Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, ** Straße **, **, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 35.000,00 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Linz vom 9. September 2025, Cg*-47, beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind Regressansprüche der klagenden Partei resultierend aus einem Verkehrsunfall vom 18. Oktober 2021, bei dem der Lenker des bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten LKWs samt Kranaufbau mit ausgefahrenem Kran gegen eine Rohrbrücke gefahren ist. Die klagende Partei wirft der beklagten Partei vor, bei ihrer Überprüfung des Kran-LKWs per 19. März 2020 trotz unzureichender Erkennbarkeit der Warn-Kontrollleuchte für den ausgefahrenen Kran ein positives Prüfattest ausgestellt zu haben. Die beklagte Partei habe daher im Regress für ein Drittel der von der klagenden Partei regulierten Schadenersatzforderungen zu haften, wovon die klagende Partei wiederum nur einen Teil von EUR 35.000,00 geltend mache.
Mit Beschluss vom 20. September 2024 (ON 20 Seite 17) wurde der Sachverständige Univ.-Prof. DI Dr. C* zum Sachverständigen bestellt und (in ON 22) beauftragt, Befund und Gutachten zu folgenden Fragen zu erstatten:
1. Wies die Kontrollleuchte für den ausgefahrenen Kran zum Zeitpunkt Februar/März 2020 eine zu geringe Leuchtkraft/Leuchtdichte auf?
2. Kann sich die Leuchtkraft/Leuchtdichte einer derartigen Kontrollleuchte verändern?
Am 18. Dezember 2024 überreichte der Sachverständige aus Kostengründen eine vorläufige Stellungnahme zu den gestellten Fragen (ON 24), für die er eine Gebühr von EUR 1.925,88 ansprach (ON 24.1). In dieser vorläufigen Stellungnahme führte der Sachverständige ua aus: „Um ein fundiertes Gutachten zur Fragestellung (1) des Gerichtes zu erstatten, wären jedenfalls umfangreiche Untersuchungen und Recherchen zum Leuchtmittel der Warnlampe, dem Werkstoff und Alterungszustand der Warenlampenabdeckung, den Verschmutzungsgraden im Fahrerhaus und unterhalb der Instrumententafel, dem technischen Zustand des Fahrzeugkabelbaumes mit Sicherungen, Stecker, Kabelfehlstellen und Verbindungskorrosionen, sowie Überprüfung des gesamten Bordnetzes, inkl. Batterie- und Generatorleistung erforderlich.
Es wird abgeschätzt, dass der Aufwand dazu deutlich höher als EUR 10.000,00 liegen wird.
Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse ist allerdings höchst unsicher abzuschätzen, ob mit ausführlichen Untersuchungen und einem detaillierten Gutachten nachvollzogen werden könnte, ob ggf. die Leuchtdichte der Kranwarnleuchte bei der Kranüberprüfung bei der beklagten Partei im Feb./März 2020 zu gering gewesen wäre“ (ON 24 Seite 10).
Mit Beschluss vom 30. Jänner 2025 teilte das Erstgericht den Parteien detailliert die weitere Vorgehensweise hinsichtlich des Gutachtensauftrags mit und trug der klagenden Partei auf, für den Fall, dass sie ein Gutachten beantrage, einen weiteren Kostenvorschusses von EUR 10.000,00 zu erlegen (ON 28). Hierauf stellte die klagende Partei den entsprechenden Beweisantrag (ON 29) und erlegte den aufgetragenen Kostenvorschuss (ON 30).
Am 9. Juni 2025 überreichte der Sachverständige sein Gutachten (ON 36.1), wofür er eine Gebühr von EUR 9.328,08 ansprach (ON 36.2). In seiner Gebührennote verzeichnete der Sachverständige ua an Mühewaltung 62 Stunden für Recherchen, Abklärungen und Stellungnahme sowie 2 Stunden Befundaufnahme.
Innerhalb der eingeräumtem Frist äußerte die klagende Partei zur Gebührennote des Sachverständigen, 62 Stunden Mühewaltung seien angesichts des überschaubaren Themas der Gutachtenserstattung, nämlich ob eine Warnleuchte hell genug leuchte bzw ausreichend wahrnehmbar sei, auch bei wohlwollender Betrachtung kaum nachvollziehbar. Ausgehend von drei Stunden Befundaufnahme und einer Vorbereitungszeit von drei Stunden sowie einer angemessenen Zeit zur Ausarbeitung des Gutachtens von maximal acht Stunden wäre lediglich 14 Stunden an Mühewaltung, maximal jedoch ein Zeitaufwand von rund 22 Stunden gerechtfertigt.
Ferner beantragte die klagende Partei eine Gutachtensergänzung und legte dazu einen 14 Punkte umfassenden Fragenkatalog vor.
Der dazu aufgetragene weitere Kostenvorschuss von EUR 2.000,00 wurde von der klagenden Partei erlegt (ON 40).
Der Sachverständige legte dann entsprechend dem gerichtlichen Auftrag eine detaillierte Stundenaufstellung zu seinem Arbeitsaufwand für sein Gutachten vor (ON 42.2).
