Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Einzelrichter (§ 8a JN) in der Rechtssache des Klägers A* , geb. am **, derzeit ohne Beschäftigung, **straße **, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger als bestellten Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten B* , **platz **, **, vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 21.625,00 s.A. und Feststellung über den Rekurs des Revisors des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11.6.2025, Cg*-45, beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er unter Einschluss der als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile wie folgt zu lauten hat:
„I./ Die Gebühren des Sachverständigen Dr. C* , **straße **, **, werden gemäß dem GebAG 1975 wie folgt bestimmt:
a) Für die Erstattung des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 02.09.2024:
Mühewaltung gemäß § 43 Abs 1 lit d (5 x 168,50 EUR) EUR 842,50
Anfertigung und Bewertung Röntgenaufnahmen § 31 Z 1 GebAG EUR 121,20
Befundung mitgebrachte Röntgenbilder § 34 GebAG EUR 60,60
Befundung mitgebrachte CT Folien § 34 GebAG EUR 136,35
Gutachtensübermittlung § 31 Abs 1a GebAG EUR 13,20
Schreibkosten Urschrift § 31 Z 3 GebAG EUR 49,30
Beschaffung Behandlungsunterlagen EUR 11,60
Ordinationspauschale § 30 GebAG EUR 23,40
Liegenabdeckung § 31 GebAG EUR 4,14
Summe EUR 1.262,29
zzgl. 20 % Mwst. EUR 252,46
Zwischensumme EUR 1.514,75
b) Für die Erstattung der schriftlichen Gutachtensergänzung vom 01.10.2024:
Mühewaltung gemäß § 43 Abs 1 lit d (2 x 85,70 EUR) EUR 171,40
Gutachtensübermittlung § 31 GebAG EUR 13,20
Schreibkosten Urschrift § 31 GebAG EUR 11,60
Summe EUR 196,20
zzgl. 20 % USt EUR 39,24
Zwischensumme EUR 235,44
c) Für die ergänzende Gutachtenserstattung und Teilnahme an der Verhandlung am 18.04.2025:
Mühewaltung gemäß § 43 Abs 1 lit d (6 x 85,70 EUR) EUR 514,20
zzgl. 20 % USt EUR 102,84
Zwischensumme EUR 617,04
Gesamtbetrag EUR 2.367,23
Abgerundet auf volle Euro (§ 39 Abs 2 GebAG) EUR 2.367,00“
Die sich aus der Abänderung der Gebührenbestimmung ergebenden Änderungen der Auszahlungsanordnung und der Entscheidung nach § 2 GEG des angefochtenen Beschlusses bleiben dem Erstgericht vorbehalten.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der zu Cg* beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte – nach Klagseinschränkung – zur Zahlung von EUR 21.625,00 s.A. zu verpflichten sowie festzustellen, dass die Beklage ihm für künftige Dauer- und Folgeschäden aus einem Verkehrsunfall vom 29.11.2022 hafte.
Mit Beschluss vom 11.3.2024 (ON 2) bewilligte das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe – unter anderem - im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO (Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer).
Der mit Beschluss vom 26.6.2024 (ON 11) bestellte Sachverständige Dr. C*, Facharzt für Unfallchirurgie, erstattete ein schriftliches Sachverständigengutachten (ON 15), ein Ergänzungsgutachten (ON 21.1) sowie ein weiteres ergänzendes Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (ON 35). Für sein Gutachten verrechnete er insgesamt EUR 4.454,31 an Sachverständigengebühren, wobei er von einem Stundensatz von EUR 480,00 (an außergerichtlichen Einkünften) für Mühewaltung ausging und davon einen Abschlag von 20% vornahm.
Für das schriftliche Gutachten vom 2.9.2024 (ON 15), das fünf Fragen beantwortete, verzeichnete der Sachverständige an Gebühren für Mühwaltung gemäß § 34 Abs 1 GebAG EUR 1.540,00 (vier Stunden à EUR 384,00) zuzüglich USt sowie weitere Gebühren, die nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sind.
