(1) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat nach Einlangen des Antrages zu prüfen, ob die Zuständigkeit und die Antragsberechtigung gegeben sind.
(2) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat, sofern kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vorliegt, den Antragsgegner unbeschadet der Verständigung durch den Antragsteller (§ 17 Abs. 1) vom Antrag in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Lauf der im § 214 Abs. 2 und 3 StLAO 1972 vorgesehenen Fristen beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Vorsitzenden der Obereinigungskommission.
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