(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kommt und der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung zu fällen.
(2) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe (Abs. 1) im Wege von Verhandlungen durchzuführen. Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission nach Bestellung der Mitglieder der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle anberaumt. Die weitere Verhandlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
(3) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Den Verhandlungen können Sachverständige, Auskunftspersonen sowie ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung beigezogen werden.
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