LandesrechtSteiermarkVerordnungenGeschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

In Kraft seit 01. April 1977
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A. GESCHÄFTSORDNUNG DER EINIGUNGSKOMMISSIONEN

Errichtung

§ 1 § 1

Am Sitz jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist für ihren Bereich eine Einigungskommission zu errichten.

Wirkungskreis der Einigungskommissionen

§ 2 § 2

(1) Die Einigungskommissionen haben einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über

1. den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2. die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3. die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4. den Betriebsratsfonds;

5. die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 122 StLAO 1972);

2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 123 StLAO 1972);

3. die Anfechtung einer Wahl (§ 147 StLAO 1972);

4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 148 StLAO 1972);

5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 152 Abs. 4 StLAO 1972);

6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 155 Abs. 3 StLAO 1972);

7. die Anfechtung der Auflösung von Schulungs oder Bildungseinrichtungen (§ 182 Abs. 8 StLAO 1972);

8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 183 Abs. 3 StLAO 1972);

9. die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 189 StLAO 1972);

10. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 204 Abs. 4, 205 Abs. 1 StLAO 1972);

11. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 206 bis 208 StLAO 1972).

(3) Die Einigungskommissionen sind weiters unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 170, zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnung geregelten Dienstverhältnissen mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut.

Zusammensetzung der Einigungskommissionen

§ 3 § 3

(1) Jede Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je 2 Vertreter der land und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von 3 Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmänner) haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes zu geloben. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf.

Verfahren

§ 4 § 4

(1) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Vertreter (Ersatzmann,) der Dienstgeber und Dienstnehmer anwesend ist. Die Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer sind nur in gleicher Zahl stimmberechtigt. Der Überzählige hat, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, durch das Los aus der Verhandlung auszuscheiden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.

(2) Die Einigungskommission kann zu den Verhandlungen Sachverständige und Auskunftspersonen heranziehen. Auf Verlangen der Mitglieder sind vor der Entscheidung der Einigungskommission die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 40 Abs. 1 Z 1 StLAO 1972) zu hören.

§ 5

§ 5

(1) Das Verfahren vor der Einigungskommission ist auf Antrag der Partei (§ 8 AVG 1950) einzuleiten. Der Antrag ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

(2) Alle Amtshandlungen der Einigungskommission sind spätestens binnen 2 Wochen einzuleiten.

(3) Die Einberufung der Mitglieder der Einigungskommission muß durch den Vorsitzenden spätestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich mittels Rückschein erfolgen. Ist der Einberufene an der Teilnahme verhindert, hat er die Ladung an seinen Ersatzmann sofort weiterzuleiten.

§ 6

§ 6

(1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind im Register einzutragen, und zwar:

1. Geschäftsfälle, die sich aus den Entscheidungen ergeben, in ein Register (Anlage 1);

2. alle anderen Geschäftsstücke, wie Anzeigen über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates usw., in ein Sammelregister.

(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.

§ 7

§ 7

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 (rechtsprechende Tätigkeit) ist die Verhandlung binnen 2 Wochen anzuberaumen.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den Parteien der Tag der neuen Verhandlung sofort mündlich bekanntzugeben. Über eine Vertagung der Verhandlung entscheidet der Vorsitzende.

§ 8

§ 8

(1) Der Vorsitzende bestellt, wenn dies ihm zweckmäßig erscheint, einen Berichterstatter, der nach Eröffnung der Verhandlung den Sachverhalt vorzutragen hat. Der Vorsitzende kann der Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.

(2) Der Vorsitzende hat zunächst zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine gütliche Austragung des Streites durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches sind den Parteien auf ihr Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register Anlage 1 (Spalte 6) vorzumerken.

(3) Der Sachverhalt ist, soweit als möglich, im Zuge der Verhandlung zu erheben. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende mit der Erhebung des Sachverhaltes an Ort und Stelle ein oder mehrere Mitglieder vor oder nach der Verhandlung beauftragen. Der Vorsitzende kann, sich auch der Mitwirkung der Behörden und der Träger der Sozialversicherung bedienen. Über Antrag hat der Vorsitzende die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 40 Abs. 1 Z. 1 StLAO 1972) zu hören.

(4) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(5) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig.

B. GESCHÄFTSORDNUNG DER OBEREINIGUNGSKOMMISSION

Errichtung

§ 9 § 9

Beim Amt der Landesregierung ist eine Obereinigungskommission zu errichten.

Wirkungskreis der Obereinigungskommission

§ 10 § 10

Der Obereinigungskommission obliegt,

1. bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

2. bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

3. die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

4. die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

5. die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

6. die Zu und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 40 Abs. 2 und 3 StLAO 1972);

7. die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

8. die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;

9. die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

Zusammensetzung der Obereinigungskommission

§ 11 § 11

Die Obereinigungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 8 Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierunq bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß.

