(1) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens je 2 Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind.
(2) Im übrigen gelten, soferne im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 sinngemäß.
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