Mit dem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 1.10.2024 (ON 21), das zwei Fragen beantwortete, verzeichnete der Sachverständige an Gebühren für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 1 GebAG EUR 576,00 (eineinhalb Stunden à EUR 384,00) zuzüglich USt sowie weitere Gebühren, die nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sind.
Für die ergänzende Gutachtenserstattung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 18.4.2025 (ON 35), in der er sechs Fragen beantwortete, verzeichnete der Sachverständige an Gebühren für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 1 GebAG EUR 1.152,00 (drei Stunden à EUR 384,00) zuzüglich USt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit (gerundet) EUR 4.450,00, wobei es ausführte, dass die Gebühren bis auf eine geringfügig zu korrigierende Gebühr für Mühewaltung aufgrund eines Rechenfehlers (Gutachten vom 2.9.2024: EUR 4,00 netto) antragsgemäß bestimmt werden konnten. Im genannten Gesamtbetrag war eine Gebühr für Mühewaltung von EUR 3.264,00 (EUR 1.536,00 + EUR 576,00 + EUR 1.152,00) enthalten, wobei das Erstgericht – wie auch der Sachverständige - einen Stundensatz von EUR 480,00 zugrunde legte und im Hinblick auf die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe einen Abschlag von 20 % vornahm.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Revisors, in dem er die Ansicht vertritt, die Gebühr für Mühewaltung sei nach dem Tarif gemäß § 43 Abs 1 lit d GebAG mit EUR 168,50 pro Frage zu bestimmen. Für die Gutachtensergänzung und die Verhandlungsteilnahme sei eine niedrigere Gebühr zuzusprechen. Sofern § 34 GebAG anzuwenden sei, wäre die Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 3 GebAG mit höchstens EUR 160,00 pro Stunde zu bestimmen, zumal der Sachverständige nicht nachgewiesen habe, dass er für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise Einkünfte in der verrechneten Höhe bezöge.
An die Erfordernisse eines Rechtsmittels im Rekursverfahren sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, als an Berufungen und Revisionen. Dennoch müssen auch Rekurse bestimmten Inhaltserfordernissen gerecht werden, um einer meritorischen Behandlung zugänglich zu sein. Auch ein Rekurs in Gebührensachen, der erkennbar auf eine Teilabänderung eines Gebührenbestimmungsbeschlusses abzielt, muss den jeweils bekämpften Anteil der einzelnen Gebührenpositionen, dessen Abweisung er erwirken will, rechnerisch dergestalt präzisieren, dass klar erkennbar ist, welcher konkrete Anteil einer in erster Instanz zuerkannten Gebührenposition aus welchen, konkret darzustellenden Gründen nicht bzw. mit welchem bestimmten geringeren Betrag honoriert werden soll (RIS Justiz RS0006674).
Im Rahmen einer - wie hier erfolgten - Teilanfechtung eines Gebührenbestimmungsbeschlusses ist es zur gesetzmäßigen und damit einer inhaltlichen Behandlung zugänglichen Ausführung eines Rekurses also von Nöten, all jene Positionen und Beträge darzustellen, aus denen sich der nach Auffassung des Rekurswerbers berechtigte bzw. unberechtigte Gebührenanspruch zusammensetzt, um klar erkennen zu lassen, in welchem Umfang die erstgerichtliche Entscheidung einerseits in Teilrechtskraft erwachsen bzw. einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zugänglich ist.
