§ 39 — Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
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(1) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermittelten Kollektivverträge sowie die von der Obereinigungskommission beschlossenen Satzungen können von jedermann eingesehen werden.
(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme werden durch Anschlag an der Amtstafel der Einigungskommission und der Obereinigungskommission verlautbart. Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines Beamten der Einigungskommission bzw. der Obereinigungskommission zulässig. Es steht jedermann frei, sich auf eigene Kosten Abschriften oder Auszüge der Kollektivverträge und der Satzungen anzufertigen.
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