(1) Jede Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je 2 Vertreter der land und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von 3 Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmänner) haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes zu geloben. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise