(1) Jede von der Obereinigungskommission beschlossene und rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register Anlage 4 einzutragen.
(2) Die Satzung ist einem Kataster der Satzungen einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung und Aufhebung einer Satzung Anwendung.
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