JudikaturLG Klagenfurt

7Bl59/08g – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2008

Kopf

REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt

7 Bl 59/08g

Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ferlach vom 2. April 2008, U 20/07d-11, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen ***** mit € 160,-- (darin enthalten € 26,66 USt) bestimmt werden.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bemaß das Erstgericht die Gebühren des im Verfahren tätigen ärztlichen Sachverständigen entsprechend seinem Antrag mit insgesamt € 352,40, ohne dass zuvor den Parteien gemäß § 39 Abs 1 GebAG der Gebührenantrag zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist übermittelt worden war. Das gegen ***** anhängige Strafverfahren wurde in der Folge nach Zurückziehung des Strafantrages eingestellt.

Gegen die dem Sachverständigen zuerkannte Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 200,-- und jene für das Aktenstudium in Höhe von € 20,-- wendet sich die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht, die zum Teil begründet ist.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend ist zunächst, dass nach § 39 Abs 1 GebAG (idF BGBl I 2007/111) den im § 40 Abs 1 Z 1 bis 3 GebAG genannten Personen, in Strafsachen auch dem Revisor, der Gebührenantrag vor der Beschlussfassung zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu übermitteln ist. Dieser Bestimmung entsprach das Erstgericht insofern nicht, als es die Gebührennote erst gemeinsam mit dem dazu gefassten Beschluss dem Revisor zur Einsicht übermittelte. Die Nichtbeachtung des § 39 Abs 1 GebAG führt zwar nicht zur Nichtigkeit des bekämpften Beschlusses - eine solche ist in Strafsachen dem Rechtsmittelverfahren gegen urteilsmäßige Erledigungen vorbehalten (§§ 281, 345, 468 und 489 StPO) - stellt aber einen Verfahrensmangel dar, der, weil das rechtlichen Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne jede Präklusion gewahrt ist (§ 89 Abs 2 StPO), nicht zwangsläufig die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich zieht. Folge der nicht gebotenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag ist jedoch, dass die Bestimmung des § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG, nach der das Gericht zur Begründung des Beschlusses auf den den Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen kann, wenn diese keine Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen beantragten Gebühren erheben, keine Anwendung findet (Krammer/Schmidt SDG-GebAG³ § 39 E 52 f; RS 0113539). Darüber hinaus ist die Beschwerde auch begründet, wenn sie die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr des Sachverständigen entsprechend § 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG in Höhe von € 39,70 einfordert.

§ 34 GebAG idF des BRÄG 2008 (BGBl I 2007/111) bestimmt weiterhin, dass unter anderem in Strafsachen die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen ist. Nur insoweit, als es sich um Leistungen handelt, die nicht nach dem Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs 1 vorzugehen und die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, wobei ein Abschlag von 20 % anzusetzen ist (Abs 2). Nur für jene Einkünfte, die der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für eine Gutachtenstätigkeit üblicherweise bezieht, gelten Gebührenrahmen wie in Abs 3 vorgesehen oder bestehende gesetzliche Gebührenordnungen (Abs 4). Weil § 43 GebAG für Ärzte die Gebühr für die Mühewaltung differenziert nach Art der Untersuchung und Begründung des Gutachtens normiert, bleibt für die vom Erstgericht vorgenommene Berücksichtigung der im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise erzielten Einkünfte kein Raum.

§ 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG legt die Gebühr für Mühewaltung bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung mit €

39,70 fest. Diesem Tarifansatz ist das Gutachten des Sachverständigen ***** vom 20.3.2008 zu unterstellen, das nach einer persönlichen Untersuchung des Opfers unter Einbeziehung der vorhandenen ärztlichen Befunde zur Schwere der Verletzungen und der Dauer der damit verbundenen Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit (entgegen § 67 Abs 1 StPO nicht auch zu den Schmerzperioden) erstattet wurde und eine eineinhalbseitige Begründung enthält (ON 8).

Weil der Sachverständige im Rahmen der Befundung auch die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zu berücksichtigen hatte, ist allerdings die ihm zuerkannte Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von € 20,-- trotz des nur geringen Aktenumfangs (von 59 Seiten bis zur Gutachtenserstattung) noch angemessen (§ 36 GebAG). Unter Berücksichtigung der nicht in Beschwerde gezogenen Gebührenpositionen ergibt sich somit ein Nettoanspruch von € 133,30, sodass sich vermehrt um die gesetzliche Umsatzsteuer und unter Berücksichtigung der Rundungsbestimmung des § 39 Abs 2 GebAG ein Betrag von € 160,-- errechnet.

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