In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2025 fand dann die Gutachtenserörterung statt (ON 46.3), für die der Sachverständige weitere EUR 748,00 (inklusive USt) ansprach. Dagegen erhoben die Parteien keinen Einwand (ON 46.3 Seite 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühr des Sachverständigen Univ.-Prof. DI Dr. C* mit insgesamt EUR 12.022,00 und wies die Buchhaltungsagentur an, nach Rechtskraft dieses Beschlusses diese Gebühr aus den von der klagenden Partei erlegten Kostenvorschüssen zu überweisen. In seiner Begründung setzte sich das Erstgericht eingehend mit der Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwänden gegen seine Gebührennote (ON 46.3 Seite 20 und 21) auseinander und gelangte zur Überzeugung, dass die vom Sachverständigen (in ON 36.2) als Mühewaltung verzeichneten 62 Stunden zuzüglich zwei Stunden Befundaufnahme tatsächlich angefallen sind. Der Sachverständige habe glaubhaft ausgeführt, dass die verzeichneten Stunden korrekt seien und es sich um eine sehr mühevolle Arbeit gehandelt habe, wobei er nicht sämtlichen tatsächlich angefallenen Zeitaufwand verzeichnet habe, wie etwa die Einarbeitung hinsichtlich der Messgeräte. Die vorgelegte Stundenauflistung stütze diese Angaben des Sachverständigen. Ob der angefallene Zeitaufwand auch angemessen sei, sei hingegen nicht zu überprüfen – so das Erstgericht.
Gegen diesen Beschluss erhebt die klagende Partei Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Gebührenzuspruch an den Sachverständigen auf EUR 4.390,00 zu reduzieren.
Der Sachverständige und die beklagte Partei haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin wiederholt weitgehend wörtlich ihre im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen die vom Sachverständigen in ON 36.2 verzeichneten 62 Stunden für Mühewaltung (ON 38) und meint, es wäre diesbezüglich maximal ein Zeitaufwand von 22 Stunden gerechtfertigt. Selbst wenn der Sachverständige tatsächlich derart viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens benötigt hätte, könnten diese nicht in vollem Ausmaß vergütet werden, da sonst die im Vergleich zu anderen Sachverständigen extrem zeitintensive Gutachtenserstellung auch noch besonders honoriert würde. Dies würde de facto zu einer Benachteiligung von Sachverständigen führen, die mit großem Sachverstand und Kompetenz mit einem deutlich geringeren Ausmaß an Mühewaltung zügig Gutachten erstellen würden. Eine ganz wesentliche Richtschnur zur Einschätzung der Angemessenheit des Stundenausmaßes liefere hier das vorgelegte Privatgutachten des Dr. D*, der für sein Gutachten nur ein pauschales Honorar von netto EUR 1.000,00 verzeichnet habe.
Dazu ist auszuführen:
Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen oder zumindest wahrscheinlich gemacht wird oder solange nicht gegenteilige Anhaltspunkte hervorkommen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4 , § 38 GebAG E 93, 96 und 98; Sachverständige 2025, 94). Die Zeitangaben können nicht auf Angemessenheit überprüft, sondern nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler aaO § 38 GebAG E 97; Sachverständige 2025, 94). Hat eine Partei die Richtigkeit der Zeitangaben in Zweifel gezogen, ohne ihre Unrichtigkeit zu beweisen, ist den erläuternden Angaben des Sachverständigen Glauben zu schenken (Krammer/Schmidt/ Guggenbichler aaO § 38 GebAG E 99; Sachverständige 2025, 94).
Wenn nun die Rekurswerberin meint, wesentliche Richtschnur zur Einschätzung der Angemessenheit des Stundenausmaßes für die Beurteilung der hier an den Sachverständigen gestellten Fragen würde das vorgelegte Privatgutachten des Dr. E* D* (gemeint Gutachten ./K und Honorarnote ./L) liefern, der nur ein pauschales Honorar von EUR 1.000,00 netto verzeichnet habe, so verkennt sie, dass der Zeitaufwand an Mühewaltung nicht vom Gericht eingeschätzt werden darf (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 34 GebAG E 185). Das Ausmaß der für Mühewaltung aufgewendeten Zeit ist eine Tatfrage (Krammer/ Schmidt/Guggenbichler aaO § 34 GebAG E 185) und keine Rechtsfrage. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob es objektiv möglich gewesen wäre, die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen in einem kürzeren Zeitraum zu erbringen. Eine Prüfung der „Angemessenheit“ der vom Sachverständigen aufgewendeten Zeit hat daher im Allgemeinen nicht zu erfolgen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 34 GebAG E 188).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vom Sachverständigen in ON 42.2 aufgelistete Arbeitsaufwand für sein Gutachten (ON 36.1) und seine ergänzenden Erläuterungen in ON 46.3 Seite 20 und 21 unrichtig sein sollen, zeigt die Rekurswerberin nicht auf. Die Ausführungen der Rekurswerberin, mit denen diese darstellen will, dass der Sachverständige einen geringeren Arbeitsaufwand gehabt haben soll, lassen jeglichen inhaltlichen Konnex mit der Aktenlage vermissen. Diese bewegen sich rein auf Spekulationsebene. Erstmals im Rechtsmittel beanstandet die Rekurswerberin überdies die vom Sachverständigen für seine vorläufige Stellungnahme (ON 24) angesprochene Mühewaltung von 13 Stunden (ON 24.1), indem nun die Rekurswerberin den insgesamt verzeichneten Mühewaltungsaufwand von 77 Stunden kritisiert. Da die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren einen damit korrespondierenden Einwand gegen Gebührennote ON 24.1 nicht erhoben hat, steht diesem Rekursvorbringen das Neuerungsverbot entgegen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 39 GebAG E 95, 91, 93 und 71).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Generell findet im Gebührenbestimmungsverfahren gemäß § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG kein Kostenersatz statt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.
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