Verfahren

§ 12 § 12

(1) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens je 2 Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind.

(2) Im übrigen gelten, soferne im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 sinngemäß.

§ 13

§ 13

(1) Die Obereinigungskommission wird auf Antrag einer Partei (§ 8 AVG 1950), auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.

(2) Bei Anträgen auf Mitwirkung bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen ist das Verfahren auch einzuleiten, wenn von einer Behörde ein solcher Antrag gestellt wird.

(3) Die Verhandlungen auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beantragt wird.

§ 14

§ 14

Die bei der Obereinigungskommission zu stellenden Anträge sind schriftlich einzubringen und an die Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung zu richten.

§ 15

§ 15

(1) Die bei der Obereinigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind einzutragen, und zwar:

1. die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 40 Abs. 2 und 3 StLAO 1972 in ein Register (Anlage 2);

2. die gemäß § 44 StLAO 1972 hinterlegten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sowie gemäß § 213 Abs. 1 lit. a und b StLAO 1972 zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarungen und Schiedssprüche in ein Register (Anlage 3);

3. die gemäß § 49 StLAO 1972 erlassenen Satzungen, sobald sie Rechtskraft erlangt haben, in ein Register (Anlage 4).

(2) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.

(3) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis zu führen.

Befugnisse des Vorsitzenden

§ 16 § 16

(1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Obereinigungskommission steht dem Vorsitzenden zu. Er beruft die Mitglieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz bei den Verhandlungen, soweit er nicht seinen Stellvertreter mit dem Vorsitz betraut.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte der Obereinigungskommission.

(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung der Beschlußfassung nötigen Anordnungen zu treffen und die hiezu erforderlichen Erhebungen anzuordnen.

(4) Der Vorsitzende ist befugt, zu den Beratungen auch Vertreter der an dem Beratungsgegenstand beteiligten Abteilungen der Landesregierung mit beratender Stimme heranzuziehen.

(5) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle der Verhinderung seinem Stellvertreter zu.

C. GESCHÄFTSFÜHRUNG DER LAND UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN SCHLICHTUNGSSTELLE

Zuständigkeit

§ 17 § 17

Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen die StLAO 1972 die Entscheidung durch Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstellen vorsieht, ist in jedem Streifall auf Antrag eines der Streitteile eine Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.

Errichtung

§ 18 § 18

Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten.

Antragstellung

§ 19 § 19

(1) Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Der Antragsteller hat gleichzeitig den Antragsgegner von der Antragstellung zu verständigen.

(2) Antragsberechtigt ist, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,

1. auf eine Dienstnehmergruppe oder auf einen Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat besteht, bezieht, der Betriebsrat bzw. der Betriebsinhaber;

2. auf alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß bzw. der Betriebsinhaber;

3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Sinne des § 128 Abs. 6 StLAO 1972 bezieht, unter Bedachtnahme auf § 199 Abs. 4 StLAO 1972 der Zentralbetriebsrat bzw. die Unternehmensleitung.

(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung gemäß § 200 StLAO 1972 vorliegt.

§ 20

§ 20

(1) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat nach Einlangen des Antrages zu prüfen, ob die Zuständigkeit und die Antragsberechtigung gegeben sind.

(2) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat, sofern kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vorliegt, den Antragsgegner unbeschadet der Verständigung durch den Antragsteller (§ 17 Abs. 1) vom Antrag in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Lauf der im § 214 Abs. 2 und 3 StLAO 1972 vorgesehenen Fristen beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Vorsitzenden der Obereinigungskommission.

Zusammensetzung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und Bestellung der Mitglieder

§ 21 § 21

(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern.

(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile auf die Person des zu bestellenden Vorsitzenden vor, so ist diese vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zum Vorsitzenden zu bestellen.

(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von 2 Wochen ab Antragstellung (§ 18 Abs. 3) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in Steiermark bei einem Arbeitsgericht oder bei einem für Arbeitsrechtsachen zuständigen Berufungssenat eines Kreis- oder Landesgerichtes tätig sind.

(4) Jeder der Streitteile hat 2 Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus der Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen 2 Wochen ab Antragstellung die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.

(5) Sofern, die Nominierung oder Bestellung nicht auf Grund einer der Beisitzerlisten zu erfolgen hat, können zum Beisitzer alle Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger und eigenberechtigt sind.

(6) Mit jeder Nominierungserklärung ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen über die Zustimmung zu dieser Bestellung vorzulegen. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, so ist dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, daß der Vorschlag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

(7) Die Bestellung des Vorsitzenden der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Beisitzer hat unverzüglich mit Bescheid des Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu erfolgen. Die Bestellung der Mitglieder der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) ist jedem Streitteil bekanntzugeben.

(8) Der Vorsitzende der Obereinigungskornmission hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Verfahren

§ 22 § 22

(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kommt und der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung zu fällen.

