Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A*wegen §§ 84 Abs 4, 15 StGB über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Jänner 2025, GZ ** 29.3, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* für die Erstattung von Befund und Gutachten nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG in Höhe von gesamt EUR 606,60 (inkl 20% USt), sohin ingesamt EUR 1.126,-, bestimmt werden.
Begründung:
In dem gegen A* geführten Strafverfahren wurde mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt und beauftragt, binnen vier Wochen Befund und Gutachten zu erstatten (ON 24). Am 27. Dezember 2024 erstattete der Sachverständige fristgerecht und auftragsgemäß sein schriftliches Gutachten (ON 29.1) und machte Gebühren in Höhe von EUR 3.105,46 geltend (ON 29.2).
Der Revisor beim Oberlandesgericht Wien wendete gegen die Gebührennote ein, dass die Mühewaltungsgebühr zu hoch erscheine, weshalb um genaue Ausführungen der acht Fragen/Themen ersucht werde.
Der Sachverständige erklärte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2025 (ON 30), dass die Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs 1 GebAG nicht nach der Anzahl der Fragen zu berechnen sei, sondern nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe – hier acht Stunden - für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens und nach den Einkünften zu bestimmen sei, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20,- Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 3.105, , weil die Gebühr für Mühewaltung nach aufgewendeter Zeit und Mühe für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens, im aktuellen Fall laut glaubhafter und plausibler Angabe des bestellten Sachverständigen acht Stunden (alleine die Untersuchung des Zeugen C* habe eine Stunde und 36 Minuten gedauert) und nach den Einkünften zu bestimmen sei, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, im konkreten Fall je nach Anzahl der Patienten in der Ordination des Sachverständigen und Führerscheinuntersuchungen um EUR 400,- Umsatz pro Stunde. Die verzeichnete Gebühr für Mühewaltung entspreche daher sowohl nach der vom Sachverständigen angegebenen Stundenanzahl als auch der Höhe des pro Stunde verrechneten Entgeltes dem Gesetz.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Revisors (ON 34), in der er zusammengefasst vorbringt, dass die Abrechnung nach § 43 GebAG nach Fragen/Themenbereichen zu erfolgen habe und bei der Abrechnung nach Stunden lediglich eine Mühewaltungsgebühr von EUR 121,- pro angefangener Stunde zu verrechnen sei.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Sachverständige gemäß § 38 Abs 1 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt. Eine betragsmäßige Ausdehnung des Gebührenanspruchs innerhalb der Frist ist – entgegen den Einwendungen des Revisors - zulässig (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG GebAG 4[2018] § 38 GebAG E 140, 141).
Gemäß § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Diese Bestimmung sichert das rechtliche Gehör des Sachverständigen. Bei der Nachprüfung von Tatfragen, also etwa des Zeitaufwandes für die Gutachterarbeit, muss der Sachverständige gehört werden. Das Wort „kann“ ist in verfassungskonformer Interpretation als „muss“ zu verstehen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG GebAG 4[2018] § 39 GebAG Anm 4). Dementsprechend ist bei fehlender oder unzulänglicher Bescheinigung ein Verbesserungsverfahren gemäß § 39 Abs 1 GebAG durchzuführen und der Sachverständige vom Gericht unter Setzung einer bestimmten Frist aufzufordern, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder entsprechende Anträge zu stellen. Erst das Nichtentsprechen dieser Aufforderung führt zum Verlust des betreffenden Gebührenanspruchs ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG GebAG 4[2018] § 38 GebAG E 91, § 39 GebAG E 36).
Gemäß § 34 Abs 1 GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens die Gebühr für Mühewaltung zu, die alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten deckt, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Satz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit EUR 20,- für jede wenn auch nur begonnene Stunde. Im Strafverfahren ist die Gebühr für Mühewaltung nach den in diesem Bundesgesetz normierten Tarifen zu bestimmen (Abs 2 leg cit).
In casu sieht das GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr für eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung jedoch einen mehrstufigen Tarif nach§ 43 GebAG (lit b, d und e)vor. Dabei ist anzumerken, dass der Sachverständige in seiner Gebührennote die Mühewaltung von acht Stunden nach „§ 43 Abs 1 e“ GebAG mit EUR 2.266,4 verrechnete.
Die Rechtsprechung lässt bei mehrfacher Fragestellung die Verzeichnung von Mühewaltungsgebühren für mehrere Gutachten bei einem gerichtlichen Auftrag weitgehend zu (Kumulierung der Tarifansätze), um eine gewisse Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erreichen. Ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist am Inhalt des Gutachtensauftrags zu messen. Es kommt darauf an, zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige gutachterliche Aussagen zu machen hat. Hat ein ärztlicher Sachverständiger mehrere Fragen zu beantworten, so liegen mehrere gesondert zu honorierende Gutachten vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können. Für eine Kumulierung der Tarifansätze muss der Gutachtensauftrag daher mehrere Themenkreise umfassen, die eine eigene gutachterliche Stellungnahme, mithin eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit erfordern (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 43 GebAG E 130 ff, E 144 ff).
Zutreffend zeigt der Revisor auf, dass die Gebühr nach § 43 GebAG zu berechnen ist. Der Gutachtensauftrag umfasste drei Fragen/Themenkreise, nämlich über Art und Schwere der vom Zeugen erlittenen Verletzung bzw Gesundheitsschädigung bzw Berufsunfähigkeit (posttraumatisches Belastungssyndrom), die Feststellung von Schmerzperioden und bejahendenfalls, ob es sich bei der allenfalls zugefügten psychischen Verletzung um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinne des § 85 Abs 1 Z 3 StGB handelt (nämlich ein schweres Leiden, Siechtum, dauernde Berufsunfähigkeit, worunter nach der Judikatur etwa eine Hirnschädigung mit psychoorganischen oder epileptischen Folgen oder auch ein hervorgerufenes Wachkoma [apallisches Syndrom] zu verstehen sind), sodass eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zu erfolgen hat.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und die Gebühr des Sachverständigen im spruchgemäßen Ausmaß (gerundet gemäß § 39 Abs 2 GebAG) zu bestimmen.
Eine gesonderte Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht zu erfolgen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 39 GebAG E 6).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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