(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern.
(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile auf die Person des zu bestellenden Vorsitzenden vor, so ist diese vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zum Vorsitzenden zu bestellen.
(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von 2 Wochen ab Antragstellung (§ 18 Abs. 3) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in Steiermark bei einem Arbeitsgericht oder bei einem für Arbeitsrechtsachen zuständigen Berufungssenat eines Kreis- oder Landesgerichtes tätig sind.
(4) Jeder der Streitteile hat 2 Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus der Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen 2 Wochen ab Antragstellung die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(5) Sofern, die Nominierung oder Bestellung nicht auf Grund einer der Beisitzerlisten zu erfolgen hat, können zum Beisitzer alle Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger und eigenberechtigt sind.
(6) Mit jeder Nominierungserklärung ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen über die Zustimmung zu dieser Bestellung vorzulegen. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, so ist dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, daß der Vorschlag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.
(7) Die Bestellung des Vorsitzenden der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Beisitzer hat unverzüglich mit Bescheid des Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu erfolgen. Die Bestellung der Mitglieder der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) ist jedem Streitteil bekanntzugeben.
(8) Der Vorsitzende der Obereinigungskornmission hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
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