JudikaturOLG Innsbruck

7Bs285/24f – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
03. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Dr. Offer in der Strafsache gegen 1. A* und 2. B*wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.10.2024, ** (= GZ **-24):

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

In dem gegen 1. A* und 2. B* von der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** wegen des Verdachts des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren bestellte die Staatsanwaltschaft am 25.7.2024 Dr. C* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie und erteilte ihm den in der Bestellung ersichtlichen Gutachtensauftrag (ON 18).

Am 27.9.2027 erstattete der Sachverständige auftragsgemäß sein schriftliches Gutachten (ON 20) und übermittelte fristgerecht eine Gebührennote über EUR 2.160,00 (darin enthalten EUR 360,00 an MWSt), wobei er „auf Basis der Honorarordnung der Technischen Büros gem Kartellgesetz § 31, Stand vom 1.1.2024“ (vgl aber, dass die Unverbindliche Verbandsempfehlungenregelnde Bestimmung des § 31 KartG 1988, welche den vom Beschwerdeführer zitierten Honorarrichtlinien zugrunde gelegen ist, bereits mit 31.12.2005 [durch BGBl I 2005/61, KartG 2005] außer Kraft getreten ist) pauschal 15 Stunden à EUR 120,00 für "Aktstudium und Gutachtenserstellung" verzeichnete (ON 21.1). Dagegen erhob die Revisorin mit dem Vorbringen, die einzelnen Posten seien nach den Bestimmungen des GebAG aufzulisten, Einwendungen. Hierauf wurde der Sachverständige fernmündlich vom Erstgericht am 17.10.2024 zur Verbesserung der Gebührennote im aufgezeigten Sinn binnen einer Woche aufgefordert (ON 1.11, 1), woraufhin der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine solcherart geänderte Gebührennote mittels eines an die Staatsanwaltschaft gerichteten E-Mails übermittelte (ON 23).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht - (weiteren) Einwendungen des Revisors folgend - die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 672,00 (darin enthalten EUR 111,92 an USt) und wies das Mehrbegehren ab, wobei es im angefochtenen Beschluss im Einzelnen konkret aufschlüsselte, welche Leistungen nach dem GebAG zu Recht bestünden (ON 24).

Dagegen richtet sich eine rechtzeitige, beim Landesgericht Innsbruck postalisch eingelangte Beschwerde des Sachverständigen, mit der er vorbringt, die von ihm erfolgte Verbesserung der Gebührennote vom 17.10.2024 sei insofern mangelhaft erfolgt, da er die „Gebühr für das Aktenstudium“ sowie „das Telefonat“ als Zeitaufwand verrechnet habe, wodurch ihm zehn Stunden verloren gegangen seien. Für ein Gutachten, das einen Leistungszeitraum von 25.7.2024 bis 27.9.2024 umfasse, sei der von ihm geltend gemachte Betrag von fünf Stunden Zeitaufwand schlicht nicht nachvollziehbar und ersuche er, diesen Fehler, der auf die Hektik des Alltags zurückzuführen sei, nachzusehen. Der Beschwerde wurde eine (in diesem Sinn erneut korrigierte) Gebührennote vom 4.11.2024 angeschlossen (ON 26).

Der Revisor hat auf die Erstattung einer Beschwerdebeantwortung ausdrücklich verzichtet (ON 26).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 38 Abs 1 erster Satz GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat. Gemäß Abs 2 leg cit hat der Sachverständige die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG normiert, dass das Gericht (der Vorsitzende) vor der Gebührenbestimmung den Sachverständigen auffordern kann, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Im Fall, dass ein Sachverständiger seine Gebühren pauschal geltend macht, darf das Gericht nicht mit willkürlicher Aufteilung der begehrten Pauschalgebühr auf die einzelnen Gebührenbestandteile vorgehen, sondern muss vielmehr den Sachverständigen nach § 39 Abs 1 GebAG zu einer Aufgliederung auffordern. Unterlässt der Sachverständige trotz Aufforderung eine Bescheinigung über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind und ist aus dem Akteninhalt eine Aufgliederung des Pauschalbetrags auf einzelne Gebührenbestandteile nicht möglich, tritt gänzlicher Anspruchsverlust ein ( Weber , Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 5 [2020] S 184; Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4§ 39 GebAG E 58).

Anlassbezogen wurde der Beschwerdeführer vom Erstgericht am 17.10.2024 zur Verbesserung seiner pauschal angesprochenen Gebühr über EUR 2.160,00 im Sinne einer Aufgliederung auf die einzelnen Gebührenbestandteile binnen einer Woche aufgefordert. Da die von ihm daraufhin per E-Mail am 17.10.2024 eingebrachte Gebührennote aber prozessual unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0127859; OLG Graz 8 Bs 74/23b) und aus dem Akteninhalt eine Aufgliederung des Pauschalbetrags auf einzelne Gebührenbestandteile nicht möglich ist, ist gänzlicher Anspruchsverlust eingetreten.

Die Beschwerde gegen die vom Erstgericht (dennoch) erfolgte, vom Revisor nicht bekämpfte Gebührenbestimmung konnte damit nicht durchdringen.