Im hier zu beurteilenden Fall wurden vom Rekurswerber inhaltliche Argumente vorgebracht, die seiner Auffassung nach eine Reduktion der dem Sachverständigen vom Erstgericht aus dem Titel der Mühewaltung zuerkannten Beträge rechtfertigen. Wenngleich es im Rekurs an einem grundsätzlich zu fordernden ziffernmäßigen Abänderungsantrag fehlt, beantragte der Revisor, dass die Gebühren für die Mühewaltung „ nach § 43 Abs 1 lit d GebAG mit jeweils EUR 168,50 pro Frage “ zugesprochen werden sollen, sodass rechnerisch nachvollzogen werden kann, welche Verringerung der Gebühren angestrebt wird. Weiters beantragte der Revisor, dass für die Ergänzung und Verhandlungsteilnahme die Gebühren „ in einem niedrigeren Verhältnis “ zugesprochen werden sollen. Insofern ist der Rekurs ebenfalls nicht ziffernmäßigen bestimmt, zumal er keinen konkreten Betrag nennt. Der Rekurs kann zwar inhaltlich behandelt werden; diese rechnerische Unbestimmtheit des Rekursantrages führt jedoch dazu, dass die Mühewaltungsgebühr für die Gutachtensergänzung und die Verhandlungsteilnahme von vornherein nicht unter den betraglich höchsten dafür in Frage kommenden Tarif des § 43 Abs 1 lit c GebAG (EUR 85,70 pro Frage) fallen kann, weil (hier im Ergebnis zu Gunsten des Rekursgegners) anzunehmen ist, dass in dieser Höhe bereits Rechtskraft eingetreten ist.
Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewandten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge (§ 34 Abs 1 GebAG).
Die Parteien und der Sachverständige beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
In Verfahren jedoch, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des GebAG zu bestimmen (§ 34 Abs 2 GebAG). Der hier für die Sachverständigengebühren vorschusspflichtige Kläger genießt Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gebühren für Sachverständige (ON 2).
Nach § 43 Abs 1 lit d GebAG steht eine Gebühr für Mühewaltung in der dort vorgesehenen Höhe unter anderem bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen Untersuchung je mit eingehender Begründung zu. Der Sachverständige hat nach ausführlicher Befundaufnahme mit Untersuchung des Klägers unter Heranziehung von Vorbefunden sein Gutachten auch eingehend begründet. Die Leistung des Sachverständigen geht allerdings nicht über eine solche Tätigkeit hinaus, sodass dieser Tarifsatz gerechtfertigt ist.
Für die Mühewaltungsgebühr des Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens (ON 15) kommt daher hier § 43 Abs 1 lit d GebAG mit EUR 168,50 je Fragestellung zur Anwendung.
Gegenständlich ist von fünf getrennt voneinander zu beurteilenden Fragen auszugehen (Gutachtensauftrag ON 11), weshalb dem Sachverständigen die Entlohnung gemäß § 43 Abs 1 lit d GebAG in Höhe von EUR 168,50 fünf Mal zuzusprechen war.
Hinsichtlich des schriftlichen Ergänzungsgutachtens (ON 21) und der mündlichen Gutachtensergänzung (ON 35) sind lediglich Gebühren nach § 43 Abs 1 lit c GebAG zuzusprechen, zumal diesen im Wesentlichen ein Studium der Krankengeschichte und des Aktes bei Entfall einer körperlichen Untersuchung zu Grunde lag und es sich lediglich um Ergänzungsgutachten handelte ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG – GebAG 4 (2018) § 43 GebAG E 17b, 17d sowie 17e).
Es ist hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens von zwei und hinsichtlich der mündlichen Gutachtensergänzung von sechs getrennt voneinander zu beurteilenden Fragen auszugehen, weshalb dem Sachverständigen die Entlohnung gemäß § 43 Abs 1 lit c GebAG in Höhe von EUR 85,70 zwei bzw. sechs Mal zuzusprechen war.
Die Mühewaltungsgebühr für das gesamte Gutachten beträgt aufgerundet (§ 39 Abs 2 GebAG) EUR 1.834,00 inklusive USt.
Der angefochtene Beschluss war daher – wie aus dem Spruch ersichtlich – abzuändern.
Die Erlassung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten; ebenso eine allfällig notwendige Adaptierung bzw Neufassung der Entscheidung nach § 2 GEG (Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 527 ZPO Rz 1; Sloboda in Fasching/Konecny 3 § 527 Rz 5).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
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