JudikaturOLG Graz

2R3/25s – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
04. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Mag a . Schiller und den Richter Mag.Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Georg Gorton, DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 125.000,00 sA, über den Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Oberlandesgericht Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Dezember 2024, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seiner Auszahlungsanordnung bestätigt wird, wird hinsichtlich des Grundsatzbeschlusses nach § 2 GEG dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Gebührenersatzpflicht wie folgt lautet:

„Die klagende Partei und die beklagte Partei sind verpflichtet, jeweils EUR 1.891,75, also je die Hälfte der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr des Sachverständigen DI C* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschluss auf das Konto des Landesgerichts Klagenfurt, IBAN ** unter Angabe des Verwendungszwecks SV-Gebühren ** zu überweisen.

Die Forderung gegen die klagende und die beklagte Partei wird wegen jeweils aufrechter Verfahrenshilfe jedoch erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung der einstweilen gestundeten Beträge verpflichtet werden.“

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .

Text

Begründung:

Die Streitteile sind neben einem weiteren (jedoch vorverstorbenen) Bruder die Kinder der am 11. Juli 2021 verstorbenen Erblasserin.

Mit ihrer am 23. März 2023 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 125.000,00 sA. Der Beklagte habe mit Notariatsakt vom 25. Mai 2016 von der Verstorbenen die Liegenschaften EZ ** und **, jeweils GB ** C* sowie EZ **, GB ** schenkungsweise erhalten. Unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der Liegenschaften seien diese Zuwendungen im Wege der Schenkungsanrechnung pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen, sodass ihr jedenfalls der Klagsbetrag zustehe. Zum Beweis dafür, dass der Verkehrswert der Liegenschaften zumindest EUR 750.000,00 betragen habe, beantragte die Klägerin die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Liegenschaftsbewertung (ON 1, S 6). Der Beklagte bestritt in diesem Verfahren unter anderem den behaupteten Schenkungswert als überhöht und beantragte ebenfalls die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Liegenschaftsbewertung (ON 6, S 6)

Sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten wurde die Verfahrenshilfe unter anderem für die Gebühren des Sachverständigen bewilligt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Buchhaltungsagentur des Bundes an, die Gebühren von EUR 3.783,50 an den Sachverständigen aus Amtsgeldern auszuzahlen und sprach aus, dass die Klägerin den aus Amtsgeldern bezahlten Betrag von EUR 3.783,15 zu ersetzen hat.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Revisor beim Oberlandesgericht Graz, mit dem Antrag, ihn aufzuheben, in eventu ihn dahin abzuändern, dass die aus Amtsgeldern berichtigte Gebühr die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte (EUR 1.891,75) zu ersetzen haben.

Die Klägerin und der Beklagte haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Gemäß § 39 Abs 3 Z 1 GebAG idF BGBl I Nr. 30/2009 (ZVN 2009) besteht die Möglichkeit, ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anzuordnen, wenn gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben wurden und das Gericht keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt. Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.

Die Beschlussfassung des Erstgerichts ON 29 kann daher als Auszahlungsanordnung ohne Beschlussfassung gemäß § 39 Abs 3 Z 1 GebAG angesehen werden. Die Anhörungsrechte der Parteien wurden gewahrt, weshalb für eine nachträgliche beschlussmäßige Bestimmung der Gebühr iSd § 39 Abs 3 letzter Satz GebAG kein Raum bleibt.

2.1. Nach § 2 Abs 1 dritter Satz GEG sind die im § 1 Abs 1 Z 5 lit a bis f und lit h GEG genannten Kosten mangels einer Vorschrift oder Entscheidung über die Kostenersatzpflicht von jenen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung durchgeführt wurde. Das Gesetz enthält diese beiden Tatbestandsmerkmale alternativ, sodass, wenn auch nur eines von ihnen zutrifft, die Kostenersatzpflicht des Beteiligten eintritt (RIS-Justiz RS0131611).

2.2. Das Regelungssystem des § 2 Abs 1 GEG sieht also eine Hierarchie der Anknüpfungsmomente für die Kostentragung vor: In erster Linie ist eine bestehende Kostentragungsvorschrift maßgebend, in zweiter Linie eine allenfalls bereits ergangene gerichtliche Kostenersatzentscheidung und in dritter Linie sind es die Kriterien des § 2 Abs 1 Satz 3 GEG (Veranlassung der Kosten [meistens durch den entsprechenden Beweisantrag] oder Interesse an der Amtshandlung). Für den Zivilprozess ist die maßgebende Vorschrift für die nach § 2 GEG zu treffende Entscheidung § 40 Abs 1 ZPO. Danach hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten. Damit ist eine Haftung nach Kopfteilen und nicht etwa solidarisch gemeint ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 40 Rz 3; EFSlg 118.563; EFSlg 121.692). Bei einem nicht amtswegig beschlossenen Sachverständigenbeweis ist der formelle Beweisführer für die Sachverständigengebühren zahlungspflichtig (OLG Graz 5 R 129/19h = SV 2020, 228 mwN).

2.3. Beweisführer ist jene Partei, die den Beweisantrag gestellt hat oder zumindest ausführlich auf den Sachverständigenbeweis Bezug genommen hat ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 365 ZPO Rz 1). Hier haben beide Parteien die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Immobilienbewertung beantragt. Sie sind daher gemeinschaftlich formelle Beweisführer und haben die Gebühren des Sachverständigen daher auch gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet (VwGH 89/17/0081).

Der angefochtene Ausspruch nach § 2 GEG war daher wie im Rekurs beantragt abzuändern. Bei der Spruchfassung war dem im Einklang mit der Rechtsprechung stehenden Antrag des Revisors zu folgen.

Bei der Entscheidung über die vorläufige Tragung von Sachverständigenkosten nach § 2 Abs 2 GEG findet kein Prozesskostenersatz statt (OLG Wien 13 R 152/14i = SV 2015/2, 104; OLG Innsbruck 1 R 81/13s = SV 2013/2, 115).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (RIS-Justiz RS0017282 [T6], RS0114330 [T4]).