JudikaturOLG Graz

1Bs78/25t – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Mai 2025, GZ B*-18, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Juli 2021, GZ B*-14, verpflichtete das Erstgericht A* als Folge des Schuldspruchs gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Indem davor stattgefundenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ **, wurde a.o. Univ. Prof. Dr. C* zum Sachverständigen bestellt (ON 7). Am 12. Juni 2021 langten auftragsgemäß sowohl das Gutachten als auch die Gebührennoten des Sachverständigen über EUR 571,00 für seine erbrachten Leistungen ein (ON 8, ON 9).

Die Gebührennote wurde dem Verteidiger samt Gutachten am 25. Juni 2021 gemäß § 52 Abs 2 (§ 39 Abs 1a) GebAG zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen mit der Erklärung zugestellt, dass im Falle des Einvernehmens die Gebühren in der angesprochenen Höhe zur Auszahlung gelangen (vgl ON 1,5 [auch hinsichtlich der Übermittlung an den Revisor]; Einsicht VJ). Da der Verteidiger und der Revisor dagegen keine Einwendungen erhoben, ordnete die Staatsanwaltschaft, nachdem (auch) sie gegen die Höhe der Gebühren keine Bedenken hegte, - ohne Beschlussfassung (§ 52 Abs 3 [§ 39 Abs 3 Z 1] GebAG) - am 15. Juli 2021 deren Auszahlung an (vgl Stampiglie auf ON 9,1 3 verso).

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. August 2021 wurden dem Verurteilten zwar Pauschalkosten in der Höhe von EUR 250,00, jedoch keine Sachverständigenkosten auferlegt.

Nach Anregung des Revisors beim Oberlandesgericht Graz aufgrund einer Prüfung nach § 281 Abs 1 lit d Geo verpflichtete das Erstgericht A* zur Zahlung der Gebühren des Sachverständigen a.o. Univ. Prof. C* in der Höhe von EUR 571,00 (ON 18).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene – Verjährung einwendende – Beschwerde des Verurteilten (ON 19) ist nicht berechtigt.

Während § 389 Abs 1 StPO nur einen allgemeinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht normiert, auf den sich das Urteil zu beschränken hat, sind jene Kosten, die den Verurteilten im Einzelnen treffen, mittels gesondertem, die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschluss festzusetzen (RIS-Justiz RS0101475; Lendlin WK StPO Vor §§ 380 - 395a Rz 8 und § 389 Rz 6). Neben dem Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) zählen unter anderem die Gebühren des Sachverständigen (§ 381 Abs 1 Z 2 StPO) zu den Kosten des Strafverfahrens. Bevor dem Verurteilten die Zahlung der Sachverständigengebühr auferlegt werden kann, muss sie rechtskräftig ziffernmäßig bestimmt worden sein. Das Verfahren hiezu richtet sich im Ermittlungsverfahren nach § 52 GebAG. Den Verfahrensparteien ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben.

Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft (§ 52 Abs 2 StPO) fallaktuell nachgekommen. Demnach konnte sie die Auszahlung der verzeichneten Gebühren ohne Beschlussfassung anordnen (§ 52 Abs 3 StPO), womit die Sachverständigengebühren als rechtskräftig ziffernmäßig bestimmt gelten (vgl Krammer/Schmidt/GuggenbichlerGebAG § 39 Anm 14; RIS-Justiz RS0113539 [T1]).

Was nun den Verjährungseinwand betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass die StPO eine Frist, innerhalb der ein die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschluss (bei sonstigem Verlust der Festsetzungsmöglichkeit) vom Gericht getroffen werden muss, nicht kennt. Auch sonst findet sich nirgendwo eine Bestimmung dieses Inhalts. Insbesondere § 8 GEG sagt zu dieser Frage nichts. Das GEG regelt (erst) die Einbringung gerichtlicher Gebühren, Kosten und Geldstrafen im Justizverwaltungsweg. Solcherart setzt es einen rechtskräftigen „gerichtlichen Grundsatzbeschluss“ (z.B. einen Ausspruch über die Verhängung einer Geldstrafe, einen Kosten- oder Gebührenbestimmungsbeschluss etc.) denklogisch voraus ( Dokalik , Gerichtsgebühren 13§ 1 GEG Anm 7 aE sowie E 3 und E 4; § 6a GEG II E 15, E 28 und E 31; vgl. auch bei § 6b GEG I E 2 sowie II E 13, E 16, E 17, E 21, E 22, E 26, E 27, E 29 u.a.). In Ansehung der Kosten des Strafverfahrens wird dabei auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abgestellt: Dokalik, aaO § 8 GEG E 12 unter Hinweis auf VwGH 92/17/0229 und 2012/17/0376 sowie OGH 4 Ob 160/08w; OLG Graz 10 Bs 54/20x). § 8 Abs 1 GEG spricht deshalb (schon dem Wortlaut nach) nicht die gerichtliche Kostenbestimmung als solche an, sondern regelt (erst) die Verjährung des Anspruchs des Bundes auf Entrichtung der rechtskräftig festgesetzten Beträge nach § 1 GEG.

Im Gegenstand ist daher die erstgerichtliche Kostenbestimmung auch etwa vier Jahre nach dem im Urteil enthaltenen allgemeinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (ON 89, Abs 6 StPO).