JudikaturBVwG

W195 2298788-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
04. Februar 2025

Spruch

W195 2298788-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX basierend auf der Honorarnote vom 03.07.2024 den Beschluss:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 157,70 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX um schriftliche Übersetzung von – in ukrainischer Sprache – übermittelten Dokumenten ersucht.

2. Die entsprechende schriftliche Übersetzung übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht zunächst am 26.06.2024 per E-Mail sowie am 04.07.2024 im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und brachte im Zuge dessen auch einen Antrag für Dolmetscher:innen (schriftliche Übersetzung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In ihrer Honorarnote machte die Antragstellerin (unter anderem) für die schriftliche Übersetzung eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG in Höhe von € 193,50 für „129 Zeilen“ geltend.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 03.12.2024; GZ. W195 2298788-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass in Hinblick auf die geltend gemachte Mühewaltungsgebühr für die schriftliche Übersetzung lediglich eine Gebühr von 118,15 Euro (4332/55*1,50 Euro je Zeile) zuerkannt werden könne, da die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Übersetzung einen Übersetzungstext mit (lediglich) insgesamt 4332 Anschlägen (samt Leerzeichen) enthalte.

4. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin nachweislich am 03.12.2024 zugestellt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.06.2024 im Rahmen des Verfahrens zur XXXX vom Bundesverwaltungsgericht mit der schriftlichen Übersetzung von – in ukrainischer Sprache – übermittelten Dokumenten ersucht wurde und die Antragstellerin diese dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der diesbezüglichen Honorarnote am 04.07.2024 im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte.

2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX dem Übersetzungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. XXXX , der – von der Antragstellerin am 26.06.2024 bzw. 04.07.2024 übermittelten – schriftlichen Übersetzung, dem Gebührenantrag vom 03.07.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2024, GZ. W195 2298788-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zur beantragten Mühewaltungsgebühr

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten; für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro. Wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung mit der Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen beauftragt, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, so beträgt die Gebühr gemäß § 54 Abs. 4 GebAG 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde.

Die Antragstellerin machte in ihrer Honorarnote für die (schriftliche) Übersetzung des ihr – in ukrainischer Sprache – übermittelten (zweiseitigen) Dokuments in die deutsche Sprache eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG in Höhe von € 193,50 für „129 Zeilen“ geltend.

Die dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2024 per E-Mail sowie am 04.07.2024 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelte schriftliche Übersetzung enthält allerdings einen Übersetzungstext mit nur insgesamt 4332 Anschlägen. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen „Normzeile“, wonach als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) gelten, kann der Antragstellerin für die schriftliche Übersetzung in die deutsche Sprache lediglich eine Gebühr in Höhe von 118,15 Euro (4332/55*1,50 Euro je Zeile) zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 157,70 (inkl. USt.) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).