(2) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe (Abs. 1) im Wege von Verhandlungen durchzuführen. Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission nach Bestellung der Mitglieder der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle anberaumt. Die weitere Verhandlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

(3) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Den Verhandlungen können Sachverständige, Auskunftspersonen sowie ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung beigezogen werden.

Befugnisse des Vorsitzenden

§ 23 § 23

(1) Der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle führt den Vorsitz in den Verhandlungen und beruft die nach der ersten Verhandlung erforderlichen weiteren Verhandlungen ein.

(2) Den Zeitpunkt und den Ort der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitze der Behörde oder an einem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Auf einvernehmlichen Antrag beider Streitteile haben die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden.

Verhandlungs und Beschlußfähigkeit

§ 24 § 24

(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch die für jeden der beiden Streitteile bestellten 2 Beisitzer anwesend sind.

(2) Erscheint einer der Beisitzer nicht zur Verhandlung, so ist sie zunächst zu vertagen.

(3) Wurde eine Verhandlung bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtsmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe Beisitzer oder ein anderer für den gleichen Streitteil bestellter Beisitzer oder sind beide Beisitzer aus der gleichen Gruppe ohne entschuldbaren Grund nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle nicht gehindert, sofern außer dem Vorsitzenden mindestens ein Beisitzer aus der anderen Gruppe anwesend ist.

(4) Kommt es zwischen den Streitteilen zu keiner Vereinbarung, so hat die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle mit den Beisitzern eine weitere Beratung durchzuführen und die Angelegenheit einer neuerlichen Beschlußfassung zu unterziehen. Bei dieser Beschlußfassung gibt der Vorsitzende seine Stimme als letzter ab.

(5) Bei Beschlußfassungen ist Stimmenthaltung, ausgenommen die Stimmenthaltung des Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in der ersten Abstimmung über die Entscheidung (Abs. 4), unzulässig. Ist im Falle der ersten Abstimmung außer dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle nur ein Beisitzer anwesend, so stimmt der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle mit. Ein Beschluß kommt nur bei Übereinstimmung zustande.

Entscheidung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

§ 25 § 25

(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen.

(2) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.

Niederschriften

§ 26 § 26

Über die Verhandlungen und Entscheidungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstellen sind Niederschriften zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Entscheidung festhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, den Beisitzern und dem aus dem Personalstand der Geschäftsstelle der Obereinigungskommission entnommenen Schriftführer zu unterzeichnen.

D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Verfahrensvorschriften

§ 27 § 27

(1) Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle finden, soweit in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

(2) Auf das Verfahren vor der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG 1950 ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.

Ordnungsstrafen

§ 28 § 28

(1) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission Ordnungsstrafen bis 15 E verhängen. Über die Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe entscheidet die Landesregierung.

(2) Die Strafgelder sind zur Förderung der Seßhaftmachung land und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001

Führung der Kanzleigeschäfte

§ 29 § 29

(1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungskommissionen werden von der Kanzlei der Bezirksverwaltungsbehörde besorgt. Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle werden vom Amt der Landesregierung geführt.

(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.

(3) Den mit der Führung der Kanzleigeschäfte der Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle verbundenen Aufwand trägt das Land.

Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmänner, Beisitzer)

§ 30 § 30

(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission sowie der Vorsitzende und die Beisitzer der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Entschädigung für die Zeitversäumnis ist von den Mitgliedern der Einigungskommissionen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, von den Mitglieder der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle beim Amt der Landesregierung binnen 2 Wochen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.

Stempel und Gebührenfreiheit

§ 31 § 31

Die im Verfahren vor der Obereinigungskommission, den Einigungskommissionen und den Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundes Verwaltungsabgaben befreit.

E. ZUERKENNUNG DER KOLLEKTIVVERTRAGSFÄHIGKEIT

§ 32

§ 32

(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der betreffenden Berufsvereinigung sowie die zur Beurteilung der im § 40 Abs. 1 Z 2 StLAO 1972 vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat zunächst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Belegen versehen ist; nötigenfalls sind die erforderlichen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(3) Der Antrag ist den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer unter Anberaumung einer mindestens dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme zuzuleiten. Falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, wird angenommen, daß keine Einwendungen erhoben werden.

(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme festgesetzten Frist ist die Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.

(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist von der Obereinigungskommission in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft und den Einigungskommissionen zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.

(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung beantragt wird; es ist von Amts wegen einzuleiten, wenn der Obereinigungskommission bekannt wird, daß die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 StLAO 1972 nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

F. KOLLEKTIVVERTRÄGE

§ 33

§ 33

(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen 2 Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, im Falle des § 39 Abs. 2 StLAO 1972 durch die gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen der Obereinigungskommission vorzulegen.

