(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 (rechtsprechende Tätigkeit) ist die Verhandlung binnen 2 Wochen anzuberaumen.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den Parteien der Tag der neuen Verhandlung sofort mündlich bekanntzugeben. Über eine Vertagung der Verhandlung entscheidet der Vorsitzende.
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