JudikaturOLG Wien

30Bs129/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Beatrix Hornich, LL.M. als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* ua wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB ua über die Beschwerde der Dolmetscherin B*, BA gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2025, GZ **-36.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass bei im Übrigen unveränderten Positionen die Gebühr für die Entschädigung Zeitversäumnis mit 65,80 Euro und die Gebühr für Reisekosten mit 4,80 Euro bestimmt werden, sodass die Gesamtgebühr (nach Rundung gemäß § 39 Abs 2 GebAG) 179 Euro beträgt.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin B*, BA, für deren Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung am 16. April 2025 zu dem Verfahren AZ ** hinsichtlich der Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 2 GebAG) antragsgemäß, die begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 GebAG) für drei Stunden sowie die geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld; §§ 27, 28 GebAG) wurden jedoch aufgrund des Umstandes, dass die von der Dolmetscherin bekannt gegebene Anschrift grundsätzlich als für die Gebührenbestimmung maßgeblicher Ausgangspunkt nach §§ 27 f, 32 GebAG heranzuziehen ist, die Dolmetscherin im konkreten Fall jedoch vor Antritt der Reise nicht auf die Anreise von einer hiervon abweichenden Adresse hingewiesen hat, entsprechend auf 145 Euro gekürzt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluss rechtzeitig erhobene Beschwerde der Dolmetscherin beim Landesgericht für Strafsachen Wien, mit der antragsgemäß der Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von drei Stunden sowie Fahrtkosten (Kilometergeld) von 32,50 Euro, in eventu die Festsetzung der Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei Stunden sowie Fahrtkosten für den öffentlichen Nahverkehr in Höhe von 4,80 Euro, begehrt wird, ist nur im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten des Dolmetsch bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem wo der Dolmetsch die Reise antreten oder beenden muss (§§ 6 Abs 1, 28 Abs 2 iVm §§ 27 Abs 1, 53 Abs 1 GebAG). Da die Bestellung der Dolmetscherin B*, BA, für die Hauptverhandlung vom 16. April 2025 über das Buchungstool für Gerichtsdolmetscher:innen erfolgte, indem sie eine dort platzierte Terminanfrage bestätigte und dadurch die Bestellung zur Dolmetscherin in diesem Verfahren unter Anführung ihres Anschriftcodes **, des Namens und der Adresse **, unter Ladungsverzicht entgegennahm (siehe ON 1.22.3), ihr somit an der angegebenen Adresse der gerichtliche Auftrag zur Übersetzungsleistung erteilt wurde, ist dieser Ort der maßgebliche Ausgangspunkt für die Gebührenbestimmung gemäß §§ 27 f, 32 GebAG (vgl OGH 12 Os 78/16m). Sollte – wie hier – die dem Gericht – im Wege des Buchungstools (als Ersatz für die postalische Zustelladresse) ex ante (somit vor Antritt der Reise) bekannt gegebene Anschrift ausnahmsweise nicht der maßgebliche Ausgangspunkt sein, so hätte die Beschwerdeführerin das Gericht vor Antritt der Reise darauf hinzuweisen gehabt, widrigenfalls insoweit kein Gebührenanspruch besteht (vgl EFSlg 115.619; Feil , GebAG7 § 27 Rz 3; siehe auch Krammer / Schmidt GebAG 3 § 27 E 6 und 8). Der Umstand, dass in der im Nachgang der Leistungserbringung an das Gericht übermittelten Gebührennote sowohl die Büroadresse in **, als auch die Privatadresse in ** aufscheint, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie der Umstand, dass es sich konkret um einen EDV-unterstützen Bestellungsvorgang über das Buchungstool gehandelt hat, der mittlerweile – insbesondere bei abgegebenem Ladungsverzicht (wie konkret der Fall) – den postalischen Zustellvorgang ablöst. Die über das Buchungstool mitgeteilte Adresse übernimmt daher bei dieser Art der Dolmetscherbestellung die Funktion der Zustelladresse, zumal dem Gericht – ungeachtet der herangezogenen Bestellungsmethode – auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden soll, allfälligen unzweckmäßig hohen Entschädigungen für Zeitversäumnis bzw. Reisekosten aufgrund einer langen – nicht zu erwartenden – Anreise bereits im Vorfeld zB durch rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem/der bestellten Dolmetscher/in oder durch Umbestellung entgegenwirken zu können.

Da es gegenständlich die Dolmetscherin unterließ, das Gericht rechtzeitig vor Antritt ihrer Reise am 16. April 2025 über den geänderten Anreiseort zu informieren, war als Ausgangspunkt für die Gebührenbestimmung – wie vom Erstgericht zutreffend konstatiert – nicht ihre Privatadresse, sondern die bekanntgegebene Adresse in **, heranzuziehen.

Bei der Berechnung der Anfahrtszeit für den Hin- und Rückweg zwischen dem Anreiseort in ** und dem Landesgericht für Strafsache Wien ist es – wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt (ON 36.1, 8 f) - aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Verkehrs- und Parkplatzsituation) sachgemäß den Reiseweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht richtigerweise anerkannten 20-minütigen Wartezeit bei der Zutrittskontrolle und der Dauer der Hin- und Rückreise mit den Verkehrsmitteln der C* von jeweils ca 25 Minuten kommt der Beschwerdeführerin – entsprechend ihren Ausführungen (ON 36.1, 9) - eine Entschädigung für zwei begonnene Stunden im Sinne des § 32 GebAG sowie Fahrscheinkosten in Höhe von 4,80 Euro (2 Fahrscheine der C*) zu.

Insgesamt war der Beschwerdeführerin daher ein Betrag von gerundet 179 Euro zuzuerkennen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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