(2) Die Obereinigungskommission hat den Kollektivvertrag in das Register Anlage 3 einzutragen und jede Ausfertigung mit der fortlaufenden Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 StLAO 1972 vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und gesetzlichen Interessenvertretungen der land und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer hinzuweisen.

(3) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land und, Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist. Hinterlegte Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 2 StLAO 1972 sind im Kataster bei den Kollektivverträgen abzulegen, als deren Teile sie gelten.

(4) Hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission Bedenken gegen den Bestand eines zur Hinterlegung eingereichten, Kollektivvertrages oder gegen die Legitimation der am Abschluß beteiligten Vertragsparteien, so kann er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einleiten.

§ 34

§ 34

(1) Die Obereinigungskornmission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen 2 Wochen nach der Hinterlegung durch Einschaltung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes sowie den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages und den Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 44 StLAO 1972 gelten sinngemäß für die Kundmachung von Verlängerungen und Abänderungen von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

§ 35

§ 35

(1) Die Abänderung und Verlängerung sowie das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist von der Obereinigungskommission im Register Anlage 3 anzumerken und auf der im Kataster für Kollektivverträge hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag durch Kündigung, so hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.

(2) Die Obereinigungskommission hat im übrigen im Sinne des § 48 Abs. 4 StLAO 1972 zu verfahren und insbesondere den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 StLAO 1972 vorgesehene Verpflichtung aufmerksam zu machen.

(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im vorhinein zu erlegen.

G. SATZUNGEN

§ 36

§ 36

Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft gestellt wird.

§ 37

§ 37

(1) Der Beschluß der Obereinigungskommission auf Festsetzung einer Satzung hat den Inhalt, den Geltungsumfang, den Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(2) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig.

(3) Der Beschluß ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

§ 38

§ 38

(1) Jede von der Obereinigungskommission beschlossene und rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register Anlage 4 einzutragen.

(2) Die Satzung ist einem Kataster der Satzungen einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung und Aufhebung einer Satzung Anwendung.

H. EINSICHTNAHME IN DIE KOLLEKTIVVERTRÄGE UND IN DIE SATZUNGEN

§ 39

§ 39

(1) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermittelten Kollektivverträge sowie die von der Obereinigungskommission beschlossenen Satzungen können von jedermann eingesehen werden.

(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme werden durch Anschlag an der Amtstafel der Einigungskommission und der Obereinigungskommission verlautbart. Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines Beamten der Einigungskommission bzw. der Obereinigungskommission zulässig. Es steht jedermann frei, sich auf eigene Kosten Abschriften oder Auszüge der Kollektivverträge und der Satzungen anzufertigen.

I. EINIGUNGSKOMMISSIONEN BEI GESAMTSTREITIGKEITEN

§ 40

§ 40

(1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei oder eine Behörde bei der Obereinigungskommission einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat die Obereinigungskommission unverzüglich die Einigungsverhandlung anzuberaumen.

(2) Die Obereinigungskommission hat zwischen. den Streitparteien zu vermitteln und auf eine Vereinbarung zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder wenn ein Vergleich der Streitparteien über den Streitfall nicht zustande kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

(3) Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

(4) Zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen und gefällte Schiedssprüche sind in das Register Muster 3 einzutragen.

(5) Ausfertigungen einer vor der Obereinigungskommission zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung sind den Streitparteien auf Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen.

§ 41

§ 41

Vor der Obereinigungskommission zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen sowie von ihr gefällte Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge im Sinne des § 51 StLAO 1972; für ihre Registrierung und Kundmachung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 34 bis 36.

J. AUFSICHT ÜBER DIE EINIGUNGSKOMMISSIONEN

§ 42

§ 42

(1) Die Aufsicht über die Einigungskommissionen obliegt der Obereinigungskommission.

(2) Das Recht der Aufsicht umfaßt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Einigungskommissionen zu überwachen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Mängel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen oder die zur Herstellung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Obereinigungskommission insbesondere befugt, die Einigungskommissionen zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten zu verhalten und sich durch Einholung von Akten oder in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommissionen Einblick zu verschaffen.

(4) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer gleichartigen Geschäftsführung der Einigungskommissionen oder wenn es ihr sonst erforderlich erscheint, kann die Obereinigungskommission an die Einigungskommission allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen und sie von ihrer Auffassung über bestimmte Rechtsfragen in Kenntnis setzen.

K. WIRKSAMKEITSBEGINN

§ 43

§ 43

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 44

§ 44

Die Änderung des § 28 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001

Anlage 1

Register der Einigungskommission für die vermittelnde und rechtsprechende Tätigkeit

Anl. 1

Anlage 2

Register der Obereinigungskommission für Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

Anl. 2

Anlage 3

Register der Obereinigungskommission für Kollektivverträge

Anl. 3

Anlage 4

Register der Obereinigungskommission für Satzungen

Anl. 4