3R24/25g – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache des Klägers DI A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte B* BetriebsgmbH, **straße **, **, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 205.000,00 s.A., über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Jänner 2025, GZ*-69, beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. C*, MSc, begehrte die Bestimmung seiner Gebühren entsprechend seinen Gebührennoten vom 14. Februar 2024 mit EUR 9.298,00 (ON 37), vom 31. Mai 2024 mit EUR 2.776,80 (ON 49) und vom 3. Dezember 2024 mit EUR 4.485,60 (ON 59), insgesamt daher mit EUR 16.660,40.
Sämtliche Gebührennoten wurden den Parteien gemäß § 39 Abs 3 GebAG zur allfälligen Äußerung binnen drei Wochen übermittelt; dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtäußerung angenommen wird, dass die Parteien mit der Berichtigung der angesprochenen Sachverständigengebühr einverstanden seien. Zu den Gebührennoten ON 37 und ON 49 wurden keine Äußerungen erstattet.
Zur Gebührennote ON 59 erstattete der Kläger am 5. Dezember 2024 eine Äußerung (ON 61), in der er beantragte, die Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen für die Vorbereitung und Teilnahme an der Tagsatzung am 2. Dezember 2024 mit Null Euro zu bestimmen. Begründet wurde dieser Antrag ausschließlich damit, dass das Sachverständigengutachten inhaltlich unrichtig, fachlich verfehlt, ungenügend im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO und unvollendet im Sinn des § 25 Abs 3 GebAG sei, weshalb sich der Kläger gegen eine Gebührenbestimmung in der beanspruchten Höhe ausspreche. Inhaltlich wird dieser Antrag in der Äußerung ON 61 ausschließlich mit fachlichen (medizinischen) Argumenten begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß mit (gerundet) EUR 16.660,00 bestimmt. Zu der vom Kläger erstatteten Äußerung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Gebührenbestimmung die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen nicht zu prüfen sei. Der Gebührenanspruch sei in der Regel nicht von der „Richtigkeit“ des Gutachtens abhängig, zumal zwei Sachverständige auch bei genauer und gewissenhafter Befundaufnahme zu einer voneinander verschiedenen Begutachtung kommen können. Welcher Meinung sich das Gericht anschließe, könne auf die Bemessung der Gebühren des Sachverständigen keinen Einfluss haben. Nur dann, wenn die Sachverständigenarbeit so mangelhaft sei, dass sie als überhaupt nicht dem gerichtlichen Auftrag entsprechend zu beurteilen sei, bestehe nach § 25 Abs 1 GebAG kein Gebührenanspruch (unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0059129; OLG Linz 2 R 158/20y sowie Krammer in Fasching/Konecny 3III/1 Anh zu § 365 ZPO, Rz 103, 104). Ausgehend von diesen Grundsätzen könnten die vom Kläger erhobenen Einwendungen einzig betreffend die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens nicht zur Reduktion des Gebührenanspruchs führen. Der Sachverständige habe sein Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet, es sei nicht als völlig unbrauchbar zu qualifizieren, was beispielsweise dann der Fall wäre, wenn gerichtliche Fragen nicht beantwortet worden und dem Gutachten für die Beurteilung der zwischen den Parteien strittigen Fragen keinerlei verwertbare Hinweise zu entnehmen seien. Zu den einzelnen vom Sachverständigen in der jeweiligen Gebührennote verzeichneten Positionen seien keine Einwendungen erhoben worden. Es habe daher die Gebühr gemäß § 39 Abs 3 GebAG antragsgemäß bestimmt werden können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, den Gebührenanspruch des Sachverständigen um EUR 526,00 auf den Betrag von EUR 16.134,00 zu reduzieren.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger bleibe dabei, dass er das Gutachten für inhaltlich unrichtig halte. Des Weiteren wird damit argumentiert, dass der Sachverständige in der Tagsatzung vom 12. Dezember 2024 eine Gebühr von insgesamt EUR 16.134,00 angesprochen habe. Der Sachverständige habe keinen Vorbehalt etwa dergestalt gesetzt, dass dieser Betrag nur bei einvernehmlicher Bestimmung begehrt werde. Durch die nachfolgende Legung einer Gebührennote könne der Sachverständige nach Abschluss seiner Tätigkeit nun keinen höheren Gebührenanspruch geltend machen.
Was das Argument der inhaltlichen Unrichtigkeit anlangt, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO).
Die weitere Rekursargumentation, der Sachverständige habe im Rahmen der Tagsatzung vom 2. Dezember 2024 (zunächst) einen niedrigeren Gebührenantrag gestellt, verstößt gegen das auch im Rekursverfahren bei SV-Gebührenbestimmung geltende Neuerungsverbot. Das Unterbleiben einer Äußerung der Partei zum Gebührenantrag des Sachverständigen führt gemäß § 39 Abs 3 GebAG zur Fiktion ihrer Zustimmung. Die Möglichkeit einer Äußerung und die Begründungserleichterung bei deren Unterbleiben wären sinnlos, wenn die Partei erst recht wieder in einem allfälligen Rechtsmittel ihre Einwendungen erheben könnte. Der Rekurswerber kann infolge fingierter Zustimmung zur Gebührenbestimmung nur solche Gründe erfolgreich im Rekurs vorbringen, die sich mit der fingierten Zustimmung vereinbaren lassen, etwa dass der Gebührenbestimmungsbeschluss unschlüssig sei oder gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoße. Eine unterbliebene Äußerung nimmt dem Rekurs dieser Partei zwar nicht die Beschwer, die Unterlassung einer Äußerung oder die Beschränkung auf einzelne Punkte führt aber dazu, dass die Überprüfbarkeit der Gebührenentscheidung sachlich eingeschränkt ist. Nicht schon in der Äußerung zur Gebührennote erhobene Einwendungen sind im Rekursverfahren als unzulässige Neuerungen anzusehen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG 4§ 39 GebAG E 90ff).
Das im Rekurs vorgetragene Argument, der Sachverständige hätte ursprünglich einen niedrigeren Gebührenantrag gestellt, an den er gebunden sei, ist (abgesehen davon, dass eine derartige Bindung nicht vorliegt) unbeachtlich, weil es gegen das Neuerungsverbot verstößt. Nur der Vollständigkeit halber sei auf den Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung vom 2. Dezember 2024 (ON 58 S 26f) verwiesen: Dort hat der Sachverständige tatsächlich zunächst seine gesamten Gebühren mit EUR 16.134,00 angegeben. Der Klagevertreter war allerdings mit einer einvernehmlichen Bestimmung der Gebühren nicht einverstanden, weshalb das Gericht den Sachverständigen ersuchte, binnen vier Wochen eine in die einzelnen Bestandteile der Leistung des Sachverständigen aufgegliederte Gebührennote bei Gericht einzubringen. Diesem Ersuchen ist der Sachverständige durch Legung der Gebührennote ON 59 nachgekommen. Diese Vorgangsweise ist auch prozessrechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.