Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Revisorin beim Landesgericht Salzburg gegen die Auszahlungsanordnung des Landesgerichtes Linz vom 12. Februar 2026, Hv*-65 entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Kostennote vom 12. September 2025 verzeichnete der gerichtlich bestellte Sachverständige ao. Univ. Prof. Ing. Mag. Dr. B* für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung Gebühren in Höhe von EUR 1.081,00 (ON 50.2).
Mit Auszahlungsanordnung gemäß § 39 Abs 3 Z 1 GebAG vom 12. Februar 2026 wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, laut Kostennote (ON 50.2) einen Betrag von EUR 1.081,00 aus Amtsgeldern an den Sachverständiger zu überweisen und darüber zu berichten (ON 65).
Dagegen richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde der Revisorin beim Landesgericht Salzburg mit dem Antrag, die Auszahlungsanordnung um den Betrag von EUR 13,20 zu kürzen (ON 66.1).
Die Beschwerde ist unzulässig
Gemäß § 41 Abs 1 GebAG können die in § 40 genannten Personen, die Revisorinnen und Revisoren aber nur dann wenn der Betrag, dessen Aberkennung beantragt wird, EUR 50,00 übersteigt, Beschwerde gegen jenen Beschluss, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, erheben.
Eine Auszahlungsanordnung ist kein Beschluss im Sinne des § 41 Abs 1 GebAG.
Demgemäß war die Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen.
Auf die Bestimmung des § 39 Abs 3 letzter Satz wird hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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