(1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungskommissionen werden von der Kanzlei der Bezirksverwaltungsbehörde besorgt. Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle werden vom Amt der Landesregierung geführt.
(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.
(3) Den mit der Führung der Kanzleigeschäfte der Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle verbundenen Aufwand trägt das Land.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise