Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Dolmetscherin B* Bacc Sc (Fr) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. November 2025, GZ **-12, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 9. Oktober 2025 legte die Staatsanwaltschaft Korneuburg der am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen A* die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.
Soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz, bestellte der Erstrichter B* Bacc Sc (Fr) zur Dolmetscherin zu der für den 4. November 2025 mit einer voraussichtlichen Dauer von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr anberaumten Hauptverhandlung (ON 1.4). Tatsächlich begann die Hauptverhandlung um 11:45 Uhr, sie endete jedoch (plangemäß) um 12:00 Uhr (ON 9.3, 1 und 3).
Mit Gebührennotevom 4. November 2025 (ON 11) verzeichnete die Dolmetscherin gesamt 244,00 Euro an (gemäß § 39 Abs 2 GebAG kaufmännisch aufgerundeten) Gebühren inklusive Umsatzssteuer, wobei sie an Entschädigung für ihre Zeitversäumnis 98,70 Euro für drei begonnene Stunden veranschlagte, 27,00 Euro an Reisekosten für eine mit dem Pkw zurückgelegte Wegstrecke von 54 Kilometern sowie 77,50 Euro an Mühewaltungsgebühr für zwei begonnene halbe Stunden.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter die Gebühren der Dolmetscherin unter Abweisung des Mehrbegehrens mit 150,96 Euro inklusive Umsatzsteuer. Begründend führte er aus, dass für die An- und Rückreise lediglich eine Zeitversäumnis von zwei Stunden gerechtfertigt sei. Die mit dem Pkw zurückzulegende Wegstrecke würde lediglich 40 Kilometer betragen und die Hauptverhandlung habe trotz verspäteten Beginns pünktlich beendet werden können.
Nur gegen die Kürzung der für die Zeitversäumnis und die Mühewaltung veranschlagten Beträge richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Dolmetscherin (ON 13.1), die neben dem verspäteten Verhandlungsbeginn moniert, dass die Angeklagte samt Familie nach Verhandlungsschluss um weitere Erklärungen gebeten habe, wodurch die Dolmetscherin zur Fortsetzung ihrer Übersetzungstätigkeit verhalten gewesen sei – „daher die weitere halbe Stunde“.
Dazu hat das Beschwerdegericht erwogen:
Gemäß § 53 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 GebAG (idF BGBl II Nr 430/2023) hat ein Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für seine Zeitversäumnis im Ausmaß von 32,90 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht unter anderem nicht, soweit der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat (§ 53 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 Z 1 GebAG).
Gemäß § 54 Abs 1 Z 2 lit a GebAG beträgt die Gebühr für die Mühewaltung eines Dolmetschers für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40,00 Euro. Wird ein gerichtlicher Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Verhandlung zugezogen, so gebührt ihm für die zweite, wenn auch nur begonnene halben Stunde ein Zuschlag von 25 % zu dem in § 54 Abs 1 Z 2 lit b GebAG angeführten Betrag in Höhe von 30,00 Euro.
Bei den für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Umständen handelt es sich um Tatfragen (vgl 13 Os 112/91). Die Angaben eines gerichtlich beeideten Dolmetschers sind nach ständiger Rechtsprechung so lange für wahr zu halten, als nicht das Gegenteil bewiesen ist (vgl RIS-Justiz RS0120631 und RS0059228). Eine Prüfung der Angemessenheit der aufgewendeten Zeit hat daher grundsätzlich nicht zu erfolgen. Nur, wenn die Angaben des Dolmetschers wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich erscheinen, ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet und hat den tatsächlichen Aufwand zu ermitteln. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist auch der Dolmetscher zu hören (vgl RIS-Justiz ).
Vorwegzunehmen ist, dass das rechtliche Gehör der Dolmetscherin fallkonkret jedenfalls durch die Erhebung der zu behandelnden Beschwerde gewahrt ist.
Den erkennbar auf Gerichtsnotorietät gestützten Erwägungen des Erstrichters zu der (mehr-)begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis ist im Ergebnis beizupflichten:
Für den Hin- und Rückweg zwischen der Arbeitsstätte der Dolmetscherin und dem Landesgericht Korneuburg sind nach aller Lebenserfahrung selbst zu Stoßzeiten und unter Berücksichtigung einer Verzögerung durch Sicherheitskontrollen maximal rund eineinhalb Stunden aufzuwenden. Besondere Verkehrsvorkommnisse behauptete die Dolmetscherin zudem nicht. Trotz viertelstündlicher Verzögerung des Beginns konnte die Hauptverhandlung pünktlich beendet werden, sodass nicht erkennbar ist, woraus die Dolmetscherin die Voraussetzungen einer Zeitversäumnis für eine dritte begonnene Stunde ableiten möchte.
Zur monierten Mühewaltungsgebühr ist vorwegzunehmen, dass ein zusätzlicher Erklärungsbedarf seitens der Angeklagten (und deren Angehörigen) gerade im Hinblick auf die diversionelle Erledigung des Verfahrens (ON 9.2; 9.3, 3) grundsätzlich plausibel erscheint. Bereits mangels (offenkundiger) Kenntnis der türkischen Sprache des Erstrichters wäre dieser nämlich nicht dazu imstande gewesen, gestellte Nachfragen selbst zu beantworten. Den Angaben der Dolmetscherin ist allerdings kein – der Wahrheitsvermutung unterliegendes – Vorbringen dahingehend zu entnehmen, wie viel Zeit sie tatsächlich für die behaupteten Erklärungen aufwenden habe müssen. Dass dies mehr als fünfzehn – aufgrund viertelstündlicher Verhandlungsdauer von der bereits zugesprochenen Mühewaltungsgebühr gedeckte – Minuten gewesen sein sollen, widerspricht einerseits aller Gerichtsnotorietät. Andererseits gehen mit der vorläufigen Einstellung eines Einzelrichterverfahrens für die Dauer einer zweijährigen Probezeit unter Nachsicht der Pauschalkosten (ON 10) gerade keine Verpflichtungen der Angeklagten einher, die Erklärungen in einem die Verhandlungsdauer überschreitenden Ausmaß nahe lägen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden