§ 24 § 24 — Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
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(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch die für jeden der beiden Streitteile bestellten 2 Beisitzer anwesend sind.
(2) Erscheint einer der Beisitzer nicht zur Verhandlung, so ist sie zunächst zu vertagen.
(3) Wurde eine Verhandlung bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtsmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe Beisitzer oder ein anderer für den gleichen Streitteil bestellter Beisitzer oder sind beide Beisitzer aus der gleichen Gruppe ohne entschuldbaren Grund nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle nicht gehindert, sofern außer dem Vorsitzenden mindestens ein Beisitzer aus der anderen Gruppe anwesend ist.
(4) Kommt es zwischen den Streitteilen zu keiner Vereinbarung, so hat die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle mit den Beisitzern eine weitere Beratung durchzuführen und die Angelegenheit einer neuerlichen Beschlußfassung zu unterziehen. Bei dieser Beschlußfassung gibt der Vorsitzende seine Stimme als letzter ab.
(5) Bei Beschlußfassungen ist Stimmenthaltung, ausgenommen die Stimmenthaltung des Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in der ersten Abstimmung über die Entscheidung (Abs. 4), unzulässig. Ist im Falle der ersten Abstimmung außer dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle nur ein Beisitzer anwesend, so stimmt der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle mit. Ein Beschluß kommt nur bei Übereinstimmung zustande.
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