daher nicht zu erfolgen.
Die Zurückweisung eines Rekurses ist keine inhaltliche Bestätigung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, die die Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung zur Folge hätte. Der Revisionsrekurs ist allerdings gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne der dort genannten Qualifikationen zu lösen war.
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